Gesetzesmaterialien zu Art. 45 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6986 f.

Die Bezugsteuer ist neu in einem eigenen Titel konzentriert, statt wie heute an verschiedenen Stellen im Gesetz geregelt. Damit wird die Übersichtlichkeit erhöht und die Anwendung des Gesetzes erleichtert.

In diesem Artikel wurde im Wesentlichen die bisherige Regelung von Artikel 24 MWSTG (sowie Art. 10 und 28 Abs. 4 MWSTG) übernommen. Es handelt sich insbesondere um redaktionelle Anpassungen. Neu ist jedoch, dass Dienstleistungen, welche dem Erbringerortprinzip unterliegen, die der Empfänger oder die Empfängerin aber im Inland nutzt oder auswertet, nicht mehr von der Bezugsteuer erfasst werden. Diese Änderung betrifft nur wenige Steuerpflichtige, ist doch diese Vorschrift heute praktisch nur bei grenzüberschreitend erbrachten Vermittlungsdienstleistungen von Bedeutung. Die zu erwartenden Steuerausfälle sind dementsprechend gering. Die Änderung ist zudem eine Vereinfachung, deren Anwendungsbereich klar umgrenzt ist. Für bereits steuerpflichtige Personen zählt ausserdem die 10 000-Franken-Limite nicht mehr. Daraus folgt, dass bei der Inlandsteuer nach Artikel 10 E-MWSTG bereits steuerpflichtige Personen neu grundsätzlich jeden Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland, welche dem Empfängerortprinzip gemäss Artikel 8 Absatz 1 E-MWSTG unterliegen, zu versteuern haben. Auch dies stellt eine deutliche Vereinfachung dar und zeitigt in der Regel keine Auswirkungen, da die steuerpflichtigen Personen diese Steuer als Vorsteuer wiederum in Abzug bringen können.

Absatz 1 Buchstabe b stellt klar, dass Datenträger ohne Marktwert, die in die Schweiz gelangen, nicht bei der Einfuhr besteuert werden, dass aber der Wert der Datenträger einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistung von der Bezugsteuer erfasst wird und vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin zu versteuern ist. Dies gilt bereits heute, ist aber nur bei der Einfuhrsteuer in Artikel 73 Absatz 3 MWSTG erwähnt. Weitere Ausführungen zu dieser Bestimmung finden sich im Kommentar zu Artikel 51 Absatz 2 E-MWSTG.

Absatz 2: Steuerpflichtig aufgrund der Bezugsteuer sind einerseits sämtliche bei der Inlandsteuer steuerpflichtigen Personen, welche nicht gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a von der Steuerpflicht befreit sind. Andererseits haben alle übrigen Personen, das heisst die von der Steuerpflicht befreiten Personen wie auch nicht steuerpflichtige, namentlich Privatpersonen, über die Bezugsteuer abzurechnen, wenn sie für mehr als 10 000 Franken Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland beziehen.Steuerpflichtig aufgrund der Bezugsteuer sind einerseits sämtliche bei der Inlandsteuer steuerpflichtigen Personen, welche nicht gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a von der Steuerpflicht befreit sind. Andererseits haben alle übrigen Personen, das heisst die von der Steuerpflicht befreiten Personen wie auch nicht steuerpflichtige, namentlich Privatpersonen, über die Bezugsteuer abzurechnen, wenn sie für mehr als 10 000 Franken Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland beziehen.