2A.400_2001

2A.400/2001/kil

Urteil vom 9. April 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter

Merkli,

Gerichtsschreiber Fux.

Verein für Grossveranstaltungen des Stammvereins Leichtathletik Club Zürich

(LCZ), 8400 Winterthur, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Jörg R.

Bühlmann, Waisenhausplatz 14, Postfach, 3000 Bern 7,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Eidgenössische Steuerrekurskommission, Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer; Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (Art. 4 lit. d, 9

und 18 MWSTV)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen

Steuerrekurskommission vom 20. Juli 2001)

Sachverhalt:

A.

Der Verein für Grossveranstaltungen des Stammvereins Leichtathletik Club

Zürich (im Folgenden auch: Verein) ist seit dem 1. Januar 1995 im Register

der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Über die Mehrwertsteuer wird

quartalsweise nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet. Der Verein führt -

gemäss Handelsregisterauszug - zur Förderung von Breiten- und Spitzensport

des Stammvereins LCZ nationale und internationale Grossveranstaltungen durch,

so z.B. das jährlich stattfindende internationale Leichtathletikmeeting

"Weltklasse Zürich". Für solche Veranstaltungen werden auch ausländische

Sportler verpflichtet. Diesen richtet der Verein neben Preisgeldern auch

Prämien aus, etwa für Weltjahresbestleistungen oder für Stadion- und

Weltrekorde. Zusätzlich bezahlt er die Kosten für Reise, Verpflegung und

Unterkunft, die bei den Sportlern mit Wohnsitz im Ausland anfallen. Im Jahr

1995 wendete der Verein gemäss eigenen Angaben Fr. -.-- als Entgelt für

Sportler mit Wohnsitz im Ausland auf.

Mit Entscheid vom 5. Juni 1998 erkannte die Eidgenössische Steuerverwaltung,

der Verein habe die ihm von Sportlern mit Wohnsitz im Ausland erbrachten

Leistungen an den von ihm organisierten Sportveranstaltungen im Inland als

Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland zu versteuern. Als

Bemessungsgrundlage gelte dabei das gesamte dem Sportler entrichtete Entgelt,

einschliesslich Preisgelder, Prämien und Kosten für Reise, Unterkunft und

Verpflegung. Für die Steuerperioden 1. bis 4. Quartal 1995 betrage die

entsprechende Mehrwertsteuer Fr. -.-- (6,5 Prozent von Fr. -.--); der

Vorsteuerabzug sei nach der vom Verein selber gewählten Berechnungsmethode um

21,64 Prozent zu kürzen.

Eine Einsprache gegen diesen Entscheid wies die Eidgenössische

Steuerverwaltung am 11. Dezember 2000 ab. Die für 1995 (1. bis 4. Quartal)

geschuldete Steuer auf Dienstleistungsbezügen aus dem Ausland wurde auf Fr.

-.-- (Fr. -.-- [Mehrwertsteuer] abzüglich Fr. -.-- [entspricht 78,36 Prozent

zulässiger Vorsteuerabzug]) festgelegt, zuzüglich fünf Prozent Verzugszins

seit 15. Oktober 1995 (mittlerer Verfall).

B.

Die Eidgenössische Steuerrekurskommission wies am 20. Juli 2001 die

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Der Verein für Grossveranstaltungen des Stammvereins LCZ hat am 14. September

2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben mit folgenden

Rechtsbegehren:

"A. Hauptantrag

1. Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 20. Juli

2001 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die ihr von

Sportlern mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland erbrachten Leistungen

nicht unter dem Titel 'Dienst- leistungsbezug aus dem Ausland' zu versteuern

hat.

3. Die von der ESTV erhobene Steuernachforderung für die Steuerperiode

1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1995 von CHF -.-- sei aufzuheben.

B. Eventualantrag

4. Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 20. Juli

2001 sei aufzuheben.

5. Für die Bemessung der Steuer seien die von der Beschwerdeführerin in

der Schweiz bezogenen Leistungen Dritter (Unterkunft, Verpflegung,

Reisekosten) aus der Bemessungsgrundlage des Steuerobjekts 'Bezug einer

Dienstleistung aus dem Ausland' auszusondern und die Steuer ausschliesslich

auf dem an die im Ausland ansässigen Athleten entrichteten Entgelt zu

bemessen."

