Art. 63 MWSTG

Verlagerung der Steuerentrichtung

Gesetzestext (Art. 63 MWSTG)

1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.

2 Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.

Verordnungstext

Art. 117 MWSTV: Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer (Art. 63 MWSTG)

1 Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der ESTV.

2 Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt das BAZG die Steuer.

3 Die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Artikel 42 MWSTG.

4 Die ESTV regelt den Vollzug im Einvernehmen mit dem BAZG.

Art. 118 MWSTV: Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 63 MWSTG)

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person:

a. die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abrechnet;

b. im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit regelmässig Gegenstände importiert und exportiert;

c. über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager-und Ausfuhrkontrolle führt;

d. in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der ESTV regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein-und Ausfuhren von Gegenständen nach Buchstabe b von mehr als 10 000 Franken pro Jahr ausweist, die aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an das BAZG herrühren; und

e. Gewähr bietet für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens.

2 Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung kann von der Leistung von Sicherheiten in Höhe der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.

Art. 119 MWSTV: Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 63 MWSTG)

Fällt eine der Voraussetzungen der Bewilligung nach Artikel 118 Absatz 1 Buchstaben a–d weg, so muss die steuerpflichtige Person die ESTV unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

Art. 120 MWSTV: Entzug der Bewilligung (Art. 63 MWSTG)

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet.

Art. 121 MWSTV: Nichterhebung der Inlandsteuer (Art. 63 Abs. 2 MWSTG)

Für die Bewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 MWSTG gelten die Artikel 118–120 sinngemäss.