Art. 116 MWSTG

Gesetzestext (Wortlaut gemäss Art. 116 MWSTG 2010)

    1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

    2. Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 1. Januar 2010 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 34 Absatz 3 und 78 Absatz 4 [Art. 78 Abs. 4 tritt am 1. Jan. 2012 in Kraft (AS 2011 4737)].

    3. Wird das Referendum ergriffen und wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.

Rechtsprechung

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