A-2890/2011

Urteil vom 29. Dezember 2011

Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter André Moser, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.

Parteien

X._______, ...,

Beschwerdeführer,

gegen

Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31,

Postfach 666, 4010 Basel,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Einfuhrabgaben (Zoll; Automobilsteuer; Mehrwertsteuer)/ Übersiedlungsgut.

Sachverhalt:

A.

X._______ meldete am 6. Dezember 2010 beim Zollamt Basel/Weil Autobahn den Personenwagen _______, Fahrgestellnummer _______, zur Einfuhr an. Aufgrund dieser Einfuhranmeldung wurden zu leistende Abgaben in der Höhe von Fr. 568.- berechnet, welche von X._______ sogleich bezahlt wurden (vgl. Einfuhranmeldung/Quittung Formular 11.010 vom 6. Dezember 2010).

B.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 erhob X._______ gegen die am 6. Dezember 2010 erfolgte Veranlagung bei der Zollkreisdirektion Basel "Einspruch" und machte im Wesentlichen geltend, die erhobenen Einfuhrabgaben seien ihm in voller Höhe zurückzuerstatten, da der genannte Personenwagen als Übersiedlungsgut abgabefrei ins Zollgebiet habe eingeführt werden können. Eventualiter seien bei der Bewertung des Fahrzeuges angefallene Reparatur- und Servicekosten in der Höhe von Fr. 3'326.35 zu berücksichtigen und von dem in der Einfuhranmeldung aufgeführten Warenwert von Fr. 2'800.- in Abzug zu bringen; mithin sei davon auszugehen, dass der streitbetroffene Personenwagen keinen Wert mehr aufweise.

C.

Mit Schreiben vom 14. April 2011 informierte die Zollkreisdirektion Basel X._______ schriftlich über die Rechtslage. Sie erläuterte insbesondere, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Veranlagung 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung betrage, die Beschwerde damit verspätet eingereicht worden sei und entsprechend nicht darauf eingetreten werden könne. Hinsichtlich der Erhebung der Einfuhrsteuer gelte hingegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20), nach welchem Gesuche um Steuerrückerstattung innert 5 Jahren gestellt werden könnten. Da die Frist diesbezüglich eingehalten worden sei, sei auf das Begehren hinsichtlich der Einfuhrsteuer einzutreten. Sie - die Zollkreisdirektion Basel - habe den bei der Einfuhr versteuerten Fahrzeugwert nochmals überprüft und mittels Eurotax - unter der Annahme eines schlechteren Fahrzeugzustandes und unter Berücksichtigung von Instandsetzungskosten - eine neue Bewertung vorgenommen. Der so festgestellte "Fahrzeug-Eintauschwert" belaufe sich auf Fr. 1'059.-. Dies entspreche sodann in etwa dem versteuerten Wert abzüglich der für die schweizerische Zulassung erforderlichen Arbeiten. Sie sei daher bereit, die Einfuhrveranlagung zu berichtigen und Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 132.30 zurückzuerstatten. Es könnten jedoch nicht sämtliche geltend gemachten Kosten für Service- und Reparaturarbeiten - wie insbesondere jene, die auch an einem im Inland verwendeten, verzollten und zugelassenen Fahrzeug normalerweise entstehen würden - bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Wenn er - X._______ - mit diesen Ausführungen nicht einverstanden sei bzw. betreffend das Nichteintreten einen formellen, anfechtbaren Entscheid wünsche, solle er dies bis am 16. Mai 2011 mitteilen.

D.

Am 26. April 2011 beantragte X._______ bei der Zollkreisdirektion Basel einen formellen Entscheid; er halte am Antrag um vollständige Rückerstattung der Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 568.- fest. Zudem machte er geltend, er könne die Berechnung der Abgaben auf der Einfuhranmeldung nicht nachvollziehen.

E.

