Art. 21 Abs. 4 MWSTG

Von der Steuer ausgenommene Leistungen

Gesetzestext (Art. 21 Abs. 4 MWSTG)

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4 Ist eine Leistung in Absatz 2 entweder aufgrund von Eigenschaften des Leistungserbringers beziehungsweise der Leistungserbringerin oder des Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin von der Steuer ausgenommen, so gilt die Ausnahme nur für Leistungen, die von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen werden.

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Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.


Rechtsprechung

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