Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG
Handänderungen von Grundstücken; Umsätze der Stockwerkeigentümergemeinschaften
Gesetzestext (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG)
2 Von der Steuer ausgenommen sind:
[...]
20. die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
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Verordnungstext
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Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Rechtsprechung
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