Mit Beschwerdeentscheid vom 3. Mai 2011 entschied die Zollkreisdirektion Basel, (1.) auf die Beschwerde hinsichtlich der Zollabgabe und der Automobilsteuer werde infolge Fristversäumnis nicht eingetreten und (2.) die für die Erhebung der Einfuhrsteuer massgebende Bemessungsgrundlage werde neu auf Fr. 1'059.- festgelegt und die Einfuhrsteuer anteilmässig erstattet.

Die anlässlich der Einfuhr vom 6. Dezember 2010 bezahlten Abgaben von Fr. 568.- setzten sich wie folgt zusammen:

- Zollabgabe (1355 kg à Fr. 14.- je 100 kg) Fr. 189.70

- Gebühr für Prüfungsbericht Form. 13.20A Fr. 20.-

- Automobilsteuer (4% von Fr. 3'009.-) Fr. 120.40

- Mehrwertsteuer (7,6% von Fr. 3'130.-) Fr. 237.90

Das Nichteintreten in Bezug auf die Zollabgabe und die Automobilsteuer würde auch für den Fall gelten, dass anlässlich der Einfuhr allenfalls ein Fehler passiert, bzw. der Antrag auf abgabefreie Zulassung aus welchen Gründen auch immer nicht berücksichtigt worden wäre. Für Gesuche um Rückerstattung der Einfuhrsteuer gelte hingegen eine Frist von fünf Jahren. Wie bereits im Schreiben vom 14. April 2011 dargelegt, sei der Fahrzeugwert neu berechnet und auf Fr. 1'059.- festgelegt worden, woraus sich eine Gutschrift von Fr. 132.30 ergebe.

F.

Gegen diesen Entscheid der Zollkreisdirektion Basel erhebt X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Mai 2011 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Beschwerdeentscheides und die Rückerstattung der Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 548.-. Eventualiter seien ihm die gesamten Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 237.90 zurückzuerstatten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe am 6. Dezember 2010 in der Einfuhrzollanmeldung ausdrücklich eine abgabefreie Veranlagung des fraglichen Fahrzeugs als Übersiedlungsgut beantragt. Die Behörden des Zollamts Basel/Weil Autobahn hätten diesen Antrag jedoch ohne Angabe von Gründen ignoriert und ihm nicht mitgeteilt, dass diesbezüglich eine Beschwerdefrist von 60 Tagen gelte. Auch enthalte die Veranlagungsverfügung keine Rechtsmittelbelehrung. Die beantragte Rückerstattung der Mehrwertsteuer begründet er zudem damit, dass der streitbetroffene Personenwagen keinen Wert mehr aufweise.

G.

In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2011 schliesst die OZD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Abgesehen von den bereits im Beschwerdeentscheid vom 3. Mai 2011 angeführten Argumenten (vgl. Bst. E) macht sie dabei geltend, dass - selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe die 60-tägige Beschwerdefrist eingehalten - eine Abgabebefreiung als Übersiedlungsgut nicht möglich gewesen wäre, da das Erfordernis der Wohnsitzverlegung in die Schweiz nicht erfüllt sei. Als Beleg reicht sie ein Auskunftsschreiben der Gemeinde A._______ vom 5. August 2011 ein, wonach der Beschwerdeführer in dieser Gemeinde weder angemeldet sei noch seine Papiere hinterlegt habe. Auf die aus der Wertberichtigung resultierende Gutschrift von Fr. 132.30 habe der Beschwerdeführer zudem unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens Anspruch; eine Wiedererwägung sei deshalb nicht erforderlich.

H.

Ein Exemplar der Vernehmlassung der Vorinstanz (einschliesslich einer Kopie des eingereichten Aktenverzeichnisses) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2011 mit eingeschriebener Post zur Kenntnisnahme übermittelt. Nachdem die Post die genannte Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert hatte, wurde sie dem Beschwerdeführer am 30. August 2011 mit gewöhnlicher Post erneut übermittelt.

I.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. (Nicht erstinstanzliche) Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Ver­bin­dung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht ange­fochten werden (s. Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vor­schriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Der Be­schwer­de­führer ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht ein­ge­reichte Be­schwer­de ist ein­zutreten (vgl. dazu auch E. 3.2.1).

1.2. Auf das vorliegende Verfahren sind unbestrittenermassen die Bestimmungen des ZG sowie jene der dazugehörigen Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01), welche am 1. Mai 2007 in Kraft getreten sind, anwendbar. Zur Anwendung gelangen sodann die Bestimmungen des neuen MWSTG, welches am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.

1.3.

1.3.1. Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [BBl 2004 612]; vgl. Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Zollkommentar], Bern 2009, Art. 18 N 3; Barbara Henzen, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 25 N 3; vgl. auch unten E. 2.3). Damit wird das gesamte Verfahren von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG) bzw. bis zur Freigabe der gestellten und angemeldeten Waren vom VwVG nicht erfasst (vgl. zum Ganzen: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/ Zim­merli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, Basel 2007, N 447).

Für das Zollveranlagungsverfahren massgebend sind also die spezialgesetz­lichen Bestim­mungen des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG), die dem VwVG vorgehen. Das Bundesgericht hat denn auch die Anwendbarkeit von Formvorschriften etwa über die Eröffnung und Begründung von Verfügungen und deren Rechtsmittelbelehrung (Art. 34 VwVG und Art. 35 VwVG) ausdrücklich vom Zollverfahren ausgeschlossen (BGE 101 Ib 99 E. 2a, BGE 100 Ib 8 E. 2a; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1, A 1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1; vgl. auch bereits Ent­scheide der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 28. Ok­to­ber 2003, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.51 E. 3c und in: Archiv für Schweizerisches Ab­gaberecht [ASA] 73 573 ff., vom 13. Februar 1995, in: VPB 61.18 E. 3a). Die aus der Bundesverfassung abgeleiteten Verfahrensgarantien - wie die Ge­setzmässigkeit des Verwaltungshandelns, das Willkürverbot sowie der An­spruch auf rechtliches Gehör - sind allerdings dennoch zu beachten (BGE 101 Ib 99 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2; vgl. auch Entscheid der ZRK vom 28. Ok­tober 2003, a.a.O., E. 3c; Martin Kocher, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 116 N 9 ff. und 24 ff.; Nadine Mayhall, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah­ren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 3 N 39; André Moser, Von der Wiege bis zur Bahre: Die Eidgenössische Steuerrekurskommission aus verfahrensrechtlicher Sicht, in: Festschrift SRK, Lausanne 2004, S. 336 ff.). Die zitierte Rechtsprechung erging zwar noch zum alten Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (AS 42 287), die gesetzlichen Grundlagen sind im geltenden ZG inhaltlich allerdings gleich geblieben, so dass kein Anlass besteht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1). Demnach ist es auch unter neuem Recht nicht zu beanstanden, wenn Veranlagungsverfügungen weder mit dieser Bezeichnung noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.3).

1.3.2. Das streitige Zollverfahren wird dagegen im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der ersten Beschwerde gegen die Veranlagung festgelegt; diese beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Abs. 3). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung (Arpagaus, a.a.O., N 447). Entsprechend wird die Erstreckung und die Wiederherstellung der Beschwerdefrist von Art. 116 Abs. 3 ZG durch Art. 22 und Art. 24 VwVG geregelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.2, A 1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.2, ferner: A 1118/2010 vom 8. Juli 2010 S. 5, A 3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.3, jeweils mit weiteren Hinweisen).

1.4. Gesetzliche Fristen - wie insbesondere Rechtsmittelfristen - sind in der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht innerhalb der Frist vornimmt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1, A 3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.4.2). Verwirkungsfristen können in der Regel nicht unterbrochen, gehemmt oder erstreckt werden und sind stets von Amtes wegen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut. So kann eine Frist trotz Verwirkung wiederhergestellt werden, etwa wenn der Berechtigte aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen (vgl. Art. 24 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 795, mit Hinweisen).

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.149; Häfelin/Müller/Uhl­mann, a.a.O., N 1758 ff.).

