Art. 59 MWSTG

Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung

Gesetzestext (Art. 59 MWSTG)

1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.

2 Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nachträglicher Veranlagung der Gegenstände nach den Artikeln 34 und 51 Absatz 3 ZG oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Artikeln 49 Absatz 4, 51 Absatz 3, 58 Absatz 3 und 59 Absatz 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann.

3 Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

4 Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem BAZG.

5 Sie steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist.

6 Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.