Gesetzesmaterialien zu Art. 72 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6996 f.

Dieser Artikel ist neu. Steuerabrechnungen haben grundsätzlich den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen. Allerdings besteht schon heute eine gewisse Toleranz, indem die ESTV vorschreibt, dass die steuerpflichtigen Personen die Umsätze und Vorsteuern periodisch (mindestens einmal jährlich) mit ihrer Buchhaltung abstimmen und allfällige Korrekturen der ESTV melden müssen. Dies ist heute so in Randziffer 968 der Wegleitung 2008 zur MWST festgehalten. Nach der heutigen Praxis der ESTV werden Umsatzabstimmungen und Vorsteuerplausibilitätskontrollen für ein ganzes Geschäftsjahr durchgeführt. Gibt es keine Differenzen, wird nicht überprüft, ob die Umsätze auch quartalsgenau abgerechnet worden sind. Dasselbe gilt für die Nachmeldung von Umsatzdifferenzen. Werden diese schriftlich gemeldet, korrigiert die ESTV den Sachverhalt im 4. Quartal. Die steuerpflichtige Person kann die Korrektur auch selbst im 1. Quartal des Folgejahres vornehmen, ohne dass dies für sie Konsequenzen hat. Diese Praxis soll mit diesem Artikel gesetzlich verankert werden. Vor allem aber ist diese Modifikation auch für die Neukonzeption der Steuerhinterziehung von Bedeutung (Art. 98 Abs. 6 E-MWSTG). Neu setzt die Steuerhinterziehung nicht schon ein, wenn eine Quartals- oder Semesterabrechnung nicht korrekt ist, sondern erst, wenn die Steuerperiode unvollständig oder unkorrekt abgerechnet wurde. Diese berechtigte Liberalisierung des Strafrechts bedingt es aber, eine ausdrückliche Pflicht der Steuerpflichtigen zur Korrektur von Abrechnungsmängeln zu statuieren.

Absatz 1 sieht vor, dass die steuerpflichtige Person nach Abschluss einer Steuerperiode ein halbes Jahr Zeit hat, um ihre Abrechungen über diese Steuerperiode nachträglich zu korrigieren, wenn sie im Rahmen ihrer Umsatzabstimmung Abrechnungsmängel feststellt. Trotz der Korrekturmöglichkeit müssen die steuerpflichtigen Personen ihre Buchführungspflichten nach wie vor gehörig erfüllen. Sie haben ihre Mehrwertsteuerabrechnungen nach bestem Wissen und nach den Vorgaben einer Selbstveranlagungssteuer auszufüllen und einzureichen. Die Korrekturmöglichkeit stellt für die steuerpflichtigen Personen aber eine Erhöhung der Rechtssicherheit dar. Daraus folgt, dass sich die Frage der Steuerhinterziehung erst nach Ablauf dieser Frist zur Korrektur der Abrechnung stellen kann.

Absatz 2 nennt neu der Klarheit und Rechtssicherheit willen explizit die grundsätzlich heute schon kraft des Selbstveranlagungsprinzips geltende Pflicht, alle erkannten Mängel bis zum Eintritt der Verjährung auch nachträglich zu korrigieren.

Absatz 3 räumt der ESTV das Recht ein, wie bereits heute für die Korrektur von Fehlern bestimmte Formulare vorzuschreiben.

Als weitere Vereinfachung sieht Absatz 4 vor, dass die ESTV Erleichterungen gewähren kann, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund von schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern nicht in der Lage ist, ihre Abrechnung korrekt zu erstellen. Dies entspricht einem vielfach geäusserten Begehren der Steuerpflichtigen bzw. ihrer Vertreter und Vertreterinnen. Die möglichen Erleichterungen werden in Artikel 80 E-MWSTG genannt. In erster Linie handelt es sich um die Möglichkeit, die Umsatzsteuerschuld und Vorsteuern annäherungsweise zu ermitteln, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag und keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse ergeben.