Art. 106 MWSTG Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
Gesetzestext (Art. 106 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 106 MWSTG)
Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden im Verfahren nach den Artikeln 86–90 bezogen. Artikel 36 StGB ist anwendbar.
Die Bezugsverjährung richtet sich nach Artikel 91.
Verordnungstext
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Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Rechtsprechung
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