2C_411/2014

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, Kneubühler,

nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

Eidgenössische Steuerverwaltung

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrwertsteuer 2010 (Rechnungstellung unter Ausweis eines zu hohen Steuersatzes),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts, Abteilung I, vom 12. März 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige ) ist in U.________/TG wohnhaft. Von Anfang 2001 bis Ende 2010 war er bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV ) unter der Nummer xxx'xxx im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Anlass zur Eintragung gab sein Handel (ohne eigene Produktion) mit Honig, Imkereiprodukten und Blumen. Der Steuerpflichtige rechnete mit der ESTV nach der Methode der Saldosteuersätze ab.

Im November 2010 unterzog die ESTV den Betrieb einer externen Kontrolle, wobei sie neben altrechtlichen Abrechnungsperioden auch das neurechtliche Steuerjahr 2010 prüfte. Die Kontrolle wurde im Januar 2011 und Februar 2012 fortgesetzt. Dabei zeigte sich, dass der Steuerpflichtige teilweise Leistungen zum Normalsatz anstatt zum reduzierten Steuersatz fakturiert hatte. In der Folge setzte die ESTV mit der "Einschätzungsmitteilung / Verfügung Nr. yyy'yyy" vom 14. März 2012 die geschuldete Steuer für das Jahr 2010 auf Fr. 4'136.-- fest und machte sie nach Anrechnung der schon bezahlten Steuern (Fr. 1'587.--) einen Betrag von noch Fr. 2'549.-- nebst Verzugszinsen geltend. Dabei wendete die ESTV - entgegen der Selbstveranlagung - zwei Saldosteuersätze an (Handel mit Blumen und Honig sowie Handel mit Imkereiprodukten).

Die ESTV erwog, wenn eine steuerpflichtige Person, die mit der Methode der Saldosteuersätze abrechne, einen zu hohen Steuersatz anwende, sei gemäss Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 sowie Art. 96 MWSTV 2009 - zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten Mehrwertsteuer - die Differenz zwischen dem ausgewiesenen Steuersatz und dem gesetzlich geschuldeten Steuersatz nachzuversteuern. Im vorliegenden Fall wiesen die Rechnungen zwar den Normalsatz aus, die Abrechnung mit der ESTV sei aber mit dem reduzierten Satz vorgenommen worden. Dementsprechend sei die Steuersatzdifferenz nachzubelasten.

B. Gegen die "Einschätzungsmitteilung / Verfügung" gelangte der Steuerpflichtige am 30. April 2012 an die ESTV, die das Schreiben als Einsprache entgegennahm und worin der Steuerpflichtige sinngemäss die Aufhebung der Einschätzungsmitteilung verlangte. Mit einem als "Einspracheentscheid" ausgestalteten Entscheid vom 2. Juli 2013 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut und setzte sie die geschuldete Steuer für das Jahr 2010 auf Fr. 731.35 zuzüglich Verzugszinsen fest.

Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 3. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangte die Aufhebung des Einspracheentscheids oder eine Korrektur zu seinen Gunsten. Mit Urteil A-4949/2013 vom 12. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, hob es den "Einspracheentscheid" vom 2. Juli 2013 auf und wies es die Sache zur Neuberechnung der nachzubelastenden Steuer im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurück. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Wesentlichen zum Schluss, dem beweisbelasteten Steuerpflichtigen sei der strikte Beweis dafür gelungen, dass dem Bund trotz Angabe des (zu hohen) ordentlichen Steuersatzes kein Steuerausfall entstanden sei.

C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 erhebt die ESTV beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie ersucht um Aufhebung des angefochtenen Urteils A-4949/2013 vom 12. März 2014 und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 2. Juli 2013.

Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Steuerpflichtige sieht von einer Beschwerdeantwort ab.

Erwägungen:

Erwägung 1

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 140 IV 57 E. 2 S. 59; 140 V 22 E. 4 S. 26; 140 V 328 E. 3 S. 329).

Erwägung 1.2

1.2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 83, 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das spezialgesetzlich massgebende Verfahrensrecht (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]; vgl. dazu dessen Art. 113 Abs. 3) sieht zum bundesgerichtlichen Verfahren keine abweichende Vorschriften vor. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Folgenden einzutreten.

