Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG
Land-, forst- und gartenwirtschaftliche Erzeugnisse
Gesetzestext (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG)
2 Von der Steuer ausgenommen sind:
[...]
26. die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und Viehhändlerinnen und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe;
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Verordnungstext
Verordnungstext
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Rechtsprechung
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