Gesetzesmaterialien zu Art. 98 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7021

Diese Bestimmung zählt verschiedene Verletzungen von Verfahrenspflichten auf, bei denen es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt und die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind. Artikel 99 wird von Artikel 98 E-MWSTG und den Artikeln 14–16 DBG konsumiert, das heisst, diese Bestimmungen stehen in unechter Konkurrenz zueinander. Der Strafrahmen ist im Gesetz nicht mehr explizit erwähnt. Die verhängte Strafe ist eine Busse von höchstens 10 000 Franken (Art. 333 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB). Die verschiedenen Tatbestandsmerkmale wurden so überarbeitet, dass sie dem mehrwertsteuerrechtlichen Verfahren möglichst genau entsprechen. In Entsprechung der in der Vernehmlassung geäusserten Meinungen wurde für den Fall eines Verstosses gegen die Abgabepflicht der Steuerabrechnung oder der Auskunftspflicht die vorangehende Mahnung wieder eingeführt. Buchstabe b wurde sprachlich deutlich modifiziert, inhaltlich behält er aber seine Bedeutung. Wenn die steuerpflichtige Person ihre Steuerabrechnung nicht innert der Frist von 60 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode (Art. 36 und 70 E-MWSTG) einreicht, kann sie also, nach erfolgter Mahnung, wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft werden, wenn die dafür erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Neu wird auch das Nicht-Leisten von Sicherheiten gemäss Artikel 95 E-MWSTG strafbar sein und andererseits wird das offene Ausweisen einer nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldeten Steuer an den Abnehmer oder die Abnehmerin erneut unter Strafe gestellt (siehe bereits Art. 61 Bst. d MWSTV).

Der bisherige Artikel 86 Absatz 2 MWSTG, wonach eine Busse bis zum Einfachen der gefährdeten Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils ausgesprochen werden kann, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, ist gestrichen worden. Bei der Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne von Artikel 99 handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist das Vorliegen eines unrechtmässigen Vorteils nicht notwendig und liegt regelmässig auch nicht vor. Gibt es dennoch einen unrechtmässigen Steuervorteil, ist zudem der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 98 erfüllt, welcher dem der Steuergefährdung vorgeht. Insofern ist der bisherige Artikel 86 Absatz 2 MWSTG ohne Bedeutung und kann deshalb gestrichen werden.