Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. f MWSTG

Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen

Gesetzestext (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. f MWSTG)

2 Von der Steuer ausgenommen sind:

[...]

19. die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs:

[...]

f. 32 dem Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200633 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201834 Aufgaben delegieren können; das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e;

[...]

Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.


Rechtsprechung

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