Der beschwerdeführende Verein rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung

von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG): Einmal sei das Legalitätsprinzip im

Abgaberecht verletzt, indem das Steuerobjekt des Dienstleistungsbezugs aus

dem Ausland bei der Mehrwertsteuer weder über eine Grundlage in der

Verfassung noch in einem formellen Gesetz verfüge. Sodann werde der Grundsatz

der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung verletzt, indem der

Dienstleistungsbezug aus dem Ausland letztlich nur bei Steuerpflichtigen

durchsetzbar sei, während bei nicht steuerpflichtigen Personen die nötige

Kontrolle und Durchsetzung praktisch unmöglich sei. Und schliesslich werde

das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 4 aBV bzw. Art. 8 BV verletzt, indem

die Veranstalter von kulturellen Anlässen und die Organisatoren sportlicher

Anlässe ohne sachlichen und vernünftigen Grund und ohne Grundlage in der

Verfassung unterschiedlich besteuert würden.

D.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat

auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können

nach den Artikeln 97 ff. OG durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht angefochten werden (Art. 54 Abs. 1 der bundesrätlichen

Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV; AS 1994 1464]

bzw. Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die

Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.201]). Der Beschwerdeführer wird durch den

angefochtenen Entscheid für die aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen

für mehrwertsteuerpflichtig erklärt und ist somit zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.2 Streitig ist ausschliesslich die Mehrwertsteuer für das Jahr 1995 (1. bis

4. Quartal). Die zur Beurteilung stehenden Sachverhalte haben sich alle vor

Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes (am 1. Januar 2001) verwirklicht,

und es stellen sich einzig Fragen des bisherigen Rechts. Auf das vorliegende

Verfahren sind deshalb noch die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung von

1994 (MWSTV) anwendbar (vgl. Art. 93 und 94 MWSTG).

1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

das Bundesrecht, zu dem auch die Bundesverfassung gehört, von Amtes wegen an,

ohne an die Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 OG in fine). In

diesem Rahmen befindet es insbesondere auch über die Auslegung der

Vorschriften der hier noch anwendbaren Mehrwertsteuerverordnung durch die

Vorinstanz und darüber, ob das Auslegungsergebnis mit den sachbezogenen

Vorgaben der Verfassung übereinstimmt (vgl. dazu im Einzelnen BGE 125 II 325

E. 3 S. 330 ff., mit Hinweisen).

1.4 Sollte der Beschwerdeführer seinen Antrag, es sei festzustellen, dass er

die von Sportlern mit Wohnsitz im Ausland erbrachten Leistungen nicht unter

dem Titel "Dienstleistungsbezug aus dem Ausland" zu versteuern habe, als

selbständiges Feststellungsbegehren verstehen, wäre darauf nicht einzutreten:

Streitgegenstand kann materiell nur der von der Eidgenössischen

Steuerverwaltung getroffene Leistungsentscheid über die betreffende

Mehrwertsteuer des 1. bis 4. Quartals 1995 sein; für einen allgemeinen

Feststellungsentscheid, der - bei gegebenen Voraussetzungen - erstinstanzlich

übrigens von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu treffen wäre (Art. 51

Abs. 1 lit. f MWSTV; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 lit. f MWSTG), bleibt kein

Raum. Mit dem Entscheid über die Beschwerde ist freilich ohnehin auch über

die Bundesrechts- bzw. Verfassungsmässigkeit der umstrittenen Besteuerung zu

befinden.

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich, dass für das Steuerobjekt

"Bezug einer Dienstleistung aus dem Ausland" eine genügende

verfassungsmässige Grundlage vorhanden sei. Falls von einer

verfassungsrechtlich zulässigen Besteuerung auszugehen wäre, hätte aber der

Verordnungsgeber bei deren Ausgestaltung den Willen des Verfassungsgebers

missachtet, indem er auch inländische Steuerpflichtige für dieses

Steuerobjekt für abgabepflichtig erklärt habe.

2.1 Der Bund kann "auf den Lieferungen von Gegenständen, auf Dienstleistungen

sowie auf Einfuhren" eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) erheben (Art. 41ter

aBV; vgl. auch Art. 130 BV). Der Steuer unterliegen gemäss Art. 8 Abs. 2 lit.

a ÜbBest. aBV die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die

ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (Ziff. 1), sowie die Einfuhr

von Gegenständen (Ziff. 2; vgl. auch Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 lit. a BV). Die

Steuer schuldet gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. g Ziff. 2 ÜbBest. aBV unter anderem

"der Empfänger von Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen werden,

sofern deren Gesamtbetrag jährlich 10'000 Franken übersteigt" (vgl. auch Art.

