Gesetzesmaterialien zu Art. 18 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6958 ff.

Absatz 1 dieser Bestimmung umschreibt den Steuertatbestand der Inlandsteuer und nennt die für die Besteuerung wesentlichen Elemente (Inland, steuerpflichtige Person, Entgelt, Leistung). Ist eines dieser Elemente nicht gegeben, liegt kein der Steuer unterworfener Tatbestand vor. Besonderes Augenmerk ist dabei in der Praxis auf das Vorhandensein einer Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne zu richten, da nur in diesem Fall einem Mittelzugang die Qualifikation als Entgelt und somit als der Steuer unterworfen zukommt.

Die Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne ist Steuerobjekt und somit unabdingbare Voraussetzung für die Besteuerung des Entgelts. Ausgenommene Leistungen sind zwar Steuerobjekte, auf ihnen ist aber kraft gesetzlicher Ausnahmeregelung keine Steuer zu entrichten. Auf dem Entgelt aller übrigen, als steuerbar bezeichneten Leistungen ist die Steuer gemäss dem anwendbaren positiven Satz geschuldet und abzuliefern. Erfolgt die Besteuerung zum Nullsatz, so ist auf dieser Leistung keine Steuer geschuldet; es handelt sich um eine von der Steuer befreite Leistung. Folglich ist die von der Steuer befreite Leistung eine Subkategorie steuerbarer Leistungen. Von einer Angleichung an die in Deutschland gebräuchliche Terminologie, wo die steuerbare Leistung als Überbegriff alle Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinne umfasst und in steuerpflichtige Leistungen und von der Steuer ausgenommene Leistungen unterteilt wird, wird abgesehen, da insbesondere im Französischen eine «steuerpflichtige Leistung» begrifflich unmöglich ist. Der Begriff «assujetti» nimmt Bezug auf das Steuersubjekt und kann nicht in Zusammenhang mit dem Steuerobjekt gebraucht werden.

Absatz 2 nennt exemplifikatorisch Mittelflüsse, welche grundsätzlich ausserhalb des Anwendungsbereichs der MWST liegen, bei denen es also an einer inneren wirtschaftlichen Verknüpfung mit einer Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne fehlt. Allerdings haben solche Mittelflüsse, wenn es sich um Subventionen und Spenden handelt, nach wie vor eine Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Folge.

Die Buchstaben a–c nennen Mittelflüsse, welche unter den Begriff der Subvention fallen, da sie von der öffentlichen Hand stammen. Der Begriff der Subvention ist grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass der Subventionsempfänger oder die Subventionsempfängerin gegenüber dem Subventionsgeber keine im Eigeninteresse des Subventionsgebers liegende Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne erbringt und die Subvention ebenfalls mangels innerer wirtschaftlicher Verknüpfung nicht als Drittentgelt in ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Subventionsempfänger oder der Subventionsempfängerin und Dritten mit einzubeziehen ist. Als Subventionen gelten zum Beispiel die im Rahmen der Exportförderung und Standort-promotion mittels Leistungsvereinbarung gewährten Bundesbeiträge. Die in den Buchstaben b und c genannten Zahlungen an Kur- und Verkehrsvereine aus den Tourismusabgaben und die Beiträge aus den kantonalen Entsorgungs- und Versorgungsfonds an die entsprechenden Betriebe stellen Spezialfälle von Subventionen dar und sind in Buchstabe a grundsätzlich mit enthalten. Lediglich der Rechtssicherheit und der Klarheit halber wurde die ausdrückliche Nennung dieser Zahlungen, welche bereits im geltenden Recht ausdrücklich Erwähnung finden, auch im E-MWSTG beibehalten. Nicht mehr explizit erwähnt sind die Beiträge zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, da bei diesen – wie bereits heute – im Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen ist, ob es sich um Nicht-Entgelte handelt oder ob ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegt. Damit wird im Wesentlichen die heutige Praxis fortgeführt.

Die Buchstaben d–i nennen Mittelflüsse, welche grösstenteils nicht unter den Begriff der Subvention fallen, weil sie nicht in irgendeiner Form von staatlichen Institutionen herlangen, sondern von Privaten. Auch bei diesen Mittelflüssen fehlt es jedoch generell an einem Steuerobjekt, da auch diese Mittelflüsse nicht auf einer Leistung an den Zahlungsgeber oder auf einem Leistungsaustausch des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsempfängerin mit Dritten gründen.

