mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
Als sogenanntes vollkommenes
Rechtsmittel dürfen bei einer Einsprache alle möglichen
Einsprachegründe vorgebracht werden: Die Einsprecherin
kann deshalb vorbringen, dass
eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens vorliegt (Art. 49
lit. a VwVG); eine unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Eidg.
Steuerverwaltung in der Kontrolle vorgenommen wurde
(Art. 49 lit. b VwVG); oder die Einschätzungsmitteilung
unangemessen ist (Art. 49 lit. c VwVG).