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Angemessenheit behördlichen Handelns demnach an sich frei. Nach der Rechtsprechung hat aber auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Das Bundesverwaltungsgericht übt daher Zurückhaltung und greift nicht leichthin in Ermessensentscheide der Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 130 II 449 E. 4.1, mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5662/2007 vom 26. August 2010 E. 3.4.1, A-7801/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 474).

1.6. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht wird grundsätzlich von der Dispositionsmaxime beherrscht. Die Bestimmung des Streitgegenstandes obliegt demnach den Parteien (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.198). Der Streitgegenstand definiert sich durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3, mit Hinweis; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5654/2009 vom 26. November 2010 E. 1.2, A 5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.2).

Nach der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1; [anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1276/2008 vom 1. September 2009 E. 1.2). In einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann somit nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit ist der mögliche Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5654/2009 vom 26. November 2010 E. 1.2, A-855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.1, A 1642/2006 vom 15. September 2008 E. 1.3).

1.7. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid da­rü­ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.6, A 1604/2006 vom 4. März 2010 E. 3.5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.141). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwen­dung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung er­höhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tat­sach­en. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabe­aufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tat­sachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünsti­gung bewirken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6124/2008 vom 6. September 2010 E. 5, A 3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.7, A 1527/2006 und A 1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, ver­öffentlicht in: ASA 75 S. 501 E. 5.4; Urteile des Bun­des­verwaltungs­gerichts A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.5, A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 1.3).

2.

2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zoll­ge­biet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG so­wie nach dem Zolltarif­ge­setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Be­schaffen­heit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle an­ge­mel­det wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. aZG) und nach den Zollansätzen und Be­messungs­grund­lagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gel­ten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).

2.2. Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, (unter anderem) Übersiedlungsgut für zollfrei zu erklären, was dieser mit Erlass von Art. 14 ZV auch getan hat. Als Übersiedlungsgut gelten Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung im Zollgebiet bestimmt sind, sowie Haushaltsvorräte, Tabakwaren und gewisse alkoholische Getränke (Art. 14 Abs. 3 ZV; Heinz Schreier, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 8 N 19). Als Zuziehende gelten dabei natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben (Art. 14 Abs. 5 ZV). Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland, die im Zollgebiet ausschliesslich zum eigenen Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, wenn die Einfuhr in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Kauf- oder des Mietvertrags erfolgt und auch die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV erfüllt sind. Von dieser Regelung, wonach die zollfreie Einfuhr als Übersiedlungsgut auch ohne Wohnsitzverlegung ins Zollgebiet möglich ist, sind Beförderungsmittel ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 4 ZV).

2.3. Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Schmid, a.a.O., Art. 18 N 1). Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1ZG). In der Zollanmeldung müssen zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragt werden (Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG). An die anmeldepflichtige Person werden damit hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Ware ([Selbstdeklarationsprinzip] vgl. Botschaft Zollgesetz, a.a.O. [BBl 2004 612]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6930/2010 vom 1. September 2011 E. 2.6, A 3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2, A 3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.2; Schmid, a.a.O., Art. 18 N 3 f.). Die Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen abzugebende Anmeldung lediglich auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1 ZG; vgl. auch Henzen, a.a.O., Art. 25 N 3). Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, wird die Zollanmeldung angenommen. Der vom Zollmeldepflichtigen deklarierte Inhalt des entsprechenden Formulars und die daraus allenfalls fliessenden Rechte und Pflichten werden mit der Annahme durch die Zollstelle, d.h. durch die Beisetzung des Amtsstempels (vgl. Patrick Raedersdorf, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 33 N 2 f.; vgl. auch Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in: VPB 68.51 E. 5b, wonach durch die Beisetzung des Amtsstempels die Zolldeklaration bestätigt werde, was für deren hoheitliche Annahme genüge), verbindlich festgelegt (vgl. Art. 33 Abs. 1 ZG). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel in der Zollanmeldung nicht festgestellt, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1; Arpagaus, a.a.O., N 703; Raedersdorf, a.a.O., Art. 32 N 10).