196 Ziff. 14 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 BV). Der Steuerpflichtige kann die auf dem

Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland entrichtete Steuer in seiner

Steuerabrechnung als Vorsteuer abziehen, sofern er die ihm erbrachten

Dienstleistungen für steuerbare Umsätze im In- oder Ausland verwendet (Art. 8

Abs. 2 lit. h Ziff. 2 ÜbBest. aBV; vgl. auch Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 lit. h

Ziff. 2 BV).

Die Mehrwertsteuerverordnung erklärt den Bezug von steuerbaren

Dienstleistungen gegen Entgelt aus dem Ausland für grundsätzlich steuerbar

(Art. 4 lit. d MWSTV). Eine steuerbare Dienstleistung aus dem Ausland ist vom

Empfänger mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Inland zu

versteuern, wenn er sie zur Nutzung oder Auswertung im Inland verwertet,

sofern er nach Artikel 18 steuerpflichtig ist (Art. 9 MWSTV). Nach Art. 18

MWSTV ist derjenige steuerpflichtig, der im Kalenderjahr (unter den in Art. 9

genannten Voraussetzungen) für mehr als 10'000 Franken Dienstleistungen aus

dem Ausland bezieht. Ort der Dienstleistung ist gemäss der Grundregel des

Art. 12 Abs. 1 MWSTV der Ort, an dem der Dienstleistende seinen Geschäftssitz

oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird,

oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte

sein Wohnort oder der Ort, von wo aus er tätig wird. Der Ort der Nutzung und

Auswertung von sportlichen Tätigkeiten ist gemäss der Verwaltungspraxis der

Ort, wo diese Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden (vgl. Merkblatt

Nr. 13 vom 30. Oktober 1995 über die Steuerbefreiung von bestimmten ins

Ausland erbrachten oder aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen, Ziff. 2

lit. b). In Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 MWSTV wird festgelegt, unter

welchen Voraussetzungen der Steuerpflichtige im Allgemeinen die von ihm für

den Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland deklarierte Steuer als

Vorsteuer in seiner Steuerabrechnung abziehen kann.

2.2 Die Verfassung erwähnt den Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland

ausdrücklich, wenn auch nicht unter den Steuerobjekten, d.h. in Art. 8 Abs. 2

lit. a ÜbBest. aBV, wie dies gesetzessystematisch angezeigt gewesen wäre. Aus

den zitierten Bestimmungen ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit,

dass nach dem Willen des Verfassungsgebers der Dienstleistungsbezug aus dem

Ausland der Mehrwertsteuer unterliegen soll; andernfalls hätten die

subjektive Steuerpflicht und der Vorsteuerabzug für dieses Steuerobjekt in

der Verfassung nicht speziell geregelt werden müssen. Das wird durch den

Bericht vom 15. März 1993 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des

Nationalrats (WAK-Bericht) bestätigt. Darin wird zu Art. 8 Abs. 2 lit. g

Ziff. 2 ÜbBest. aBV ausgeführt, dass zur Vermeidung von

Wettbewerbsverzerrungen zwischen in- und ausländischen Unternehmen ein

Grenzausgleich vorzunehmen sei, indem der Bezug steuerbarer Dienstleistungen

aus dem Ausland ebenfalls zu besteuern sei ("...de faire une compensation à

la frontière, autrement dit, de soumettre également à l'impôt ces prestations

de services quand elles proviennent de l'étranger"; AB 1993 N 336, 344).

Die Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchs- oder Konsumsteuer soll

grundsätzlich alle Umsätze erfassen, im Unterschied zur Warenumsatzsteuer

auch die Dienstleistungen. Objekte, die von der Steuer (unecht, d.h. ohne

Anspruch auf Vorsteuerabzug, oder echt, d.h. mit Anspruch auf Vorsteuerabzug)

befreit sind, werden in der Verfassung selber aufgezählt (Art. 8 Abs. 2 lit.

b und lit. c ÜbBest. aBV; vgl. auch Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 lit. b und lit.

c BV); der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland gehört

nicht dazu (Ausnahme: Fernmeldedienstleistungen; vgl. Art. 15 Abs. 2 lit. f

MWSTV). Von der Steuer (echt) befreit sind dagegen "die ins Ausland

erbrachten Dienstleistungen" (Art. 8 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 ÜbBest. aBV; vgl.

auch Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 BV). Das ist systemkonform: Mit

der Besteuerung des Dienstleistungsimports auf der einen und der Befreiung

des Dienstleistungsexports von der Inlandsteuer auf der andern Seite wird das

im schweizerischen Umsatzsteuerrecht geltende Bestimmungslandprinzip

verwirklicht, wonach die Belastung im internationalen Verhältnis im

Allgemeinen im Verbrauchsland stattfinden soll (vgl. dazu Camenzind/Honauer,

Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern/Stuttgart/Wien 1995, Rzn. 15, 579;

Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, N 3

zu Art. 19, S. 68 und N 1 zu Art. 72, S. 212; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 2A. 90/1999 vom 26. Februar 2001, in StR 2001/Band 56, S. 359

ff., E. 2c).