1.2.2. Die ESTV ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 141 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) zur Beschwerdeführung legitimiert (Urteil 2C_207/2013 vom 28. April 2014 E. 1.3).

1.2.3. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen (End- oder Teilentscheide gemäss Art. 90 und 91 BGG). Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder zu Ausstandsbegehren noch zur Zuständigkeit ergehen (dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben (BGE 140 II 315 E. 1.3.1 S. 318; 140 V 321 E. 3.4 S. 326).

Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss. Wenn die Rückweisung aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz folglich kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die Praxis einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 140 V 321 E. 3.2 S. 325).

Mit dem angefochtenen Entscheid hebt die Vorinstanz den Entscheid der ESTV vom 2. Juli 2013 auf und weist sie die Sache zur Neuberechnung der nachzubelastenden Steuer im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurück. Aufgrund dessen, dass die Vorinstanz der Meinung war, die Nachbelastung sei ungerechtfertigt, hat die ESTV die vorgenommene Nachbelastung rückgängig zu machen. Ihr verbleibt keinerlei Handlungsspielraum, sodass sich der angefochtene Entscheid als anfechtbarer (Quasi-) Endentscheid erweist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

Erwägung 1.3

1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei dessen Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist daher weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 unten; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.3.2. Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 140 V 136 E. 1.1 S. 138).

1.3.3. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung von Grundrechten, von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge muss in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und hinreichend begründet werden. Es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144). Diesfalls kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

1.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, was in der Beschwerde klar und substanziiert aufzuzeigen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; 140 IV 97 E. 1.4.1 S. 100).

Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung (dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62) einer Gerichtsbehörde ist willkürlich (Art. 9 BV), wenn diese den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

1.3.5. Die streitbetroffene Nachbelastung betrifft das Steuerjahr 2010. In materieller Hinsicht sind damit die neurechtlichen Bestimmungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG e contrario).

Erwägung 2

2.1. Die ESTV rügt die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere eine solche von Art. 27 Abs. 2 (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) und von Art. 81 Abs. 3 MWSTG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).

Erwägung 2.2

2.2.1. Im Steuerjahr 2010 belief sich der Normalsatz auf 7,6 Prozent, wogegen der - namentlich auch auf Nahrungsmittel sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt, anzuwendende - reduzierte Satz 2,4 Prozent betrug (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 bzw. Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 5 MWSTG in der ursprünglichen Fassung vom 12. Juni 2009 [AS 2009 5203]). Die Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG (Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen) scheitert vorliegend daran, dass der Steuerpflichtige lediglich Handel betreibt. Ebenso unstreitig sind die Voraussetzungen für die Abrechnung nach der Methode der Saldosteuersätze gegeben (Art. 37 MWSTG).

2.2.2. Der (Handels-) Rechnung (Art. 3 lit. k MWSTG) und dem darauf angebrachten Steuerausweis kommt im Mehrwertsteuerrecht seit jeher herausragende Bedeutung zu (Art. 28 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV 1994; AS 1994 1464] und Art. 37 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG 1999; AS 2000 1300]; nunmehr Art. 26 MWSTG). Auf Verlangen hat die steuerpflichtige leistungserbringende Person der leistungsempfangenden Person eine Rechnung auszustellen, die den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 26 Abs. 2 und 3 MWSTG genügt (Art. 26 Abs. 1 MWSTG; Urteile 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.1 [zu Art. 37 Abs. 1 MWSTG 1999]; 4P.166/2006 vom 9. November 2006 E. 5.2 [zu Art. 28 Abs. 1 MWSTV 1994]).

Danach hat die Rechnung namentlich den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag (sog. offene Überwälzung) zu enthalten. Schliesst das Entgelt die Steuer ein (sog. verdeckte Überwälzung), genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes (Art. 26 Abs. 2 MWSTG; vgl. Urteil 2C_508/2010 vom 24. März 2011 E. 3.7 [zu Art. 37 Abs. 1 MWSTG 1999]). Auf welche Weise der Steuerausweis erbracht wird, liegt im Ermessen der steuerpflichtigen leistungserbringenden Person (Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeon L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012, N. 1586), soweit die Parteien sich nicht anderweitig verständigt haben. Bei zivilrechtlichen Leistungsverhältnissen ist es Sache der Privatautonomie, ob bzw. in welchem Umfang die Steuer effektiv überwälzt wird. Ob die Mehrwertsteuer von der steuerpflichtigen Person auf die Preise und damit auf die Kunden überwälzt werden kann, entscheidet der Markt (BGE 140 II 80 E. 2.3.2 und E. 2.4.1 S. 84). Schliesslich sieht Art. 26 Abs. 3 MWSTG hinsichtlich der Rechnungen, die von automatisierten Kassen ausgestellt werden, gelockerte Voraussetzungen vor. Diese sind hier von keiner Bedeutung, zumal der Steuerpflichtige in der Kontrollperiode über keine Registrierkasse verfügte.

