Gesetzesmaterialien zu Art. 89 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7008 ff.

Absatz 1: Gemäss den heutigen gesetzlichen Bestimmungen kann die ESTV nur die im heutigen Artikel 69 Absatz 1 MWSTG aufgeführten Vorkehrungen selber vornehmen (Betreibung einleiten). Sämtliche anderen zweckdienlichen Vorkehrungen müssen gemäss Artikel 59 FHG85 und Artikel 68 FHV86 durch die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) getätigt werden. Die EFV ist aufgrund der grossen Zahl der Verfahren nicht in der Lage, diese zu führen, weshalb die ESTV diese Verfahren heute gestützt auf eine Vollmacht der EFV führt. Mit der Änderung soll die Kompetenz zur Führung aller zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen für die Eintreibung der Steuerforderung auf die ESTV übertragen werden.

Weiter wurde in Absatz 1 das Erfordernis der Mahnung gestrichen. Der Grund hierfür liegt darin, dass es bei der MWST keiner Mahnung bedarf, damit die rechtlichen Folgen einer Mahnung eintreten. Zivilrechtlich hat die Mahnung zur Folge, dass der Schuldner oder die Schuldnerin einer fälligen Forderung in Verzug gesetzt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins geschuldet. Keiner Mahnung bedarf es bei sogenannten Verfalltagsgeschäften, das heisst in den Fällen, in denen ein bestimmter Fälligkeitstag verabredet wird. Bei der MWST hat die Mahnung in rechtlicher Hinsicht aber keinerlei Wirkung. So ergeben sich sowohl die Fälligkeit der Steuerforderung als auch der Beginn der Zinspflicht direkt aus Artikel 86 Absatz 1 und Artikel 87 E-MWSTG. Es bedarf somit für das In-Verzug-Setzen keiner Mahnung. Heute mahnt die ESTV, wenn die Steuer nicht entrichtet wird, zweimal in regelmässigen Abständen (nach ca. 25 Tagen und nach ca. 55 Tagen). Dabei werden bei zurzeit rund 320 000 Steuerpflichtigen jährlich rund 180 000 Mahnungen versandt und 50 000 Betreibungen eingeleitet. Dies verdeutlicht, dass die Mahnung teilweise Wirkung zeigt, weshalb die ESTV auch künftig das Instrument der Mahnung einsetzen wird. Sie ist hierzu aber nicht mehr verpflichtet. Dies hat einen wichtigen Grund: Mahnungen werden heute mit einfacher Post versandt. Gemäss neuerer Rechtsprechung kann die ESTV, da gesetzlich vorgeschrieben, die Betreibung erst einleiten, wenn sie vorher gemahnt hat, wobei die ESTV die Beweispflicht für die Zustellung einer Mahnung trifft. Die ESTV kann den Beweis der Mahnung jedoch nur erbringen, wenn sie die Mahnungen gemäss bisheriger Rechtslage in Zukunft mit eingeschriebener Post versendet. Dies hat bei 180 000 Mahnungen Mehrkosten von rund einer Million Franken pro Jahr zur Folge.

Absatz 3: Die Praxis zeigt, dass einige steuerpflichtige Personen, wenn die ESTV nach zweimaliger Mahnung die Betreibung gemäss bisherigem Artikel 69 Absatz 1 MWSTG einleitet, Recht vorschlagen und damit die Betreibung unverzüglich stoppen. Dies obwohl die betriebene Forderung in vielen Fällen auf ihrer eigenen Deklaration (Selbstveranlagung) beruht. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist die ESTV zuständig. Das Gleiche gilt, wenn zwar ein Verlustschein, jedoch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids, der als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 SchKG87 gilt, ist hingegen der kantonale Rechtsöffnungsrichter oder die kantonale Rechtsöffnungsrichterin zuständig. Der Rechtsvorschlag verzögert den Einzug der veranlagten Steuern. Dieses Verhalten bringt dem Schuldner oder der Schuldnerin, da die Betreibung in der Regel auf Selbstdeklaration beruht, keinen anderen Vorteil als eine zeitliche Verzögerung (Zinsvorteil). Aus diesem Grund soll die steuerpflichtige Person im Gesetz klar darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie durch den Rechtsvorschlag ihre Selbstdeklaration bestreitet und dadurch ein Verfahren um Rechtsöffnung eröffnet.

Die bisherige Bestimmung ist insofern unklar, da das Bundesgericht in anderem Zusammenhang in einem neueren Entscheid aus dem Jahre 2004 (BGE 130 III 396) festgehalten hat, dass der Schuldner nicht zwingend mit einem Rechtsöffnungsverfahren rechnen muss, wenn er in einem Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhebt. Dies ist bei der MWST aber nicht so, da das Mehrwertsteuerrecht diese Folge ausdrücklich vorsieht (vgl. Abs. 1). Mit der Erhebung des Rechtsvorschlags löst die steuerpflichtige Person das Rechtsöffnungsverfahren selber aus. Diese Änderung trägt zur Rechtssicherheit bei. Der steuerpflichtigen Person wird klar dargelegt, dass ein Rechtsvorschlag eine Bestreitung bedeutet und dass eine Rechtsöffnung folgen wird.

Absatz 6 ist neu. Im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts werden Gegenstände von steuerpflichtigen Schuldnern und Schuldnerinnen verwertet oder es werden Dienstleistungen erbracht. Gemäss bisherigem Artikel 8 MWSTG stellen diese Lieferungen und Dienstleistungen, welche gestützt auf das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht durch das Betreibungs- oder Konkursamt erbracht werden, steuerbare Leistungen der steuerpflichtigen Person dar. Lange Zeit war aber nicht klar, wer die im Zusammenhang mit der Verwertung entstandene MWST zu entrichten hat. Da die geschuldete MWST erst im Zeitpunkt des Zuschlags (öffentliche Versteigerung), das heisst im Zeitpunkt der Liquidation feststeht, und da das Betreibungsamt die Steuern zusammen mit dem Steigerungserlös einzieht, handelt es sich bei der im Zusammenhang mit der Verwertung entstandenen MWST um sogenannte Verwertungskosten, welche das zuständige Betreibungs- bzw. Konkursamt vor der Verteilung des Erlöses an die ESTV zu entrichten hat. Diese Auffassung hat das Bundesgericht hinsichtlich der Verwertung eines Grundstücks im Konkurs in seinem Entscheid vom 10. Januar 2003 bestätigt (BGE 129 III 200). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat damit in einigen Punkten Klarheit gebracht, aber wiederum zu neuen Fragen Anlass gegeben. Mit der neuen Formulierung von Absatz 6, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufnimmt, soll deshalb die Stellung der MWST im Zwangsvollstreckungsverfahren für die Betroffenen verständlicher und klarer geregelt werden. Besteuert wird nur die Leistung der steuerpflichtigen Person, welche durch das Betreibungs- bzw. Konkursamt handelt. Es führt nicht zu einer Besteuerung hoheitlicher Leistungen, da das Betreibungs- oder Konkursamt selber nicht steuerpflichtig wird. Die schweizerischen Betreibungs- und Konkursämter haben bisher aufgrund der unklaren Gesetzesbestimmung nur vereinzelt über die MWST abgerechnet. Der ESTV wurde in der Regel nur ihr «Gläubigeranteil», nicht aber die im Zusammenhang mit der Verwertung der Gegenstände des steuerpflichtigen Schuldners oder der steuerpflichtigen Schuldnerin anfallende MWST abgeliefert. Bei den rund 50 000 Betreibungen, welche die ESTV jedes Jahr einleitet, ist eine klare gesetzliche Regelung dieses Sachverhalts sehr wichtig.

Absatz 7: Es handelt sich – obwohl die ESTV auf die Betreibung «verzichten kann» – nicht um eine Erlassnorm. Hier soll nicht steuerpflichtigen Personen ein Erlass der Steuer gewährt werden, sondern der ESTV einzig in Ausnahmefällen die Möglichkeit eingeräumt werden, auf ein offensichtlich unnützes Betreibungsverfahren zu verzichten. Gemäss den heutigen Bestimmungen muss die ESTV, wenn die Steuer nicht bezahlt wird, die Betreibung einleiten – ausser wenn kein Betreibungsdomizil (Sitz) vorhanden ist –, selbst wenn feststeht, dass die ESTV zu einem vollständigen Verlust kommen wird. In diesen Fällen muss die ESTV die Möglichkeit haben, auf ein Betreibungsverfahren zu verzichten. Kann die ESTV auf den Einzug verzichten, kann die bereits gelöschte Unternehmung im Handelsregister ausgetragen werden. Diese neue Bestimmung dient deshalb gleichzeitig sowohl der Verwaltungsökonomie wie auch den steuerpflichtigen Personen.