Einschreiben und zuständiger Adressat

Als erstes

muss sich die Mehrwertsteuerpflichtige auf dem Deckblatt

(auch Rubrum genannt) der schriftlich [5] zu erfolgenden Ein-

sprache überlegen, welche Instanz für die Behandlung der

Einsprache zuständig ist. In Mehrwertsteuerangelegenhei-

ten ist die Einsprache an die ESTV zu richten.

Dies gilt selbst dann, wenn die Steuerpflichtige die Ein-

sprache im Rahmen einer sogenannten Sprungbeschwerde

direkt an das Bundesverwaltungsgericht richten will. Art. 83

Abs. 4 MWSTG hält fest, dass eine Einsprache gegen eine

einlässlich begründete Verfügung der ESTV auf Antrag oder

mit Zustimmung der Einsprecherin an das Bundesverwal-

tungsgericht weiterzuleiten ist, ohne das die ESTV selbst

über die Beschwerde urteilt. Das Überspringen der ESTV als

erste Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer solchen Sprung-

beschwerde führt zu einer Beschleunigung des Rechtsmit-

telverfahrens [6]. Eine Sprungbeschwerde wird vor allem in

den Fällen in Erwägung zu ziehen sein, in denen haupt-

sächlich rechtliche Fragen strittig sind, d. h. der von der

ESTV festgestellte und beurteilte Sachverhalt unbestritten

ist [7].

Die Einsprache ist weiter fristgerecht an die zuständige

Behörde zu senden. Zur Fristberechnung finden sich weiter

unten detaillierte Ausführungen. Es ist sehr zu empfehlen,

die datierte Einsprache per Einschreiben zu senden. Kann

die fristgerechte Einsprache durch die Steuerpflichtige nicht

bewiesen werden, erwächst die Einschätzungsmitteilung in

formelle Rechtskraft und die Forderung kann dann durch

die ESTV durchgesetzt werden [8].