Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG
Zurverfügungstellen von Personal für ausgewählte, von der Steuer ausgenommene Umsätze
Gesetzestext (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG)
2 Von der Steuer ausgenommen sind:
[...]
12. das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke;
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Verordnungstext
Verordnungstext
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Rechtsprechung
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