Als mehrfachrelevante Tatsache dient die Rechnung, soweit sie den mehrwertsteuerlichen Voraussetzungen entspricht, der leistungsempfangenden Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Ausweis für den Vorsteuerabzug (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG), wobei dessen Ausübung von weiteren Voraussetzungen abhängt (dazu namentlich Art. 28 Abs. 4 MWSTG). Die Rechnung stellt sodann ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die rechnungstellende (fakturierende) Person auch Leistungserbringerin ist und die in der Rechnung ausgewiesene Leistung tatsächlich erbracht hat (Urteil 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.2). Mit der Rechnung erklärt die fakturierende Person ferner, dass sie die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgeliefert hat oder dies noch tun wird (BGE 131 II 185 E. 5 S. 190; zum Ganzen auch Urteil 2C_215/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen ["offener Ausweis der Steuer" gemäss Art. 22 Abs. 1 MWSTG]).

2.2.3. Stellt sich heraus, dass die fakturierte Mehrwertsteuer zu Unrecht oder zu hoch berechnet wurde und unterbleibt eine Korrektur (Art. 27 Abs. 4 MWSTG), bleibt die in Rechnung gestellte Steuer nach dem Grundsatz "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" bzw. "impôt facturé = impôt dû" an sich geschuldet. Im geltenden Mehrwertsteuerrecht findet sich hierzu mit Art. 27 Abs. 2 MWSTG erstmalig eine positivrechtliche Grundlage. Diese knüpft an die Praxis zum vorrevidierten Recht an (BGE 131 II 185 E. 5 S. 190; Urteile 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 3.9, in: ASA 82 S. 241; 2C_391/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4; 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3; 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 4.2 f., in: ASA 75 S. 495) und trägt folgenden Wortlaut:

"Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn:

a. es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Abs. 4; oder

b. er oder sie weist nach, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger oder die Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist."

Entsprechendes gilt bei Gutschriften, soweit die gutschriftempfangende (kreditierte) Person dem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht (Art. 27 Abs. 3 MWSTG). Im Anschluss daran bestimmt Art. 96 MWSTV ("Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz") für den Fall, dass die steuerpflichtige Person mit der Methode der Saldosteuersätze abrechnet:

"Stellt eine mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person eine Leistung zu einem zu hohen Steuersatz in Rechnung, so muss sie zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten Mehrwertsteuer auch die Differenz zwischen der nach dem ausgewiesenen Steuersatz berechneten Steuer und der nach dem Steuersatz nach Art. 25 MWSTG berechneten Steuer entrichten. Dabei wird das Entgelt als inklusive Mehrwertsteuer betrachtet."

Art. 96 MWSTV betrifft begrifflich Personen, die bereits steuerpflichtig sind (und nach der Methode der Saldosteuersätze abrechnen). Im Unterschied dazu ist Art. 27 Abs. 2 MWSTG offen gehalten. Steuerschuldner in diesem Sinne ist, wer Rechnung stellt oder eine Gutschrift empfängt (Regine Schluckebier, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG, 2012, N. 15 zu Art. 27 MWSTG). Ist diese Person nicht ohnehin schon subjektiv steuerpflichtig, ergibt sich aufgrund von Art. 27 Abs. 2 MWSTG eine auf die unberechtigte oder unrichtige Rechnung beschränkte Steuerpflicht (Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuerrecht, 2010, § 5 N. 13).

