mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
Art. 65a Elektronische Verfahren
1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.
2 Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.
3 Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige oder antragstellende Person anerkennen.
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705).
1 Wird das elektronische Verfahren vorgeschrieben, so müssen sämtliche Eingaben an die ESTV elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal erfolgen.
2 Das elektronische Verfahren wird vorgeschrieben für:
a. die Gruppenbesteuerung (Art. 13 MWSTG);
b. die jährliche Abrechnung (Art. 35a und 86a MWSTG);
c. die Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG);
d. die Pauschalsteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG);
e. die Anmeldung als steuerpflichtige Person (Art. 66 Abs. 1 MWSTG);
f. die Abmeldung als steuerpflichtige Person (Art. 66 Abs. 2 MWSTG);
g. die Einreichung der Abrechnung (Art. 71 MWSTG);
h. die nachträglichen Korrekturen der Abrechnung (Art. 72 MWSTG).