2.4. Starr angewandt könnte das Prinzip, dass die Zollanmeldung mit der Annahme verbindlich und damit grundsätzlich unabänderlich wird, in gewissen Fällen zu unerwünschten und ungerechtfertigten Ergebnissen führen, so insbesondere bei kleineren Versehen. Daher sieht Art. 34 ZG vor, dass eine übermittelte und angenommene Zollanmeldung unter gewissen Bedingungen geändert werden kann (vgl. Raedersdorf, a.a.O., Art. 34 N 1). Art. 34 ZG unterscheidet drei verschiedene Zeitpunkte, in denen ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann. Abs. 1 und 2 beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der Veranlagungsverfügung, Abs. 3 und 4 gelangen zur Anwendung, wenn bereits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist. In diesem Fall kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen (Art. 34 Abs. 3 ZG; ausführlich in: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.5; Raedersdorf, a.a.O., Art. 34 N 3). Berichtigungsanträge für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als 30 Tagen verlassen haben, sind als Beschwerden nach VwVG zu behandeln, also als Beschwerden gegen die Veranlagungsverfügung (vgl. Art. 116 Abs. 3 und 4 ZG; Raedersdorf, a.a.O., Art. 34 N 4; vgl. dazu auch E. 1.3.2).

2.5.

2.5.1. Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Das Objekt der Einfuhrsteuer ist grundsätzlich dasselbe wie beim Zoll. Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.5, A-1612/2006 vom 9. Juli 2009 E. 3.2, A-1751/2006 vom 25. März 2009 E.3.3.2, mit weiteren Hinweisen). Auch dort, wo kein Zoll erhoben wird, unterliegt aber die Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrsteuer, sofern die Einfuhr nicht ausdrücklich von der Steuer befreit ist (Art. 50 i.V.m. Art. 53 MWSTG; vgl. auch Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 6988]). Gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG ist Übersiedlungsgut gegebenenfalls von der Einfuhrsteuer befreit.

2.5.2. Die Berechnung der Einfuhrsteuer wird in Art. 54 MWSTG geregelt. Werden Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts (oder in anderen, hier nicht interessierenden Konstellationen) eingeführt, wird die Steuer auf dem Entgelt berechnet, ansonsten auf dem Marktwert (vgl. Art. 54 Abs. 1 MWSTG). Als Marktwert gilt gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. Nach Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG sind die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, soweit sie nicht bereits darin enthalten sind. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen (Art. 54 Abs. 4 MWSTG). Nach altem Mehrwertsteuerrecht durfte diesfalls die Verwaltung die Autos gemäss Eurotax schätzen (vgl. zur Inlandsteuer Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 4.4.2, mit Hinweisen; zur Einfuhrsteuer vgl. Merkblatt - Überführen von privaten Strassenmotorfahrzeugen und Anhängern in den zollrechtlich freien Verkehr [verzollen und versteuern], herausgegeben von der OZD, Form. 15.50 / Ausgabe 2011, Ziff. 3.4). Daran ist auch im Geltungsbereich des neuen Rechts festzuhalten, welches wie das alte Recht (Art. 76 Abs. 1 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [aMWSTG, SR 641.20]) auf den Marktwert abstellt.

2.5.3. Im Bereich der Einfuhrsteuer besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Steuerrückerstattung für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern (Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Dieser Anspruch kann auch nach Ablauf der 30-tägigen Frist nach Art. 34 ZG für Berichtigungsanträge (vgl. E. 2.4) und nach Ablauf der 60-tägigen Beschwerdefrist gegen die Veranlagungsverfügung (vgl. E. 1.3.2) geltend gemacht werden, nämlich innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Art. 59 Abs. 3 MWSTG). Die Begehren um Erstattung der zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Einfuhrsteuer sind an die Zollkreisdirektion zu richten, in deren Kreis die Einfuhrveranlagung stattfand (vgl. MWST-Info 04, Steuerobjekt, Januar 2010, herausgegeben von der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV], S. 3 i.V.m. Mehrwertsteuer [MWST], Publ. 52.01, Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen [Einfuhrsteuer], Ausgabe 2010, gültig ab 01.01.2010, herausgegeben von der OZD, S. 20 f.).