2.2.4. Dass die Steuer, verglichen mit dem gesetzmässigen Zustand, überhöht ausgewiesen wird, kann auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein. Tatbestandsmässig sind etwa die unzutreffende Qualifikation einer Leistung im Hinblick auf die Steuerbarkeit (obwohl steuerausgenommen oder steuerbefreit), die unzutreffende Qualifikation einer Leistung im Hinblick auf den Steuersatz (zu hoher Steuersatz), aber auch blosse Fehler bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage oder des Steuerbetrags (dazu insbesondere SCHLUCKEBIER, a. a. O., N. 8 zu Art. 27 MWSTG; Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a. a. O., N. 1614). Ebenso in Betracht fallen (zu hohe) Phantasiesteuersätze (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [BBl 2008 6885, insb. 6974]). In allen diesen Fällen besteht die Rechtsfolge darin, dass die Steuer vollumfänglich geschuldet ist. Die fakturierende Person unterliegt insoweit der Abrechnungs- und Ablieferungspflicht (Art. 71 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1 MWSTG).

2.2.5. Dies ist die Folge dessen, dass der Steuerausweis die leistungsempfangende steuerpflichtige Person grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt (vorne E. 2.2.2). Sind die Voraussetzungen gegeben, kann an sich die gesamte ausgewiesene Vorsteuer abgezogen werden, selbst wenn sie überhöht fakturiert wurde. Vorbehalten bleiben die Korrektur (Art. 30 f. MWSTG) oder Kürzung (Art. 33 MWSTG) der Vorsteuer. Der Vorsteuerabzug ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn die leistungsempfangende steuerpflichtige Person weiss, "dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist" (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 MWSTV; Béatrice Blum, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG, 2012, N. 8 zu Art. 28 MWSTG; Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a. a. O., N. 1684). Im Übrigen hat die leistungsempfangende steuerpflichtige Person nicht zu prüfen, "ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde" Art. 59 Abs. 2 Satz 1 MWSTV).

Erwägung 2.3

2.3.1. Die Abrechnungs- und Ablieferungspflicht hinsichtlich des überhöhten Teils der ausgewiesenen Steuer lässt sich (nur) dadurch abwenden, dass die fakturierende Person den Nachweis des fehlenden Steuernachteils der Eidgenossenschaft erbringt. Bei dieser Wendung handelt es sich zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Aus den Umständen geht aber hervor, dass der Gesetzgeber den "Steuerausfall" mit der potentiellen Beanspruchung des Vorsteuerabzugs gleichsetzt. Mithin genügt die blosse Gefährdung des Steuersubstrates (Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a. a. O., § 5 N. 20), was aufzeigt, dass es sich bei Art. 27 Abs. 2 MWSTG um einen Gefährdungstatbestand handelt (Schluckebier, a. a. O., N. 2 zu Art. 27 MWSTG).

2.3.2. Dem Tatbestand liegt das Ziel der formellen Synchronisierung zugrunde: Die fakturierende Person hat einzig deshalb über die volle ausgewiesene Steuer abzurechnen, weil die Rechnung oder Gutschrift eine überhöhte Steuer ausweist und dies eine abstrakte Gefährdung des Steuersubstrats schafft. Die materielle Synchronisierung kommt nur und erst dann ins Spiel, wenn die fakturierende Person nachweist, dass die andere Partei:

-entweder die Vorsteuer nicht zum Abzug gebracht hat und dies auch inskünftig nicht tun wird

- oder den Vorsteuerabzug zwar vorgenommen, die Vorsteuer aber, soweit überhöht, bereits an den Bund zurückgeführt hat,

sodass die Gefährdung behoben ist. Misslingt der Nachweis, bleibt es bei der gesetzlichen Pflicht, Umsatz- und Vorsteuer der Höhe nach zu synchronisieren. Dies geschieht durch entsprechende Anpassung (Erhöhung) der Umsatzsteuer, soweit die fakturierende Person dies nicht ohnehin getan hat.

2.3.3. Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Satz 1 MWSTG sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) im Mehrwertsteuerrecht (uneingeschränkt) anwendbar. Demzufolge ist im Mehrwertsteuerrecht der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG), dies allerdings unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; Urteil 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 3.5, in: ASA 82 S. 69 und S. 311). In Art. 81 Abs. 2 MWSTG wird dies in rein deklaratorischer Weise wiederholt (Felix Geiger, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG, 2012, N. 8 zu Art. 81 MWSTG). Gleiches gilt für den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Art. 81 Abs. 3 MWSTG nunmehr statuiert. Auch er folgt bereits aus dem VwVG, das diesbezüglich in Art. 19 auf Art. 40 des Bundeszivilprozesses (BZP; SR 273) zurückgreift (Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a. a. O, N. 2292).

