Art. 77 MWSTG 2010
Überprüfung
Gesetzestext (Art. 77 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 77 MWSTG)
Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige Person sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft.
Verordnungstext
Verordnungstext
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Rechtsprechung
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