2.6. Gemäss Art. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AStG, SR 641.51) erhebt der Bund auf Automobilen für den Personen- oder Warentransport eine Automobilsteuer. Soweit das AStG nichts anderes bestimmt, gilt die Zollgesetzgebung (Art. 7 AStG). Steuerbehörde ist die Zollverwaltung (Art. 3 AStG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG sind für die eingeführten Automobile die Zollzahlungspflichtigen steuerpflichtig. Die Steuer beträgt nach Art. 13 AStG 4 Prozent, wobei die Steuerbemessungsgrundlage in Art. 24 AStG näher umschrieben wird. Art. 33 Abs. 1 AStG hält sodann fest, dass gegen Verfügungen der Zollämter innerhalb von 60 Tagen Beschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben werden kann.

3.

3.1. Bezüglich der Zollabgabe und der Automobilsteuer ist die Vorinstanz auf die Beschwerde in ihrem Beschwerdeentscheid vom 3. Mai 2011 infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Gemäss Art. 116 Abs. 3ZG und Art. 33 Abs. 1 AStG beträgt die Frist für die Einreichung der ersten Beschwerde gegen die Veranlagung 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung (vgl. E. 1.3.2 und E. 2.6). Gegen die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit "Einspruch" vom 28. Februar 2011 angefochtene Veranlagungsverfügung, datierend vom 6. Dezember 2010, wurde unbestrittenermassen nicht innert der 60-tägigen Beschwerdefrist Beschwerde erhoben. Dabei ist unbeachtlich, dass die Veranlagungsverfügung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war (vgl. E. 1.3.1). Es ist ferner auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach welcher die Zollstelle verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die 60 tägige Beschwerdefrist aufmerksam zu machen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer offensichtlich auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist geltend gemacht (vgl. dazu E. 1.4). Demzufolge ist die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 28. Februar 2011 in Bezug auf die Zollabgabe und die Automobilsteuer zu Recht nicht eingetreten.

Aufgrund des vorliegend auf die Eintretensfrage beschränkten Streitgegenstandes (vgl. E. 1.6) erübrigt sich die Prüfung der vom Beschwerdeführer diesbezüglich inhaltlich vorgebrachten Rügen.

3.2.

3.2.1. In Bezug auf die in der Veranlagungsverfügung vom 6. Dezember 2010 erhobene Einfuhrsteuer nahm die Zollkreisdirektion Basel den "Einspruch" des Beschwerdeführers in Tat und Wahrheit nicht als Beschwerde, sondern als Gesuch um Steuerrückerstattung entgegen. Entsprechend trat sie auf das Begehren ein und entschied, die Einfuhrsteuer werde anteilmässig erstattet; die Bemessungsgrundlage werde neu auf Fr. 1'059.- festgelegt. Beim Entscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 3. Mai 2011 handelt es sich in Bezug auf die Einfuhrsteuer somit nicht um einen Beschwerdeentscheid, sondern um eine erstinstanzliche Verfügung (vgl. E. 2.5.3). Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen ist jedoch grundsätzlich nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die OZD zuständig (vgl. E. 1.1). Es wäre im vorliegenden Fall jedoch nicht sachgerecht, alleine aufgrund des Umstandes, dass die Zollkreisdirektion den "Einspruch" in Bezug auf die Einfuhrsteuer im Interesse des Beschwerdeführers als Gesuch um Steuerrückerstattung entgegennahm, die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde betreffend die Teilproblematik Einfuhrsteuer zuständigkeitshalber an die OZD zu überweisen. Angesichts des Umstandes, dass sich die OZD bereits in der Vernehmlassung vom 15. August 2011 ausführlich zur vorliegenden Sache äusserte und dementsprechend ein allfälliger Beschwerdeentscheid ihrerseits erwartungsgemäss gleich lauten würde wie der angefochtene Entscheid der Zollkreisdirektion Basel, käme eine Überweisung an die OZD zum Entscheid beschränkt auf die Frage der Einfuhrsteuer einem prozessualen Leerlauf gleich. Demzufolge ist aus den selben prozessökonomischen Gründen auf eine Splittung des Rechtsmittelweges zu verzichten und die Beschwerde in Bezug auf die Einfuhrsteuer im vorliegenden Verfahren materiell zu beurteilen.