2.3.4. Entgegen dieser üblichen Verteilung der Beweisführungslast im Mehrwertsteuerrecht legt der Gesetzgeber den Nachweis der "materiellen Synchronisation" in die alleinige Verantwortung der fakturierenden Person. Dies zeigt, dass Art. 27 Abs. 2 lit. b MWSTG eine gesetzliche Tatsachenvermutung aufstellt (Baumgartner/Clavadetscher/ Kocher, a. a. O., § 5 N. 20; ausführlich zu Art. 8 ZGB, dessen Gehalt im öffentlichen Recht auch gilt [BGE 138 II 465 E. 6.8.2 S. 486; 138 V 218 E. 6 S. 222], Hans Peter Walter, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Band I/1, Einleitung, 2012, N. 8 f. zu Art. 8 ZGB). Vermutungsbasis von Art. 27 Abs. 2 MWSTG ist der unrichtige Steuerausweis, Vermutungsfolge der Steuerausfall seitens der Eidgenossenschaft (vgl. zur Struktur der Vermutung Walter, a. a. O., N. 387). Beweisführungs- und Beweislast hinsichtlich der Vermutungsbasis obliegen dem Vermutungsträger (hier: die ESTV).

2.3.5. Die gesetzliche Vermutung wird nicht wirksam, soweit der Vermutungsgegner (hier: die fakturierende oder kreditierte Person) den Gegenbeweis (hinsichtlich der Vermutungsbasis) erbringt. Misslingt dies, greift die Vermutung, wobei die Vermutungsfolge widerlegbar ist. Dies setzt den Beweis des Gegenteils (bezüglich der Vermutungsfolge) voraus (Walter, a. a. O., N. 414 ff.). Soll die Vermutungsfolge bestritten werden, handelt es sich dabei um einen (neuen) Hauptbeweis, der den vollen Beweis (Regelbeweismass) voraussetzt. Der blosse Beweis der Unwahrscheinlichkeit reicht nicht (Walter, a. a. O., N. 418). Solange der strikte Beweis des Gegenteils nicht erbracht ist, bleibt es bei der Vermutungsfolge und damit der von Gesetzes wegen vorzunehmenden Nachbelastung des überhöhten Anteils. Da es sich um eine gesetzliche Vermutung handelt, bedarf dies keines weiteren Beweises (a. M. Schluckebier, a. a. O., die davon ausgeht, die ESTV sei beweispflichtig dafür, dass und in welchem Umfang ein unberechtigter Vorsteuerabzug getätigt worden sei).

2.3.6. In der Praxis wird sich der Beweis des Gegenteils hauptsächlich durch die Vorlage von Urkunden erbringen lassen. Neben einer Bestätigung der rechnungsempfangenden Person fallen alle weiteren zulässigen Beweismittel in Betracht (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; Pascal Mollard/ Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, Annex 3, N. 166 zu Art. 27 MWSTG). Ein Teil der Lehre erachtet den Beweis des Gegenteils von vornherein als gelungen oder erlässlich, soweit die rechnungsempfangende Person selber nicht mehrwertsteuerpflichtig ist oder die empfangene Leistung ihrer Natur nach dem Privatkonsum dient bzw. regelmässig nur von Nichtsteuerpflichtigen bezogen wird (Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a. a. O., N. 1618 f.). Gleiches soll etwa gelten, falls eine im Inland nicht steuerpflichtige Person zum Vorsteuervergütungsverfahren berechtigt wäre (Art. 107 Abs. 1 lit. a MWSTG i. V. m. Art. 151 ff. MWSTV), diesen Weg aufgrund Fristablaufs aber nicht mehr beschreiten kann. Einer anderen Stimme zufolge soll unter Umständen wie den genannten ohne weiteres erkennbar sein, dass kein Steuerausfall entstanden ist (Schluckebier, a. a. O., N. 27 zu Art. 27 MWSTG).

