mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden im Verfahren nach den Artikeln 86–90 bezogen. Artikel 36 StGB ist anwendbar.
Die Bezugsverjährung richtet sich nach Artikel 91.
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Geben Sie "Art. ... MWSTG" ein.