3.2.2. In der Sache beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie darauf, dass es sich beim eingeführten Fahrzeug um Übersiedlungsgut handle, welches einfuhrsteuerbefreit eingeführt werden könne (vgl. dazu E. 2.2). Er macht jedoch diesbezüglich weder konkrete Ausführungen noch reicht er Unterlagen ein, die belegen würden, dass die Voraussetzungen zur abgabebefreiten Einfuhr als Übersiedlungsgut - wie insbesondere die Wohnsitzverlegung ins Zollgebiet - erfüllt wären (vgl. dazu E. 1.7 und E. 2.2). Im Gegensatz dazu legt die OZD in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2011 plausibel dar, dass die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht nach A._______ verlegt habe und das fragliche Fahrzeug damit nicht im Zusammenhang mit einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz eingeführt worden sei. Als Beleg reicht sie ein - unbestritten gebliebenes - Auskunftsschreiben vom 5. August 2011 der Gemeinde A._______ bei, wonach der Beschwerdeführer in dieser Gemeinde weder angemeldet sei noch seine Papiere hinterlegt habe. Somit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Zuziehenden im Sinne von Art. 14 ZV (vgl. E. 2.2). Entsprechend konnte er den fraglichen Personenwagen nicht abgabefrei in die Schweiz einführen und wurde er zu Recht zur Leistung von Einfuhrsteuern verpflichtet (vgl. E. 2.5.1).

3.2.3. Eventualiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der von den Zollbehörden berechneten Einfuhrsteuern. Er macht geltend, der fragliche Personenwagen habe in Wirklichkeit gar keinen Wert mehr. Er reicht dazu Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'326.35 ein, welche Beträge vom in der Veranlagungsverfügung angenommenen Fahrzeugwert von Fr. 2'800.- in Abzug zu bringen seien. Nach erneuter Prüfung des Fahrzeugwertes kam die Zollkreisdirektion Basel in ihrem informellen Schreiben vom 14. April 2011 zum Schluss, dieser betrage - unter der Annahme eines schlechteren als dem ursprünglich angenommenen Fahrzeugzustandes und unter Berücksichtigung von Instandsetzungskosten - (ohne Einfuhrabgaben) Fr. 1'059.-. Dieser Wert entspreche im Übrigen dem versteuerten Wert abzüglich der für die schweizerische Zulassung erforderlichen Arbeiten (Reparatur-Rechnung Y._______ AG vom 5. Januar 2011; vgl. act. 2d). Es könnten jedoch nicht sämtliche geltend gemachte Kosten für Service- und Reparaturarbeiten - wie insbesondere jene, die auch an einem im Inland verwendeten, verzollten und zugelassenen Fahrzeug normalerweise entstehen würden - bei der Bewertung berücksichtigt werden. In ihrer Verfügung vom 3. Mai 2011 hielt die Zollkreisdirektion an dieser Bemessungsgrundlage fest und entschied auf die entsprechende anteilmässige Rückerstattung der Einfuhrsteuer.

Wie die OZD in der Vernehmlassung vom 15. August 2011 zu Recht ausführt, ist für die Berechnung der Einfuhrsteuer lediglich der Marktwert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Verzollung (6. Dezember 2010) massgebend (vgl. E. 2.5.1). Demgemäss können klarerweise nicht sämtliche im Nachhinein am Fahrzeug vorgenommenen Service- und Reparaturleistungen vom ursprünglich in der Zollanmeldung angegebenen Wert des Personenwagens in Abzug gebracht werden, zumal sich die Vornahme solcher Arbeiten ohnehin positiv auf den Marktwert auswirken kann. Zudem ist die Zollverwaltung bei der Berechnung des Marktwertes des fraglichen Fahrzeugs zulässigerweise vom Wert gemäss Eurotax ausgegangen. Dem Beschwerdeführer entgegenkommend nahm sie im Nachhinein an, das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Einfuhr einen schlechteren Zustand gehabt, als es dem angegebenen Wert in der Zollanmeldung entsprach. So korrigierte sie einerseits den Fahrzeugzustand von "gut" auf "mittel", was in der Eurotax-Bewertung bereits zu einem tieferen Ausgangswert führte, und berücksichtigte andererseits die nachträglich vorgenommenen Instandsetzungskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-. Hierzu wäre sie nicht verpflichtet gewesen; da dieses Vorgehen offenbar der Wahrheitsfindung diente und die Verwaltung sich veranlasst sah, davon auszugehen, das Fahrzeug sei bei der Einfuhr tatsächlich in einem verhältnismässig schlechten Zustand gewesen, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht veranlasst, zu Ungunsten des Beschwerdeführers einzuschreiten. Ein solches Abweichen in der vorliegenden Einzelfallkonstellation nach unten von dem anlässlich der Zollanmeldung gemäss Eurotax ermittelten Wert kann aber unter den gegebenen Umständen von vornherein nur für solche nachträgliche Instandsetzungskosten gerechtfertigt sein, die den Wert des Fahrzeuges erhalten und seine Funktionsfähigkeit wieder herstellen, keinesfalls jedoch für Aufwendungen anderer Art. Die Zollkreisdirektion Basel hat - wie bereits erwähnt - bei ihrer Einschätzung des Marktwertes zu Gunsten des Beschwerdeführers Fr. 1'200.- (für die gemäss Motorfahrzeugkontrolle [MFK] auszuwechselnden Bremsen; vgl. act. 10) als sogenannte Instandsetzungskosten berücksichtigt. Dass es sich bei den übrigen Rechnungen, welche vom Beschwerdeführer eingereicht wurden, ebenfalls um solche Beträge handelt, die vom errechneten Fahrzeugwert abzuziehende Instandsetzungsarbeiten darstellen, wird weder substantiiert behauptet noch ist dies ersichtlich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend keinen Anlass, den von der Zollkreisdirektion Basel in der angefochtenen Verfügung - aufgrund der fehlenden vorschriftsgemässen Wertangaben - pflichtgemäss geschätzten Marktwert des fraglichen Personenwagens in Zweifel zu ziehen, zumal sich der Beschwerdeführer - abgesehen von der pauschalen Behauptung, es seien sämtliche Kosten der eingereichten Werkstattrechnungen vom in der Zollanmeldung deklarierten Wert von Fr. 2'800.- in Abzug zu bringen - mit der vorinstanzlichen Abgabeberechnung nicht eingehend und substantiiert auseinandergesetzt hat. Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer ist demnach nicht zu beanstanden. Dies erst recht unter dem Gesichtspunkt, dass die Zollkreisdirektion Basel zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen Fahrzeug vorliegend erneut und erheblich tiefer eingeschätzt hat als noch in der (grundsätzlich verbindlichen, vgl. dazu E. 2.3) Zollanmeldung durch den Beschwerdeführer selbst.

Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz getroffene Lösung als bundesrechtskonform bzw. in ihrem Ermessensspielraum liegend, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt (vgl. E. 1.5). Auch ist an der gestützt auf die Berechnungsgrundlage von Fr. 1'059.- errechneten Höhe der Einfuhrsteuer im Betrag von Fr. 105.60 nichts zu bemängeln (vgl. E. 2.5.2). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht begründet.

4.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 400.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Daniel Riedo

Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Meier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).