Gesetzesmaterialien zu Art. 38 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6997 f.

Dieser Artikel regelt wie bisher Artikel 47 Absatz 3 MWSTG das Meldeverfahren.

Absatz 1 Buchstabe a will sicherstellen, dass jede Umstrukturierung im Sinne des Gesetzes über die direkte Bundessteuer mehrwertsteuerlich im Meldeverfahren abzuwickeln ist, unabhängig davon, ob es sich um die Übertragung eines Gesamtoder Teilvermögens handelt.

Absatz 1 Buchstabe b spricht wie der bisherige Artikel 47 Absatz 3 MWSTG von Gesamt- bzw. Teilvermögen. Ein Gesamtvermögen umfasst alle Aktiven des Unternehmens einer steuerpflichtigen Person. Ein Teilvermögen besteht aus einer Mehrzahl von Gegenständen und Dienstleistungen, die aus Sicht der übertragenden Person eine organische Einheit bilden. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Gesamtheit von gleichen oder gleichartigen Gegenständen bzw. Dienstleistungen handelt oder wenn es sich um eine Gesamtheit von Gegenständen bzw. Dienstleistungen handelt, mit denen eine einheitliche Tätigkeit ausgeübt werden kann. Die Übertragung muss im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung oder eines im Fusionsgesetz vorgesehenen Rechtsgeschäfts erfolgen. Ein Reorganisationstatbestand liegt namentlich vor, wenn die Rechtsform, die Inhaber oder Inhaberinnen einer Personengesellschaft oder der Umfang der Tätigkeiten eines Unternehmens ganz oder teilweise ändern. Dies ist regelmässig der Fall, wenn es sich um eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens handelt.

Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zu bestimmen, in welchen weiteren Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. Damit wird es möglich, die sinnvolle und finanziell weniger belastende Abwicklung der Steuerpflicht über das Meldeverfahren auszuweiten und zu flexibilisieren.

Absatz 3 sieht neu vor, dass die Meldung der Vermögensübertragung im Rahmen der ordentlichen, quartalsweisen Abrechnungen zu erfolgen hat, und zwar in derjenigen Abrechnungsperiode, in welcher das Meldeverfahren abgewickelt wird. Somit entfällt die dreissigtägige Frist des geltenden Rechts, was eine Flexibilisierung und Vereinfachung für die Steuerpflichtigen darstellt.

Absatz 4 entspricht der heutigen Praxis. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit findet diese nun ausdrücklich im Gesetz Erwähnung. Um eine Einlageentsteuerung im Falle einer positiven Nutzungsänderung geltend zu machen bzw. die Eigenverbrauchsbesteuerung zu verhindern, wenn die übertragenen Vermögenswerte nicht oder nur teilweise für steuerbare Zwecke genutzt werden, muss der Erwerber den Nutzungsgrad der Vermögenswerte beim Veräusserer nachweisen können.

Absatz 5 ist neu und sieht insofern eine Erleichterung für Steuerpflichtige vor, als das Meldeverfahren (nachträglich) nicht mehr angeordnet werden darf, wenn die Steuerforderung gesichert ist. Es kann vorkommen, dass Steuerpflichtige in unklaren Fällen oder aus Unwissenheit nicht das Meldeverfahren anwenden, sondern bei einer Vermögensübertragung über die Steuer abrechnen, die Steuer entrichten und der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin den Vorsteuerabzug geltend macht. In solchen Fällen soll auf die (nachträgliche) Durchführung des Meldeverfahrens verzichtet werden können, obwohl die Ansprüche des Fiskus beeinträchtigt werden, wenn die übertragende oder die übernehmende Person nicht nach der effektiven Methode (Art. 37 E-MWSTG) abrechnen. Dieser neue Absatz 5 ermöglicht damit eine flexiblere Handhabung des Meldeverfahrens.