Art. 7 MWSTG

Ort der Lieferung

Gesetzestext (Art. 7 MWSTG)

1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:

a. sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet;

b. die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt.

2 Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.1

3 Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:

a. über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder

b. mit Gegenständen, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.2

Verordnungstext

Art. 3 MWSTV 2019: Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG 2020)

1 ...

2 Wird die Einfuhr aufgrund der Unterstellungserklärung im eigenen Namen vorgenommen, so gelten bei Reihengeschäften die vorangehenden Lieferungen als im Ausland und die nachfolgenden als im Inland ausgeführt.

3 Verzichtet der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin darauf, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen, so muss er oder sie auf der Rechnung an den Abnehmer oder die Abnehmerin darauf hinweisen.

Art. 4 MWSTV 2019: Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland (Art. 7 Abs. 1 MWSTG 2020)

Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

Art. 4a MWSTV 2019: Zeitpunkt des Übergangs des Lieferungsortes beim Versandhandel (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MSTWG 2020)

1 Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat.

2 Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Ab diesem Zeitpunkt muss er oder sie die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.

3 Der Ort der Lieferung bleibt bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres im Inland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus Lieferungen nach Absatz 1 unterschreitet.

4 Unterschreitet der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze und teilt er oder sie dies der ESTV nicht schriftlich mit, so gilt er oder sie als unterstellt nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a MWSTG.

Art. 5 MWSTV: Betriebsstätte (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG 2020)

1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2 Als Betriebsstätten gelten namentlich:

a. Zweigniederlassungen;

b. Fabrikationsstätten;

c. Werkstätten;

d. Einkaufs- oder Verkaufsstellen;

e. ständige Vertretungen;

f. Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;

g. Bau-und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;

h. land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

3 Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:

a. reine Auslieferungslager;

b. Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;

c. Informations-, Repräsentations-und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.

Art. 166b MWSTV: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2018 (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG)

Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin mit Inkrafttreten der Änderung vom 15. August 2018, wenn er oder sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat und anzunehmen ist, dass er oder sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten solche Lieferungen ausführen wird.

Rechtsprechung

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