2A.534/2003 (Entscheid zum alten Recht):

2A.534/2003 /leb Urteil vom 11. November 2003 II. Öffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter Wurzburger, Präsident, Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, Gerichtsschreiber Häberli. X. ________, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne. Mehrwertsteuer (Nichteintretensentscheid), Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 3. Oktober 2003. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Beim Einkauf von Nahrungsmitteln in einem Supermarkt im Mai 2002 wurden offenbar (gemäss Kassenzettel) Mehrwertsteuern von etwas mehr als Fr. 1.-- auf X.________ überwälzt. Dieser gelangte daraufhin an die Eidgenössische Steuerverwaltung und verlangte die Rückerstattung von Fr. 1.--. Mit Entscheid vom 4. November 2002 ist die Eidgenössische Steuerverwaltung auf das Begehren nicht eingetreten, was die Eidgenössische Steuerrekurskommission auf Beschwerde hin schützte (Entscheid vom 3. Oktober 2003). 2. Am 24. Oktober 2003 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Hauptbegehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Eidgenössische Steuerverwaltung anzuweisen, auf seine Eingabe einzutreten. Die Beschwerde ist insoweit offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären (vgl. unten E. 3). Soweit der Beschwerdeführer überdies Eventualanträge stellt, welche auf eine materielle Beurteilung der Streitigkeit abzielen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten: Weil sich die Vorinstanzen nicht zu den materiellen Aspekten des Streits geäussert haben, kann das Bundesgericht nur prüfen, ob der angefochtene Entscheid, welcher das Nichteintreten der Steuerverwaltung schützt, bundesrechtskonform ist; Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach allein die (formelle) Eintretensfrage. 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 MWSTG entscheidet die Eidgenössische Steuerverwaltung von Amtes wegen oder auf Antrag der steuerpflichtigen Person u.a. über die Rückerstattung von Steuern (lit. c). Mehrwertsteuerpflichtig - und damit befugt, einen Entscheid nach Art. 63 Abs. 1 MWSTG zu verlangen - ist, wer selbständig eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt und dabei einen Umsatz von mehr als 75'000 Franken erzielt (Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er könne sich als Steuerpflichtiger auf Art. 63 MWSTG berufen, verkennt er, dass der auf dem Kassenzettel ausgewiesene Mehrwertsteuerbetrag nur bedeutet, dass beim streitigen Einkauf (wie dies in aller Regel der Fall ist) die Steuer auf ihn als Leistungsempfänger überwälzt wurde. Es verhält sich insoweit grundsätzlich nicht anders als mit Lohnkosten oder der Miete für ein Geschäftslokal, welche der Leistungserbringer auch über den Preis auf den Kunden überwälzt. Der Umstand, dass der Empfänger der steuerbaren Leistung letztlich die Mehrwertsteuer wirtschaftlich zu tragen hat, macht diesen nicht selbst zum Steuerpflichtigen. Dies bereits deshalb nicht, weil er die gleiche Leistung unter Umständen bei einem nicht steuerpflichtigen Leistungserbringer (nicht notwendigerweise günstiger aber) ohne überwälzte Steuer beziehen könnte. Aus dem Gesagten erhellt, dass zwischen der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den blossen Bezügern von steuerpflichtigen Leistungen kein Rechtsverhältnis besteht. Die Erstere ist deshalb weder verpflichtet noch befugt, über Rechte oder Pflichten der Letzteren verbindlich zu entscheiden. Mithin stellt offensichtlich keine Lücke dar, dass das Mehrwertsteuergesetz dem Konsumenten als Steuerträger keinen Anspruch auf einen Entscheid nach Art. 63 MWSTG gewährt. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, zumal die vorliegende Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. November 2003 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: