Art. 22 MWSTG

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen

Gesetzestext (Art. 22 MWSTG)

1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).1

2 Die Option ist ausgeschlossen für:

a. Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23;

b.2 Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.

Verordnungstext

Art. 39 MWSTV 2019: Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 22 MWSTG)

Die Option durch Deklaration in der Abrechnung muss in der Steuerperiode ausgeübt werden, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist. Nach Ablauf der Finalisierungsfrist gemäss Artikel 72 Absatz 1 MWSTG ist eine Ausübung der Option oder ein Verzicht auf eine ausgeübte Option nicht mehr möglich.

Rechtsprechung

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