Gesetzesmaterialien zu Art. 22 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6966 f.

Dieser Artikel regelt das Optionsrecht für die freiwillige Versteuerung von Leistungen, welche das Gesetz in Artikel 21 E-MWSTG von der Steuer ausnimmt. Es besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der freiwilligen Versteuerung. Voraussetzung für das Optionsrecht ist, dass der oder die Optierende subjektiv steuerpflichtig ist. Da aber jede Person, die ein Unternehmen betreibt, grundsätzlich subjektiv steuerpflichtig ist (Art. 10 E-MWSTG) und ohne weiteres gemäss Artikel 11 Absatz 1 E-MWSTG auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten kann, ändert sich gegenüber heute nichts. Auf den Empfänger oder die Empfängerin der Leistung kommt es bei der Option nicht an, insbesondere nicht darauf, ob er oder sie steuerpflichtig ist oder nicht und ob er oder sie im Inland oder im Ausland den Sitz oder Wohnsitz hat.

Absatz 2: Wie bereits heute ist die Option freiwillig. Wird jedoch optiert, müssen grundsätzlich alle Leistungen nach einer der Ziffern von Artikel 21 Absatz 2 E-MWSTG, für welche optiert wird, versteuert werden. Eine Ausnahme bilden die Ziffern 20 und 21, bei denen die Option für jedes einzelne Vertragsverhältnis möglich ist. Das Optionsrecht wird insofern ausgeweitet, als zum Beispiel für die Versteuerung von medizinischen Leistungen optiert werden kann, auch wenn sie nicht gegenüber steuerpflichtigen Personen erbracht werden.

Absatz 3: Die Option für den Verkauf und die Vermietung von Immobilien wurde erweitert: Die Optionsmöglichkeit wird nur noch davon abhängig gemacht, dass die Liegenschaften beim Empfänger oder bei der Empfängerin nicht für private Zwecke genutzt werden. Die freiwillige Versteuerung von Mieteinnahmen bzw. des Verkaufspreises von einer nicht mehrwertsteuerpflichtigen Ärztin, einer Schule, einem Spital, einem Verband und dergleichen wird möglich. Wie inzwischen mit der Praxisänderung per 1. Januar 2008 eingeführt, wird es auch künftig möglich sein, für den Verkauf oder die Vermietung einer Liegenschaft zu optieren, welche zuvor ausschliesslich für von der Steuer ausgenommene Zwecke verwendet wurde. Bedingung ist auch hier, dass der Empfänger oder die Empfängerin die Liegenschaft nicht für private Zwecke verwendet. Massgebend ist die tatsächliche Verwendung und Nutzung der Immobilie. Die Option ist selbst dann möglich, wenn die Liegenschaft zum Teil privat genutzt wird. Die damit verbundene Vorsteuerabzugskürzung hat der Empfänger oder die Empfängerin der Liegenschaft zu tragen. Zur Vermeidung einer taxe occulte ist im Falle einer Option für die Versteuerung der Vorsteuerabzug auch auf Abbruch-, Sanierungs- und Erschliessungskosten zulässig, da im Zusammenhang mit der Option sämtliche Vorsteuern (also auch auf diesen bisher mit dem Wert des Bodens verbundenen Auslagen) abzugsfähig sind.

Absatz 4: Wie heute ist die freiwillige Versteuerung von Versicherungsumsätzen sowie von Umsätzen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs nicht möglich. Dies deshalb, weil es in diesen Bereichen keine zufriedenstellende Möglichkeit gibt, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer festzulegen (vgl. Ziff. 6.2.4.4).

Absatz 5: Die steuerpflichtige Person hat einen Anspruch auf die Option. Aufgrund der klaren Ergebnisse der Vernehmlassung wurden die Bedingungen für die Option gelockert: Die Option für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen ist rückwirkend auf den Beginn der Steuerperiode, in welcher die Antragstellung erfolgt, möglich. Ausserdem muss die Option nur noch während mindestens eines Jahres statt heute fünf Jahren beibehalten werden. Diese Lockerung wird voraussichtlich zu häufigeren Wechseln führen und bedeutet damit für die ESTV mehr Aufwand und eine erschwerte Kontrollierbarkeit. Sie entspricht aber einem Bedürfnis der Steuerpflichtigen. Wer optiert, kann bereits bezahlte, aber bisher nicht abzugsfähige Vorsteuern im Rahmen der Einlageentsteuerung geltend machen (Art. 33 Abs. 1 E-MWSTG). Auf der anderen Seite ist bei Beendigung der Option gegebenenfalls der Vorsteuerabzug im Rahmen des Eigenverbrauchs zu korrigieren (Art. 32 Abs. 1 E-MWSTG), da mit der Aufgabe der Option auch die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug entfallen. Diese Vorsteuerabzugskorrekturen ergeben sich aus den zitierten Artikeln und brauchen deshalb an dieser Stelle im Gesetz nicht explizit erwähnt zu werden. Auf die Übernahme des heutigen Artikels 26 Absatz 5 MWSTG wird daher verzichtet.

Absatz 6: Wie bereits beim Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Artikel 11 E-MWSTG kann es sinnvoll sein, die optierende Person zur Leistung von Sicherheiten anhalten zu können: Wie oben ausgeführt, ist bei der Beendigung der Option die Korrektur des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Sind Vorsteuern einmal ausbezahlt, können sie zwar von der ESTV nachbelastet und geltend gemacht werden. Die Steuern auch einzuziehen ist hingegen ungleich viel schwieriger. Eine Sicherheitsleistung durch die steuerpflichtige Person kann hier die nötige Sicherheit bieten.