mwstnetzwerk Tagesseminar - Freitag 25. September 2026
Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden im Verfahren nach den Artikeln 86–90 bezogen. Artikel 36 StGB ist anwendbar.
Die Bezugsverjährung richtet sich nach Artikel 91.
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Geben Sie "Art. ... MWSTG" ein.