Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG

Zurverfügungstellen von Personal für ausgewählte, von der Steuer ausgenommene Umsätze

Gesetzestext (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG)

2 Von der Steuer ausgenommen sind:

[...]

12. das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke;

[...]


Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.

Rechtsprechung

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