2.3.7. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei Beurteilung der Gefährdungslage nicht allein auf die im Zeitpunkt der Fakturierung herrschenden Sachumstände abgestellt werden darf. So könnte eine (noch) nicht steuerpflichtige Person bei gegebenen Voraussetzungen später steuerpflichtig werden, was ihr die Möglichkeit der Einlageentsteuerung verschaffte (Art. 32 MWSTG). Denkbar ist auch, dass der Steuerausweis missbräuchlich an eine steuerpflichtige Person weitergereicht wird. Entscheidend ist aber, dass die Auslegung von Art. 27 Abs. 2 lit. b MWSTG keine Anhaltspunkte für einen Einbruch ins System "fakturierte Steuer gleich geschuldete Steuer" zulässt. Gegenteils bestand die gesetzgeberische Absicht gerade darin, den vorbestehenden richterrechtlichen Grundsatz ins Gesetzesrecht zu überführen (Botschaft, S. 6974) und auf diese Weise möglichen Steuerausfällen entgegenzutreten. Wie der Bundesrat ausführt, entspricht es einem Bedürfnis der Steuerpflichtigen, dass die Folgen eines unrichtigen Steuerausweises explizit auf Gesetzesstufe geregelt sind (auch dazu Botschaft, S. 6974).

2.3.8. Aufgrund von Art. 27 Abs. 2 lit. b MWSTG hat, wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, nachzuweisen, "dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist". Der Wortlaut der Norm ist klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich. Von einem klaren Wortlaut darf anlässlich der Gesetzesauslegung nur abgewichen werden, wenn triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben (BGE 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87; 140 II 129 E. 3.2 S. 131; 140 II 289 E. 3.2 S. 291 f.). Dem Wortlaut kommt allgemein umso höhere Bedeutung zu, je näher die Verabschiedung zurückliegt (BGE 140 IV 108 E. 6.6.5 S. 114).

2.3.9. Für die Annahme eines vom Wortlaut abweichenden "wahren Sinns" besteht vorliegend keinerlei Grund. Der Gesetzgeber hat die altrechtliche Praxis ins Gesetz überführen wollen. Der Vollbeweis darüber ist entweder erbracht oder nicht erbracht. Eine Zwischenzone hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies schliesst sowohl eine Bagatellpraxis (bei Geringfügigkeit des Steuerbetrags) wie auch eine antizipierte Beweiswürdigung (bei bestimmten Arten von Leistungen oder Leistungsempfängern) aus. Auf welche Weise und mit welchen Beweismitteln dies geschieht, ist offen. Hier greift das Prinzip der freien Beweiswürdigung ein.

Erwägung 3

3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) war der Beschwerdeführer im Kontrolljahr 2010 steuerpflichtig. Er rechnete nach der Methode der Saldosteuersätze ab und erstellte Rechnungen, die einen zwar gesetzlichen (Normalsatz von damals 7,6 Prozent), aber zu hohen Steuersatz auswiesen, da der reduzierte Steuersatz von 2,4 Prozent anwendbar gewesen wäre. Es steht fest, dass der Steuerpflichtige die streitbetroffenen Leistungen in seinen Semesterabrechnungen mit dem reduzierten Steuersatz abrechnete. Eine Korrektur der unrichtigen Steuerausweise ist unterblieben (Art. 27 Abs. 2 lit. a i. V. m. Abs. 4 MWSTG; angefochtenes Urteil E. 3.2). Schon im vorinstanzlichen Verfahren war unbestritten, dass die Nachbelastung - sollte sie rechtens sein - methodisch und betragsmässig zutreffend ist (angefochtenes Urteil E. 3.1).

Ergänzend zu den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 2 BGG) ist den Akten zu entnehmen, dass der Steuerpflichtige seine Belege in Schuhschachteln aufbewahrt und über keine Registrierkasse verfügt hat. Die ESTV hielt weiter fest, der Steuerpflichtige stelle auf Wunsch eine Barverkaufsquittung aus, auf welcher die Steuersätze bereits angebracht seien. Der Aufdruck laute: "Blumen und Pflanzen, 2,4% / Floristik, 7,6% / Honig, Tee, Bücher, 2,4% / Honigwein, Bienenprodukte, 7,6% / Imkereibedarf, 7,6%" (vgl. Kontrollbericht der ESTV vom 8. März 2012, insb. Ziff. 3.04 und Ziff. 4 des Beiblatts Nr. 1).

Erwägung 3.2

3.2.1. Streitig und zu prüfen ist damit einzig noch die Frage, ob der Steuerpflichtige den Nichteintritt eines Steuerausfalls hinreichend bewiesen hat.

