mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.
2 Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3 Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.
4 Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5 Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
1 Bei der Abklärung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 37 MWSTG erfüllt sind, sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten steuerbaren Leistungen zu berücksichtigen.
2 Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:
a. nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können;
b. das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 MWSTG anwenden;
c. die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG anwenden;
d. ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;
e. mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen;
f. gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringen.
g. als Leistungserbringer oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a MWSTG gelten;
h. ihren Sitz im Ausland haben.
3 Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–24 und 27-31 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern.3
1 Neu ins Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen, die sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen dies der ESTV innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer melden.
2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in den ersten 12 Monaten sowohl der erwartete Umsatz als auch die erwarteten Steuern die Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG nicht überschreiten.
3 Erfolgt keine Meldung innert der Frist von Absatz 1, so muss die steuerpflichtige Person mindestens drei ganze Steuerperioden nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist.1
4 Die Absätze 1–3 gelten bei rückwirkenden Eintragungen sinngemäss.
5 Die bei Beginn der Steuerpflicht auf Gegenständen und Dienstleistungen lastende Steuer wird mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt. Eine Einlageentsteuerung kann nicht vorgenommen werden.
1 Steuerpflichtige Personen, die von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in der vorangegangenen Steuerperiode keine der Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG überschritten wurde.
3 Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels ist die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile an die ESTV zurückzuerstatten. Die Deklaration hat in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel zu erfolgen. Artikel 31 Absatz 3 MWSTG und die Artikel 69 Absätze 1–3, 70 und 71 gelten sinngemäss.
4 Wird gleichzeitig mit der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen:
a. Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so hat die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel Folgendes rückgängig zu machen:
die deklarierte Steuer auf den von ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Debitorenposten); und
den Vorsteuerabzug auf den ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Kreditorenposten), sofern es sich dabei um Vorsteuern handelt, die nicht bereits aufgrund von Absatz 3 korrigiert werden müssen.
b. Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so belastet die ESTV die Steuer auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitorenposten zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz und schreibt gleichzeitig die auf den Kreditorenposten lastende Vorsteuer gut.
die Steuer auf den bestehenden Debitorenposten zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren; und
die auf den Kreditorenposten lastende Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
Steuerpflichtigen Personen, denen die Anwendung der Saldosteuersatzmethode aufgrund falscher Angaben gewährt wurde, kann die ESTV die Bewilligung rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung dieser Abrechnungsmethode entziehen.
1 Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
2 Ein Wechsel ist vor Ablauf der ganzen Steuerperiode zulässig, wenn mit mindestens einem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet wird, den die ESTV angepasst hat, ohne dass die Anpassung auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. Der Wechsel erfolgt auf den Zeitpunkt der Änderung des Saldosteuersatzes.
3 Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.
4 Die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer kann in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden. Artikel 32 Absatz 2 MWSTG und die Artikel 72 Absätze 1–3, 73 und 74 gelten sinngemäss.
5 Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen:
a. Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel die Steuer abziehen, die sie auf den Debitorenposten deklariert hat; zusätzlich ist eine Belastung der Steuer auf den Kreditorenposten vorzunehmen, bei denen gestützt auf Absatz 4 eine Einlageentsteuerung möglich ist.
b. Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel auf den Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen deklarieren; auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.
1 Stellt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ihre Geschäftstätigkeit ein oder wird sie infolge Unterschreitens der Umsatzgrenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG von der Steuerpflicht befreit, so sind die bis zur Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister erzielten Umsätze, die angefangenen Arbeiten und bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auch die Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen.
3 Zur Ermittlung des Zeitwerts der unbeweglichen Gegenstände wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben.
1 Übernimmt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden Person, so ist eine Korrektur im Sinne von Artikel 79 Absatz 3 vorzunehmen; vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Keine Korrektur ist vorzunehmen, wenn das Gesamt- oder Teilvermögen oder die sonstigen Vermögenswerte vom Veräusserer oder von der Veräusserin für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde.
1 Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen.
2 Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen.
3 Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025.
1 Für jede Tätigkeit, deren Anteil am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als 10 Prozent beträgt, wird der dafür festgelegt Saldosteuersatz bewilligt.
2 Massgebend für die Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten ist, sind:
a. bei Personen, die neu steuerpflichtig werden, und bei steuerpflichtigen Personen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, die voraussichtlichen Umsätze in den ersten 12 Monaten;
b. bei den übrigen steuerpflichtigen Personen: bei den übrigen steuerpflichtigen Personen die in den drei vorangegangenen Steuerperioden erzielten Umsätze, wobei der Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen in jeder dieser Steuerperioden mehr als 10 Prozent betragen haben muss.
3 Die Umsätze von Tätigkeiten mit gleichem Saldosteuersatz sind bei der Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten wird, zusammenzuzählen.
4 Überschreitet der Umsatz einer Tätigkeit oder der Umsatz mehrerer Tätigkeiten, für die der gleiche Saldosteuersatz festgelegt ist, während drei aufeinander folgenden Steuerperioden die 10-Prozent-Grenze nicht mehr, so fällt die Bewilligung zur Anwendung des betreffenden Saldosteuersatzes auf den Beginn der vierten Steuerperiode dahin.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025.
1 Die Umsätze aus Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person, der mehr als ein Saldosteuersatz bewilligt worden ist, sind zum bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern, der für die betreffende Tätigkeit festgelegt ist.
2 Wurde für eine Tätigkeit der dafür festgelegte Saldosteuersatz nicht bewilligt, so sind die damit erzielten Umsätze wie folgt zu versteuern:
a. zum nächsttieferen bewilligten Saldosteuersatz, wenn kein höherer Satz bewilligt ist;
b. zum nächsthöheren bewilligten Saldosteuersatz in den übrigen Fällen.
