Art. 30 MWSTG

Gemischte Verwendung

Gesetzestext (Art. 30 MWSTG)

1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.

2 Wird eine solche Vorleistung zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31).

Verordnungstext

Art. 65 MWSTV: Methoden zur Berechnung der Korrektur (Art. 30 MWSTG)

Die Korrektur des Vorsteuerabzugs kann berechnet werden:

a. nach dem effektiven Verwendungszweck;

b. anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen;

c. gestützt auf eigene Berechnungen.

Art. 66 MWSTV: Pauschalmethoden (Art. 30 MWSTG)

Die ESTV legt namentlich Pauschalen fest für:

a. Tätigkeiten von Banken;

b. die Tätigkeit von Versicherungsgesellschaften;

c. Tätigkeiten von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen;

d. die Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren;

e. die Verwaltung von eigenen Immobilien, für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 MWSTG optiert wird;

f. Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs.

Art. 67 MWSTV: Eigene Berechnungen (Art. 30 MWSTG)

Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, so muss sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen.

Art. 68 MWSTV: Wahl der Methode (Art. 30 MWSTG)

1 Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.

2 Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.


Rechtsprechung

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