mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
Als erstes
muss sich die Mehrwertsteuerpflichtige auf dem Deckblatt
(auch Rubrum genannt) der schriftlich [5] zu erfolgenden Ein-
sprache überlegen, welche Instanz für die Behandlung der
Einsprache zuständig ist. In Mehrwertsteuerangelegenhei-
ten ist die Einsprache an die ESTV zu richten.
Dies gilt selbst dann, wenn die Steuerpflichtige die Ein-
sprache im Rahmen einer sogenannten Sprungbeschwerde
direkt an das Bundesverwaltungsgericht richten will. Art. 83
Abs. 4 MWSTG hält fest, dass eine Einsprache gegen eine
einlässlich begründete Verfügung der ESTV auf Antrag oder
mit Zustimmung der Einsprecherin an das Bundesverwal-
tungsgericht weiterzuleiten ist, ohne das die ESTV selbst
über die Beschwerde urteilt. Das Überspringen der ESTV als
erste Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer solchen Sprung-
beschwerde führt zu einer Beschleunigung des Rechtsmit-
telverfahrens [6]. Eine Sprungbeschwerde wird vor allem in
den Fällen in Erwägung zu ziehen sein, in denen haupt-
sächlich rechtliche Fragen strittig sind, d. h. der von der
ESTV festgestellte und beurteilte Sachverhalt unbestritten
ist [7].
Die Einsprache ist weiter fristgerecht an die zuständige
Behörde zu senden. Zur Fristberechnung finden sich weiter
unten detaillierte Ausführungen. Es ist sehr zu empfehlen,
die datierte Einsprache per Einschreiben zu senden. Kann
die fristgerechte Einsprache durch die Steuerpflichtige nicht
bewiesen werden, erwächst die Einschätzungsmitteilung in
formelle Rechtskraft und die Forderung kann dann durch
die ESTV durchgesetzt werden [8].