Gesetzesmaterialien zu Art. 102 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7022 f.

Derzeit bleibt ein Täter oder eine Täterin straflos, wenn er oder sie eine Widerhandlung aus eigenem Antrieb anzeigt und bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige geübt hat (Art. 13 VStrR). Um die Selbstanzeige zu fördern und zu ermutigen, sollen künftig sämtliche der ESTV angezeigten Steuerhinterziehungen, auch die vorsätzlich begangenen, straffrei sein. Diese Bestimmung gilt sowohl für die Täter und Täterinnen einer Steuerhinterziehung als auch für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Allerdings müssen einige Bedingungen erfüllt sein: Zunächst kann die Selbstanzeige nur solange erfolgen, als die Steuerhinterziehung der ESTV nicht bekannt ist. Als bekannt gilt die Hinterziehung, wenn die Anzeige nach der Ankündigung einer Kontrolle gemäss Artikel 78 E-MWSTG erfolgt. Wenn die ESTV einmal Kenntnis von der Widerhandlung hat, kann die Anzeige nicht mehr als Selbstanzeige behandelt werden. Dies auch dann nicht, wenn die Anzeige vor der Eröffnung eines Strafverfahrens erfolgt. Zudem muss der Täter oder die Täterin die Behörde umfassend und vorbehaltlos über die hinterzogenen Steuerbeträge informieren. Im Weiteren muss er oder sie den dem Bund zugefügten Schaden wieder gutmachen. Diese Bestimmung ist nur bei der Steuerhinterziehung anwendbar. Bei Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 VStrR) oder bei Steuerhehlerei bei der Einfuhr (Art. 100 E-MWSTG) ist weiterhin ausschliesslich Artikel 13 VStrR anwendbar. Der Klarheit halber sagt das Gesetz ausdrücklich, dass die Korrektur der Abrechnung im Sinne von Artikel 71 Absatz 2 auch als Selbstanzeige gilt.

Absatz 2 hält explizit fest, dass nicht nur die steuerpflichtige Person, sondern auch alle Dritte, die Steuern hinterzogen oder an einer Hinterziehung teilgenommen haben, von den Folgen der straflosen Selbstanzeige profitieren können. Dies ist deshalb wichtig, da sich gemäss Artikel 98 E-MWSTG nicht nur steuerpflichtige Personen der Steuerhinterziehung strafbar machen können.