Buchstabe e: Einlagen in Unternehmen sind weit zu verstehen. Darunter fallen zum Beispiel Gesellschafterbeiträge, also insbesondere Kapitaleinlagen, Aufgelder, Zuschüsse und Beiträge à-fonds-perdu, Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Darlehen, Zinsverzichte und Zinsreduktionen auf gewährten Darlehen und die Einräumung von Baurechten ohne oder mit reduziertem Baurechtszins, die von direkt beteiligten Gesellschaftern und Gesellschafterinnen an Gesellschaften geleistet werden. Darunter können aber auch Einlagen in Einzelfirmen und Personengesellschaften sowie Beiträge an übrige Gesellschaftsformen fallen. Bereits aus der Definition des Leistungsbegriffs geht hervor, dass diese Einlagen nicht der MWST unterliegen können. Nicht darunter fallen aber Beiträge Dritter, die nicht am Unternehmen beteiligt sind. Hierbei kann es sich um Spenden oder Subventionen handeln.

Buchstabe g in Zusammenhang mit Artikel 34 E-MWSTG e contrario stellt sicher, dass Kostenausgleichszahlungen innerhalb einer Branche nicht in den Anwendungsbereich der MWST fallen. Diese Zahlungen, welche besonders im Bereich der Landwirtschaft und bei der Elektrizitätswirtschaft eine Rolle spielen, bezwecken nicht die Vergünstigung der entsprechenden Leistungen im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin, sondern sollen bestimmten inländischen Anbietern und Anbieterinnen der entsprechenden Leistungen einen besseren Marktzugang ermöglichen oder ein bestimmtes Verhalten fördern oder belohnen. Diese Zahlungen weisen deshalb keine innere wirtschaftliche Verknüpfung zu einem Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Zahlungsempfänger oder der Zahlungsempfängerin und einer Drittperson auf, weshalb sie entgegen der Konzeption von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG keine grundsätzlich steuerbaren Preisauffüllungen darstellen. Ebenso führen diese Ausgleichszahlungen zu keiner Kürzung der Vorsteuern des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsempfängerin. Nicht um Mittelflüsse ausserhalb des Anwendungsbereichs der MWST im Generellen und Kostenausgleichszahlungen im Besondern handelt es sich bei der Weiterleitung von vorgezogenen Entsorgungsgebühren, welche gestützt auf die Umweltschutzgesetze des Bundes beim Verkauf bestimmter Produkte auf den Preis zu schlagen sind. Diesen Mittelflüssen liegt als Steuerobjekt der Verkauf von Entsorgungsrechten zugrunde, weshalb es sich um steuerbare Leistungen handelt. Auch wenn die vorgezogenen Entsorgungsgebühren kraft Gesetzes geschuldet sind, handelt es sich weder beim Verkauf der Entsorgungsrechte um eine Leistung des Bundes, noch wird diesem gegenüber von den Entsorgern die Entsorgungsleistung erbracht. Zur Verhinderung der taxe occulte darf deshalb gestützt auf den Grundsatz der Überwälzbarkeit die Leistungskette nicht durch die Annahme einer Leistungserbringung an den Bund unterbrochen werden.

Die Buchstaben h–k entsprechen der geltenden gesetzlichen Regelung und Praxis, wonach die entsprechenden Mittelzugänge mangels Steuerobjekt weder besteuert werden noch zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs beim Mittelempfänger oder bei der Mittelempfängerin führen.

Buchstabe l: Hoheitliche Tätigkeiten sind keine Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn. Sie liegen als nicht unternehmerische Tätigkeiten generell ausserhalb des Anwendungsbereichs der MWST, weshalb damit in Zusammenhang vereinnahmte Gebühren, Beiträge und sonstige Zahlungen kein Entgelt im Sinn der MWST sein können. Daraus folgt, dass die Aufwendungen der Gemeinwesen zur Erbringung der hoheitlichen Tätigkeiten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Werden von einem Gemeinwesen bezogene Leistungen sowohl für hoheitliche Tätigkeit als auch für steuerbare Tätigkeiten verwendet, ist im Umfang der Verwendung dieser Leistungen ür hoheitliche Tätigkeiten der Vorsteuerabzug zu korrigieren, analog zur Vorsteuerkorrektur bei Privatgebrauch. Massgebend für die Bestimmung des Umfangs der Verwendung für hoheitliche Tätigkeiten ist deren gesamte Finanzierung – inklusive der allgemeinen Mittel – und nicht nur die allenfalls hierfür vereinnahmten Gebühren, Beiträge und sonstigen Zahlungen.