Gesetzesmaterialien zu Art. 75 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7000

Dieser Artikel entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 54 MWSTG.

Absatz 1 spricht neu von den «Steuerbehörden des Bundes». Da auch die EZV mit der Erhebung der MWST betraut ist, muss auch sie als Steuerbehörde des Bundes gelten. Als Konsequenz dieser Neuformulierung kann Absatz 5 von Artikel 54 MWSTG ersatzlos gestrichen werden, da die Mitteilung von Wahrnehmungen vom Wortlaut des Absatz 1 miterfasst wird. Die in diesem Absatz genannten Behörden teilen sich gegenseitig unaufgefordert Wahrnehmungen mit, die für die Steuererhebung von Bedeutung sein können.

Absatz 2 regelt die für den Einzug der Steuerforderung nötige Amtshilfe, insbesondere das Recht der ESTV, Auskünfte zu erhalten. Auskünfte werden demnach dann eingefordert, wenn sie für die Durchführung des Mehrwertsteuergesetzes oder für die Einforderung der Steuer von Bedeutung sein können. Diese Auskünfte werden immer wichtiger für den Einzug der Steuer. Die Praxis hat gezeigt, dass die ESTV insbesondere in kleineren Gemeinden Mühe hat, die gewünschten Auskünfte zu erlangen. Teilweise werden der ESTV nur vor Ort Auskunft erteilt und Belege übergeben. Deshalb soll das Gesetz klar festhalten, dass der ESTV auf Wunsch hin die verlangten Auskünfte zugestellt werden müssen. Es handelt sich dabei um eine Klarstellung. In Bezug auf den Gehalt ändert sich an der Norm nichts.

Absatz 3 erwähnt die Klarstellung, dass die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone ein öffentliches Interesse darstellt, nicht mehr. Dies ist eine Selbstverständlichkeit. Das «wesentliche öffentliche Interesse» reicht aus, um nicht statthafte Auskunftsersuchen abzuweisen.