Gesetzesmaterialien zu Art. 106 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7023

Das Inkasso der Bussen erfolgt gemäss Artikel 86–89 E-MWSTG. Die Verjährung des Bezugs von Bussen ist nicht mehr in Artikel 11 Absatz 4 VStrR, sondern in Artikel 90 E-MWSTG geregelt. Das geltende Recht sieht vor, dass Bussen, sofern sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich sind, in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden können (Art. 333 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 5 und Art. 36 StGB). Aufgrund der Tatsache, dass die im Zusammenhang mit dem Steuerstrafrecht auferlegten Bussen ausschliesslich nach Artikel 86–89 E-MWSTG bezogen werden, wird im Gesetz ausdrücklich die Anwendbarkeit von Artikel 36 StGB vorbehalten. Damit bleibt die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe weiterhin möglich.