Gesetzesmaterialien ‎Art. 21 Abs. 2 Ziff. 29 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBI 2008, S. 6963 ff.

Absatz 2 Ziffer 29 enthält neu die zuvor in Artikel 23 MWSTG untergebrachte Ausnahme für die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ein rein zivilrechtliches Verhältnis unter Privaten und hat keinerlei Bezug zu einer hoheitlichen Tätigkeit. Neu kann für die Steuerbarkeit der Schiedsgerichtsbarkeit optiert werden, was zu einer Verhinderung der taxe occulte führt, da die Leistungen der Schiedsgerichtsbarkeit grossmehrheitlich unter steuerpflichtigen Personen erbracht werden. Bei der Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit handelt es sich um Rechtsberatungsleistungen mit dem Ziel der Streitbeilegung. Eine eigentliche Hauptverhandlung mit Plädoyers findet mehrheitlich nicht statt, die Urteilsfällung, Begründung und Eröffnung erfolgt auf schriftlichem Weg. Daraus ergibt sich, dass es sich nicht um eine Dienstleistung handelt, welche typischerweise in Anwesenheit des Dienstleistungsempfängers oder der Dienstleistungsempfängerin erbracht wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. a E-MWSTG), sondern dass diese am Empfängerort anzuknüpfen und zu versteuern ist (Art. 8 Abs. 1 E-MWSTG). Folglich unterliegen Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz für Leistungen an Empfänger und Empfängerinnen mit Sitz im Ausland nicht der MWST, weil die Leistung als im Ausland erbracht gilt. Durch die Option für die Besteuerung entsteht somit keinerlei zusätzliche Steuerlast für schweizerische Schiedsgerichte.