Gesetzesmaterialien zu Art. 74 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6999 f.

Dieser Artikel entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 55 MWSTG.

Absatz 2 Buchstabe b wurde sprachlich klarer formuliert. In der Praxis läuft es so, dass das Organ der Rechtspflege die ESTV um Auskünfte ersucht (z.B. Einsicht in die Steuerakten). Das Organ der Rechtspflege hat ein begründetes (kurzes) Gesuch zu stellen. Die ESTV prüft das Gesuch und macht eine Interessenabwägung. Das Gesuch wird mit entsprechendem Antrag an das EFD geschickt, worauf das EFD über die Ermächtigung zur Auskunftserteilung entscheidet. Daraus folgt, dass die ESTV zur Auskunftserteilung ermächtigt wird und nicht das Organ der Rechtspflege zur Einholung der Auskunft.

Absatz 2 Buchstabe c wurde ergänzt. In Artikel 55 Absatz 2 MWSTG sind bisher unter den Buchstaben a–d Fälle aufgeführt, bei denen keine Geheimhaltungspflicht besteht. Neu soll der ESTV zusätzlich die Möglichkeit gegeben werden, bei Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten, bei denen die ESTV zu Verlust gekommen ist, Auskunft zu erteilen oder selbst Strafanzeige einzureichen, weil in diesen Fällen kein Interesse an der Geheimhaltung besteht. Sind die Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren nämlich rechtskräftig erledigt, kann die ESTV die Situation antreffen, dass die steuerpflichtige Person entweder die mit Beschlag belegten Vermögenswerte verkauft hat, das heisst, sie können nicht mehr verwertet werden (Art. 169 StGB81), oder die steuerpflichtige Person hat trotz amtlicher Verfügung nicht über ihr monatlich pfändbares Einkommen abgerechnet (Art. 292 StGB). In beiden Fällen handelt die Schuldnerin entgegen einer amtlichen Verfügung des Betreibungsamtes, welche ausdrücklich mit Straffolgen verbunden ist. Die Anzeigepflicht ist nach kantonalem Recht geregelt, das heisst, einige Betreibungsämter reichen in solchen Fällen von Amtes wegen Strafanzeige ein. In anderen Fällen wird dem Gläubiger mitgeteilt, dass sich die Schuldnerin strafbar verhalten hat und dass der Gläubiger Strafanzeige einreichen kann. Die ESTV, welche die Steuerpflichtigen gleich behandeln muss, leitet in der ganzen Schweiz Betreibungen ein. So kann es vorkommen, dass die Steuerpflichtigen, welche sich nicht korrekt verhalten, in einigen Kantonen mit einer Anzeige rechnen müssen, in anderen Kantonen aber nicht. Bisher musste sich die ESTV gemäss Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG vom EFD zur Strafanzeige ermächtigen lassen. Mit der Gesetzesänderung wird die ESTV in diesen Fällen direkt durch das Gesetz ermächtigt, Strafanzeige einzureichen.

Absatz 2 Buchstabe d wurde ergänzt. Die ESTV wird regelmässig auch angefragt, ob jemand im Register eingetragen war. Diese Auskunft entspricht einem Bedürfnis der Steuerpflichtigen. Die heutige Formulierung deckt nur die Gegenwart ab («eingetragen ist»). Für die ESTV und ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die das Steuergeheimnis zu wahren haben, ist es wichtig, dass klar geregelt ist, dass auch über Registereinträge aus der Vergangenheit Auskunft gegeben werden darf.