Einsprachegründe

Als sogenanntes vollkommenes

Rechtsmittel dürfen bei einer Einsprache alle möglichen

Einsprachegründe vorgebracht werden: Die Einsprecherin

kann deshalb vorbringen, dass

eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Über-

schreitung oder Missbrauch des Ermessens vorliegt (Art. 49

lit. a VwVG); eine unrichtige oder unvollständige Fest-

stellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Eidg.

Steuerverwaltung in der Kontrolle vorgenommen wurde

(Art. 49 lit. b VwVG); oder die Einschätzungsmitteilung

unangemessen ist (Art. 49 lit. c VwVG).