mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Ein Vergütungszins wird bis zur Auszahlung ausgerichtet:
a. bei Rückerstattung einer zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Steuer nach Artikel 59: ab dem 61. Tag nach Eintreffen der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs beim BAZG;
b. bei Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr nach Artikel 60: ab dem 61. Tag nach Eintreffen des Antrages beim BAZG;
c. bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 49, 51, 58 und 59 ZG): ab dem 61. Tag nach ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens.
2 Die zinslose Frist von 60 Tagen beginnt erst zu laufen, wenn:
a. sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung des Begehrens notwendigen Unterlagen beim BAZG eingetroffen sind;
b. die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung den Anforderungen von Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) genügt;
c. die Grundlagen für die Berechnung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d dem BAZG bekannt sind.
3 Kein Vergütungszins wird ausgerichtet beim Steuererlass nach Artikel 64.
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.