Art. 12 MWSTG

Gemeinwesen

Gesetzestext (Art. 12 MWSTG)

1 Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen [MWSTV 12,1] von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

2 Dienststellen können sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen. Der Zusammenschluss kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Er muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.

3 Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.1

4 Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten.

Verordnungstext

Art. 12 MWSTV 2019: Steuersubjekt (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)

1 Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.

2 Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind:

a. in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;

b. öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;

c. öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;

d. einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.

3 Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.

4 Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.

Art. 14 MWSTV 2019: Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)

Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur:

      1. Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;

      2. Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;

      3. Beförderung von Gegenständen und Personen;

      4. Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;

      5. Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;

      6. ...

      7. Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;

      8. Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;

      9. Lagerhaltung;

      10. Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;

      11. Tätigkeiten von Reisebüros;

      12. Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;

      13. Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;

      14. Tätigkeiten von Vermessungsbüros;

      15. Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;

      16. Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) finanziert werden;

      17. Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;

      18. Rauchgaskontrollen;

      19. Werbeleistungen.

Rechtsprechung

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