Gesetzesmaterialien zu Art. 112 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7027 f.

Es gilt der Grundsatz, dass die echte Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen unzulässig ist. Die Absätze 1 und 2 halten diesen Grundsatz ausdrücklich fest und bestimmen, dass sämtliche Rechtsvorschriften dieses Gesetzes, sowohl die materiellrechtlichen wie die verfahrensrechtlichen, nicht auf die zurückliegende Zeit rückwirkend bzw. auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Fälle anwendbar sind. Dies gilt für sämtliche Leistungen, welche vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes erbracht bzw. zur Einfuhr abgefertigt worden sind. Dies gilt auch für sämtliche Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängig sind:.

a. Haftungsregeln in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 4 E-MWSTG

Diese Regeln stellen Änderungen des materiellen Rechts dar, deren Anwendbarkeit mit Artikel 111 Absatz 1 E-MWSTG geregelt ist. Eine rückwirkende Anwendung ist nicht möglich, da gemäss geltender Rechtsprechung Rückwirkungen von mehr als einem Jahr in der Regel nicht zulässig sind. Aufgrund der Ausgestaltung der MWST und der bisherigen Verjährungsregelungen muss damit gerechnet werden, dass ohne weiteres ein Haftungsfall von fünf oder mehr Jahren (dies durch Verjährungs-unterbrechung während der Geltung des MWSTG) vorliegen kann.

b. Verjährungsfristen gemäss den Artikeln 42 und 90 E-MWSTG

Auch bei der Verjährung gilt das klare Rückwirkungsverbot von Artikel 111 E-MWSTG. Damit kann ausserdem hinsichtlich der verschiedenen Verjährungsfristen (MWSTV, MWSTG und E-MWSTG) Klarheit geschaffen werden. Die neuen Verjährungsfristen gelten ausschliesslich für die ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes getätigten Umsätze. Damit wird insbesondere auch verhindert, dass Forderungen, die bisher der 15-jährigen «ungetrennten» Verjährung unterstanden, mit Inkrafttreten unter die 10-jährige Festsetzungsverjährung fallen und dadurch plötzlich verjährt sind. Eine solche Verkürzung würde sämtliche bei der ESTV, beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesgericht pendenten Fälle betreffen.

c. Artikel 78 Absätze 4 und 5 E-MWSTG

Das soeben Gesagte gilt auch für Artikel 78 Absätze 4 und 5 E-MWSTG. Der Anspruch der steuerpflichtigen Person auf Durchführung einer Kontrolle mit anschliessender Veranlagung der geschuldeten MWST durch die ESTV führt im Extremfall dazu, dass mit Inkrafttreten dieser Bestimmung 320 000 Steuerpflichtige gleichzeitig eine Kontrolle verlangen. Dies würde die Verwaltungstätigkeit vollkommen lähmen und wäre auch nicht sachdienlich. Eine gestaffelte Umsetzung dieser Bestimmung, indem die Kontrolle erst für Steuerperioden verlangt werden kann, die der Inkraftsetzung des neuen Rechts folgen, ist deshalb wichtig.

Für Dauerschuldverhältnisse gilt die bereits heute bestehende Sonderregelung in Artikel 111 Absatz 3.