3 In den Fällen von Artikel 10 Absatz 2 MWSTG kann das Gesamtentgelt mit dem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, der nach den Artikeln 84 und 86 sowie nach den Absätzen 1 und 2 für die überwiegende Leistung massgebend ist.
4 Unterliegen die Leistungen alle dem gleichen Steuersatz nach Artikel 25 MWSTG, so sind die einzelnen Teilleistungen zu den hierfür bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen.
5 Kann die steuerpflichtige Person nicht nachweisen, welche Anteile auf die einzelnen Teilleistungen entfallen, ist das Gesamtentgelt zum höchsten Saldosteuersatz abzurechnen, der für diese Leistungen bewilligt wurde.
6 Die steuerpflichtige Person kann den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen freiwillig zum höchsten bewilligten Saldosteuersatz abrechnen.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025.
Die ESTV stellt Betrieben und Anlässen nach Artikel 55 Absatz 3 eine Pauschalregelung für die Aufteilung der Umsätze auf gastgewerbliche Leistungen und auf Verkäufe von zum Mitnehmen bestimmten Lebensmitteln nach Artikel 55 Absatz 2 zur Verfügung.
Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen nach Artikeln 45 Absatz 1 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer in der entsprechenden Abrechnungsperiode zum hierfür geltenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.
Der Eigenverbrauch ist mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025.
1 Leistungen an eng verbundene Personen und an das Personal sind mit dem nach den Artikeln 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.
2 Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, gelten immer als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist auf der Grundlage des Betrages zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen, die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt wurden, sind mit dem nach den Artikeln 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.
Stellt eine mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person eine Leistung zu einem zu hohen Steuersatz in Rechnung, so muss sie zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten Mehrwertsteuer auch die Differenz zwischen der nach dem ausgewiesenen Steuersatz berechneten Steuer und der nach dem Steuersatz nach Artikel 25 MWSTG berechneten Steuer entrichten. Dabei wird das Entgelt als inklusive Mehrwertsteuer betrachtet.
1 Verwandte Einrichtungen nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG sind namentlich:
a. Gemeindezweckverbände und andere Zusammenschlüsse von Gemeinwesen;
b. Kirchgemeinden;
c. private Schulen und Internate;
d. private Spitäler und Zentren für ärztliche Heilbehandlungen;
e. Rehabilitationszentren und Kurhäuser;
f. private Spitexorganisationen;
g. Altersheime, Pflegeheime und Seniorenresidenzen;
h. sozial tätige Unternehmen wie Behindertenwerkstätten, Wohnheime und Sonderschulen;
i. von Gemeinwesen subventionierte Betreiber von Sportanlagen und Kulturzentren;
j. kantonale Gebäudeversicherungen;
k. Wassergenossenschaften;
l. Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs;
m. von Gemeinwesen subventionierte privatrechtliche Korporationen;
n. Veranstalter und Veranstalterinnen von nicht wiederkehrenden Anlässen in den Bereichen Kultur und Sport;
o. Vereine nach Artikeln 60–79 des Zivilgesetzbuchs (ZGB); und
p. Stiftungen nach den Artikeln 80–89bis ZGB.
2 Es bestehen keine betragsmässigen Grenzen für die Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode.
3 Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–24, 27 und 29–31 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern.
4 Autonome Dienststellen nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG, die sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG), können die Pauschalsteuersatzmethode anwenden.3
1 Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen nach Artikel 97 Absatz 1, die nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen wollen, müssen dies der ESTV melden.
2 Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach einer ganzen Steuerperiode zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Pauschalsteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist.1
3 Frühere Wechsel zur effektiven Methode oder zur Pauschalsteuersatzmethode sind bei jeder Anpassung des betreffenden Pauschalsteuersatzes zulässig, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist.
4 Wechsel der Abrechnungsmethode sind auf den Beginn einer Steuerperiode möglich. Sie müssen der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, gemeldet werden.
1 Bei Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals der in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Pauschalsteuersatz ermittelt.
2 Die ESTV legt die Pauschalsteuersätze unter Berücksichtigung der branchenüblichen Vorsteuerquote fest. Eine Tätigkeit, für die kein Pauschalsteuersatz festgelegt wurde, ist mit dem bei der Saldosteuersatzmethode geltenden Satz abzurechnen.
3 Die steuerpflichtige Person muss jede ihrer Tätigkeiten ungeachtet der Höhe des damit erzielten Umsatzes zum massgebenden Pauschalsteuersatz abrechnen. Sie kann den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen auch freiwillig zum höchsten bewilligten Pauschalsteuersatz abrechnen.
Aufgehoben
Soweit dieser Abschnitt keine Regelung enthält, gelten ergänzend die Artikel 77–96.
1 Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Artikel 37 Absatz 4 MWSTG für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen.
2 Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Artikel 98 Absatz 2 dieser Verordnung für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen.
3 Für Fälle, in denen Artikel 114 Absatz 2 MWSTG eine Frist von 90 Tagen vorsieht, geht diese Frist der 60-Tage-Frist nach den Artikeln 79, 81 und 98 dieser Verordnung vor.
Art. 166e MWSTV: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024 (Art. 37 MWSTG)
1 Die Fristen nach Artikel 37 Absatz 4 MWSTG für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. August 2024 neu zu laufen.
2 Die Fristen nach Artikel 98 Absatz 2 für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. August 2024 neu zu laufen.