3.2.2. Der Steuerpflichtige machte im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, aus den vorgelegten Debitorenrechnungen des Jahres 2010 gehe hervor, dass der Eidgenossenschaft kein Steuerausfall habe entstehen können. Soweit die Rechnungen auf den Namen einer natürlichen Person (ohne zusätzlichen Hinweis auf die unternehmerische Tätigkeit) lauteten, sei erstellt, dass es sich dabei um nicht steuerpflichtige Privatpersonen handle. Solche seien von vornherein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

3.2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, steuerpflichtige Leistungsempfänger hätten regelmässig ein ausgeprägtes Interesse daran, in der Rechnung des Leistungserbringers unter Hinweis auf ihre unternehmerische Tätigkeit genannt zu werden. Niemand habe die Berichtigung der einen zu hohen Steuersatz ausweisenden Rechnung verlangt, was auf die private Verwendung schliessen lasse. Überdies enthielten gewisse Rechnungen neben dem privaten Namen auch einen Hinweis auf die unternehmerische Tätigkeit (beispielsweise "E.F., XY Pub Bar"). Dies lege die Annahme nahe, dass es sich in den übrigen Fällen um Lieferungen an nicht subjektiv steuerpflichtige bzw. nicht vorsteuerabzugsberechtigte Privatpersonen handle. Schliesslich lauteten die Rechnungen für die Lieferung von Honig und/oder Blumen zumeist auf einen Betrag zwischen Fr. 40.-- und Fr. 100.--. Auch dies sei als Zeichen dafür zu werten, dass die Lieferungen von keinen steuerpflichtigen Personen im unternehmerischen Bereich mit dem Recht zum Vorsteuerabzug bezogen worden seien (angefochtenes Urteil E. 3.2.3 und 3.2.4).

3.3. Im konkreten Fall legte der Steuerpflichtige zwar Debitorenrechnungen ins Recht, nicht jedoch Beweismittel, die den gesetzlichen Anforderungen von Art. 27 Abs. 2 lit. b MWSTG genügen. Der Vollbeweis hätte namentlich durch Schriftstücke der seinerzeitigen Rechnungsempfänger erbracht werden können, worin diese die Nichtbeanspruchung des Vorsteuerabzugs bestätigen. Dass dies für den Steuerpflichtigen mit einigem administrativem Aufwand verbunden gewesen wäre, liegt auf der Hand. Es ist aber zu bedenken, dass die Nachbelastung durch die unrichtige Fakturierung ausgelöst wurde, für welche der Steuerpflichtige einzustehen hat. Mit verhältnismässig einfachen Mitteln hätte sich klären lassen, ob der auf dem Rechnungsformular angebrachte Aufdruck überhaupt zutreffend ist. Eine derartige Überprüfung hätte sich namentlich auch mit Blick auf das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene neue Recht aufdrängen können. Der Steuerpflichtige hat solche Schritte unterlassen. Gleichzeitig hat er aber gegenüber der ESTV mit dem reduzierten Steuersatz abgerechnet. Dies schliesst immerhin nicht aus, dass ihm die Rechtslage durchaus bewusst war. Seine Buchführung muss als rudimentär bezeichnet werden, was sich unter anderem in der Aufbewahrung der Belege in Schuhschachteln äussert. Alle diese subjektiven Aspekte bleiben aber letztlich ohne Belang, ist doch einzig danach zu fragen, ob der Vollbeweis des fehlenden Steuerausfalls gelungen sei. Dies ist nicht der Fall. Der Steuerpflichtige hat den Beweis des Gegenteils nicht erbracht, weshalb es bei der gesetzlichen Vermutung des eingetretenen Steuerausfalls bleibt und die Nachbelastung (Art. 27 Abs. 2 MWSTG und Art. 96 MWSTV) bundesrechtskonform erfolgt ist.

Erwägung 4

4.1. Die Beschwerde der ESTV erweist sich somit als begründet. Sie ist gutzuheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-4949/2013 ist aufzuheben und der Einspracheentscheid der ESTV vom 30. Juli 2012 zu bestätigen.

4.2. Der Steuerpflichtige hat aufgrund des Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).

4.3. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

4.4. Die Festsetzung der Kosten und Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht übertragen (Art. 67 i. V. m. Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das Urteil A-4949/2013 vom 12. März 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2. Juli 2013 bestätigt.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren wird die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher