Art. 58 MWSTG

Ausnahmen von der Verzugszinspflicht

Gesetzestext (Art. 58 MWSTG)

Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:

a. die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde;

b. in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG1) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;

c. bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens:

1. wieder ausgeführt werden, oder

2. in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG);

cbis. bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;

d. ...

e. die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war.

Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung