Gesetzesmaterialien zu Art. 28 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6974 f.

Der Vorsteuerabzug ist das zentrale Merkmal der Netto-Allphasensteuer. Die Wettbewerbsneutralität als durch die Wirtschaftsfreiheit grundrechtlich geschütztes höchstes Prinzip der Besteuerung kann erst durch den Abzug der Vorsteuer überhaupt verwirklicht werden. Die Vorsteuerabzugsberechtigung gemäss geltendem Recht und Praxis ist in Anbetracht dessen zu restriktiv. Der Gesetzesentwurf folgt deshalb dem Grundsatz, wonach alle im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallenen Vorsteuern grundsätzlich in Abzug gebracht werden können. Dieser Grundsatz soll auch eine Klärung bringen in den heute strittigen Fragen, in wie weit Vorsteuern, die nicht eindeutig einzelnen Umsätzen des Unternehmens zugeordnet werden können, die aber klar im Rahmen der allgemeinen unternehmerischen Tätigkeit der betreffenden steuerpflichtigen Person anfallen, abziehbar sind. Mit der neuen Formulierung wird erreicht, dass für solche Vorsteuern im Rahmen der übrigen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzugsanspruch besteht. Damit wird auch eine in diese Richtung gehende Praxis der ESTV75 im Bereich der Vorsteuern auf Dividenden und Erträgen aus Veräusserungsgewinnen bei Holdinggesellschaften gesetzlich verankert. Soll das Recht zum Vorsteuerabzug eingeschränkt werden, braucht es dazu eine Grundlage in einem formellen Gesetz (Art. 30 und 34 E-MWSTG). Auch strenge formale Anforderungen an Rechnungen und Belege stellen eine Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts dar. Diesbezüglich wird im Gesetzesentwurf ebenfalls auf zwingende formale Vorschriften verzichtet. Dies ändert jedoch nichts am beweisrechtlichen Grundsatz, wonach die steuerpflichtige Person behauptete steuermindernde Tatsachen beweisen muss. Grundsätzlich keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht für Aufwendungen, welche nicht in Zusammenhang mit unternehmerischen Tätigkeiten stehen, wie dies beispielsweise bei Aufwendungen für hoheitliche Tätigkeiten oder für den privaten Bereich der Fall ist, weil beide Bereiche ausserhalb des Anwendungsbereichs der MWST liegen.

Absatz 1: Mit Vorsteuer belastete Leistungen müssen von der steuerpflichtigen Person künftig einzig für ihre unternehmerischen Zwecke verwendet werden, damit Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Auf weitere Anforderungen an den Vorsteuerabzugsanspruch wie im geltenden Recht wurde bewusst verzichtet. Soll dieser Grundsatz eingeschränkt werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz, wie dies gemäss den Artikeln 30 und 34 der Fall ist.

Absatz 2 konkretisiert die in Absatz 1 enthaltene Regelung. Bei der Inlandsteuer ist jede in Rechnung gestellte Steuer abziehbar (Bst. a). Dies rechtfertigt sich dadurch, dass jede Person, ob steuerpflichtig oder nicht, die eine Rechnung mit Steuern ausstellt, diese nun kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (Art. 28 Abs. 2 E-MWSTG) abzuliefern hat. Die steuerpflichtige Person hat demnach nicht zu prüfen, ob der auf der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag zu hoch ist oder gar nicht geschuldet wäre. Der Vorsteuerabzugsanspruch der steuerpflichtigen Person besteht künftig unabhängig von den Voraussetzungen und Eigenschaften des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin.

Absatz 3 begründet den sogenannten fiktiven Vorsteuerabzug für Urproduzenten und Urproduzentinnen und entspricht weitgehend dem heutigen Artikel 38 Absatz 6 MWSTG.

Absatz 4: Gemäss dem heute geltenden Recht ist das Vorliegen einer formgerechten Rechnung Tatbestandsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die steuerpflichtige Person hat künftig lediglich nachzuweisen, dass sie für eine in Absatz 2 aufgezählte Vorsteuerform eine Zahlung geleistet hat.