Gesetzesmaterialien zu Art. 63 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBL 2008, S. 6992 f.

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 83 MWSTG. Bei den vorgenommenen Änderungen handelt es sich um sprachliche Verbesserungen.

Würde das Verlagerungsverfahren auf alle im Inland steuerpflichtigen Personen ausgedehnt, welche nach der effektiven Methode abrechnen und beachtliche der Einfuhrsteuer unterliegende Wareneinfuhren haben, würde dies zu erheblichen Steuerrisiken führen. Ein grösserer Kontrollaufwand wäre die Folge, was eine Aufstockung des Personalbestands nötig machen würde. Ferner darf sich eine differenzierte Beurteilung nicht nur auf den Gesichtspunkt Wirtschaft versus Fiskus beschränken. Sie muss auch die Forderung nach echter Erhebungswirtschaftlichkeit, Wettbewerbsneutralität, Rechtssicherheit, Europaverträglichkeit und Steuersicherheit berücksichtigen. Schliesslich führte eine solche Ausdehnung des Verlagerungsverfahrens zu erheblichen Wettebewerbsverzerrungen zulasten der Umsätze auf dem schweizerischen Binnenmarkt. Eine steuerpflichtige Person im Inland müsste auf Umsätzen von Gegenständen Steuern von ihren Abnehmern und Abnehmerinnen einkassieren, und die ausländische Konkurrenz könnte ohne effektive Steuerlast liefern. Um eine Gleichbehandlung zu erreichen, müssten auch die Inlandumsätze nach dem Prinzip der Bezugsteuer veranlagt werden können. Demgegenüber führt die geltende Regelung zu geringen Wettbewerbsverzerrungen. Denn nur Steuerpflichtige, die aus Ein- und Ausfuhren erhebliche Vorsteuerüberschüsse aufweisen (mehr als 50 000 Franken pro Jahr), können das Verlagerungsverfahren beantragen. Dies sind zurzeit ungefähr 400 steuerpflichtige Personen. Die Wettbewerbsverzerrungen beim geltenden Recht sind somit geringer als bei einer Ausdehnung des Verlagerungsverfahrens. Eine Gesamtwürdigung der relevanten Aspekte zeigt somit, dass eine Ausdehnung des Verlagerungsverfahrens auf alle steuerpflichtigen Personen, welche nach der effektiven Methode abrechnen und beachtliche der Einfuhrsteuer unterliegende Wareneinfuhren haben, Besteuerungslücken aufreisst, die selbst mit grossem Aufwand kaum zu stopfen sind, und zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt.

Absatz 3 entspricht Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe e MWSTG und wird der Klarheit halber neu bei der einschlägigen Norm geregelt.