Art. 77 MWSTG 2010

Überprüfung

Gesetzestext (Art. 77 MWSTG)

Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige Person sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft.


Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.

Rechtsprechung

Geben Sie "Art. ... MWSTG" ein.