2.3 Wie aufgezeigt - und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers -

findet die Besteuerung des Bezugs von entgeltlichen Dienstleistungen aus dem

Ausland eine dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht genügende Grundlage in der

Verfassung selber (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV). Daran vermögen die Ausführungen

des Beschwerdeführers über den allgemeinen Umsatzbegriff nichts zu ändern.

Unbehelflich sind insbesondere die Einwände gegen die Steuerpflicht des

Dienstleistungsempfängers, der gar keine wirtschaftliche Leistung erbringe,

sondern lediglich ein Entgelt bezahle: Dass der Empfänger und nicht der im

Ausland domizilierte Erbringer der Dienstleistung steuerpflichtig ist, ergibt

sich wiederum direkt aus der Verfassung (Art. 8 Abs. 2 lit. g Ziff. 2 ÜbBest.

aBV; vgl. auch Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 BV). Diese

Ausnahmeregelung, die vom Verordnungsgeber in Art. 9 und Art. 18 MWSTV

übernommen und ausgestaltet wurde, hat steuertechnische Gründe. Sie will

verhindern, dass ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer oder

ein Privater die benötigten Dienstleistungen nicht im Inland, wo er sie

steuerbelastet erhielte, sondern aus dem Ausland bezieht, um der

Mehrwertsteuerbelastung zu entgehen (Kommentar des Eidgenössischen

Finanzdepartements zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994,

in: BBl 1994 III/1 S. 530 ff.; zu Art. 9 insbesondere S. 537). Im Übrigen

sieht auch das Mehrwertsteuergesetz vor, dass der Bezug von Dienstleistungen

aus dem Ausland vom Empfänger zu versteuern ist (Art. 10 und Art. 24 MWSTG).

2.4 Art. 8 Abs. 2 lit. g Ziff. 2 ÜbBest. aBV erklärt den Empfänger der

Dienstleistung für steuerpflichtig und unterscheidet nicht danach, ob dieser

im Inland bereits steuerpflichtig ist oder nicht. Dass nach dem Willen des

Verfassungsgebers für den Dienstleistungsbezug aus dem Ausland auch der

bereits Steuerpflichtige abgabepflichtig sein soll, zeigt schon die Regelung

in Art. 8 Abs. 2 lit. h Ziff. 2 ÜbBest. aBV, wonach der "Steuerpflichtige"

unter den dort genannten Voraussetzungen die auf dem Bezug von

Dienstleistungen aus dem Ausland entrichtete Steuer abziehen kann. Diese

Bestimmung ergäbe keinen Sinn, wenn die Besteuerung auf private Empfänger und

nicht steuerpflichtige Unternehmen beschränkt wäre, wie der Beschwerdeführer

annimmt: Ein Vorsteuerabzug setzt definitionsgemäss die Verwendung der

vorsteuerbelasteten Dienstleistungen für weitere steuerbare Umsätze voraus,

kann also von einem privaten Endverbraucher zum Vornherein nicht geltend

gemacht werden. Zudem würde das vom Verfassungsgeber angestrebte Ziel,

Wettbewerbsverzerrungen zwischen in- und ausländischen Unternehmen zu

vermeiden (oben E. 2.2), nicht erreicht: Könnte ein Steuerpflichtiger die

benötigten Dienstleistungen aus dem Ausland mehrwertsteuerfrei beziehen,

wären die inländischen Dienstleistungserbringer benachteiligt, weil sie im

Gegensatz zu ihren ausländischen Konkurrenten jeweils die Mehrwertsteuer in

Rechnung stellen müssen (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2A.

90/1999 vom 26. Februar 2001, a.a.O.). Soweit der Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang eine Schlechterstellung der inländischen Leistungsempfänger

behauptet, indem diese die gleiche Leistung im Inland steuerfrei beziehen

könnten, beispielsweise von einem inländischen Sportler, der die Umsatzgrenze

von Fr. 75'000.-- nicht erreicht und deshalb selber nicht steuerpflichtig ist

(vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. d Ziff. 1 MWSTV), argumentiert er aus der falschen

Optik und damit an der Sache vorbei. Die angebliche Schlechterstellung ergibt

sich aus der in der Verfassung angelegten unterschiedlichen Regelung der

subjektiven Steuerpflicht einerseits (Leistungserbringer bei Bezug im Inland

bzw. Leistungsempfänger bei Bezug aus dem Ausland) und der massgebenden

Umsatzgrenzen anderseits (Fr. 75'000.-- für Umsätze im Inland bzw. Fr.

10'000.-- für Bezüge aus dem Ausland). Die Eidgenössische Steuerverwaltung

weist ferner zu Recht darauf hin, dass mit der vom Verfassungsgeber

angeordneten - und vom Verordnungsgeber in Art. 9 und Art. 18 MWSTV richtig

umgesetzten - Besteuerung nicht nur der Wettbewerbsnachteil der inländischen

Dienstleistungserbringer beseitigt, sondern auch eine Gleichstellung der

inländischen Dienstleistungsempfänger erreicht wird: So hat auch der

Steuerpflichtige diese Steuer nur dann zu entrichten, wenn seine Bezüge die

Umsatzgrenze von Fr. 10'000.-- pro Kalenderjahr überschreiten; und auch er

kann den Vorsteuerabzug nicht geltend machen, soweit er die aus dem Ausland

bezogenen Dienstleistungen nicht für steuerbare Umsätze verwendet (vgl. Art.

29 Abs. 1 und 2 MWSTV).

3.

Eine weitere Verfassungsverletzung sieht der Beschwerdeführer darin, dass der

Verordnungsgeber Künstler und Sportler unterschiedlich besteuere und es

unterlassen habe, für Sportler eine zu Art. 14 Ziff. 12 lit. b MWSTV analoge

Bestimmung zu normieren. Zudem gebiete sowohl die Verfassung als auch die

Verordnung, die Veranstalter von sportlichen Anlässen mehrwertsteuerlich

gleich zu behandeln wie die Veranstalter von künstlerischen Anlässen.

3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 ÜbBest. aBV sind "die kulturellen

Leistungen" von der Steuer ausgenommen, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Derart (unecht) steuerbefreit sind nach Art. 14 Ziff. 12 MWSTV unter anderem

die Darbietungen von Schauspielern, Musikern, Tänzern und andern ausübenden

Künstlern sowie Schaustellern (lit. b); ferner sportliche Anlässe (lit. e).

Voraussetzung ist, dass diese kulturellen Dienstleistungen dem Publikum

unmittelbar erbracht werden und dass dafür ein besonderes Entgelt verlangt

wird. Nach Art. 14 Ziff. 13 MWSTV sind zudem kulturelle Dienstleistungen der

Schriftsteller und Komponisten sowie die Dienstleistungen von deren

Verwertungsgesellschaften von der Steuer ausgenommen.

3.2 In der Verfassung werden weder die sportlichen Leistungen, noch die

Sportler, noch die sportlichen Veranstaltungen ausdrücklich erwähnt. Auch

wird nicht bestimmt, was unter "kulturellen Leistungen" zu verstehen ist.

Nach dem aus den Materialien erkennbaren Willen des Verfassungsgebers gelten

als solche unter anderem:

"- die Dienstleistungen von Theatern, Kinos, Orchestern,

Kammermusikerensembles, Chören, choreographischen Veranstaltungen, Museen,

Galerien, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks, Archiven,

Bibliotheken, Dokumentationsstellen, historischen Stätten, Denkmälern der

Bau- und Gartenbaukunst, Veranstaltungen von Ausstellungen und Vorträgen

sowie sportlichen Veranstaltungen; im wesentlichen handelt es sich dabei

somit um aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielte Umsätze, die des Öftern

einer kantonalen oder kommunalen Billettsteuer unterliegen;...

- die Dienstleistungen, die darin bestehen, dass Schauspieler, Musiker,

Tänzer und andere darstellende Künstler dem Publikum ihre Kunst darbieten;

- die Dienstleistungen der Autoren, Komponisten und Schriftsteller."

(WAK-Bericht zu Art. 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 ÜbBest. aBV, a.a.O., S. 332)

Wie der Vergleich mit den zitierten Ausführungsbestimmungen zeigt, hat sich

der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung des bindenden

Verfassungsgrundsatzes, die "kulturellen Leistungen" von der Steuer

auszunehmen, an diesen Vorstellungen orientiert. Es lag durchaus in seinem

Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BGE 125 II 326 E. 3 S. 330 f.),

die von den Sportlern selber erbrachten Leistungen nicht von der Steuer

auszunehmen, wohl aber die Sportveranstaltungen ("sportliche Anlässe"). Der

Verfassungsgeber sah diese Steuerausnahme selber vor, und zwar nicht nur, um

Steuerkumulationen mit allfälligen Vergnügungssteuern zu vermeiden, sondern

auch deshalb, weil er den sportlichen Veranstaltungen als solchen einen

kulturellen Gehalt beimass; zu denken ist etwa an überregionale und nationale

Sportanlässe, die im weitesten Sinn zur Volkskultur gezählt werden können

(z.B. Schwingfeste, Schützenfeste, Skirennen, Fussballspiele, Veranstaltungen

des Massensports). Der Verordnungsgeber hat ferner das Rechtsgleichheitsgebot

nicht verletzt, wenn er Künstler mehrwertsteuerlich anders behandelt hat als

Sportler. Mit der Steuerbefreiung von Darbietungen von (Schauspielern,

Musikern, Tänzern und andern) ausübenden Künstlern hat er lediglich den

Verfassungsauftrag befolgt. Er war aufgrund der Verfassung nicht

verpflichtet, eine analoge Ausnahme für Sportler vorzusehen: Sportler sind im

Unterschied zu Künstlern keine Kulturschaffenden. Schon mit Rücksicht auf

diesen entscheidenden Unterschied, der übrigens auch im allgemeinen

Sprachgebrauch gemacht wird, darf nicht unterstellt werden, es handle sich um

ein "reines Versehen", dass in den parlamentarischen Beratungen zu Art. 8

Abs. 2 lit. b Ziff. 5 ÜbBest. aBV die Sportler nicht erwähnt worden seien;

befreit werden sollten eben nicht die persönlichen Leistungen der Sportler,

sondern, wie im WAK-Bericht (a.a.O.) explizit erwähnt, die "sportlichen

Veranstaltungen" als solche. Auch in den parlamentarischen Beratungen des

Mehrwertsteuergesetzes, das die Ausnahmen im Bereich des Sports ausdehnt

(z.B. auf Startgelder; vgl. Art. 18 Ziff. 15 MWSTG), hielt der

Berichterstatter fest, dass der (gewinnstrebige) Profisport weiterhin

besteuert werde; steuerfrei sollten in Zukunft etwa die Startgelder sein, die

ein Läufer am Engadiner Skimarathon zahlen muss, während Startgelder für

"Spitzenläufer" (Profis) steuerpflichtig bleiben sollten (AB 1997 N S 214

f.).

3.3 Ein Sportveranstalter, der Sportler mit Wohnsitz im Ausland gegen Entgelt

verpflichtet, bezieht eine im Inland steuerbare Dienstleistung, die er nach

Massgabe und unter den Voraussetzungen von Art. 9 MWSTV versteuern muss;

steuerbefreit sind lediglich die Umsätze, die er mit der Durchführung der

sportlichen Veranstaltung erzielt (im Wesentlichen solche aus

Eintrittsgeldern). Werden dagegen von einem Veranstalter Künstler mit

Wohnsitz im Ausland engagiert, so liegt wohl ein Dienstleistungsbezug aus dem

Ausland vor; kulturelle Leistungen sind jedoch kraft ausdrücklicher

Verfassungs- und Verordnungsvorschrift von der Steuer befreit. Die

steuerliche Ungleichbehandlung resultiert demnach aus den oben genannten

Steuerbefreiungen: Nach dem Willen des Verfassungsgebers fallen Leistungen

von Sportlern - im Unterschied zu den Darbietungen bestimmter ausübender

Künstler - nicht unter die von der Steuer ausgenommenen Umsätze, insbesondere

gelten sie nicht als "kulturelle Leistungen" im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. b

Ziff. 5 ÜbBest. aBV. Diesen (politischen) Entscheid hat der Verordnungsgeber

in Art. 14 Ziff. 12 (vgl. auch Art. 14 Ziff. 13) MWSTV, wie dargelegt,

verfassungskonform umgesetzt. Es widerspricht deshalb schlicht den

Rechtstatsachen, wenn der Beschwerdeführer behauptet, einzig die Praxis

gebiete die Besteuerung der Sportveranstalter für den Bezug ihrer aus dem

Ausland bezogenen Leistungen, Verfassung und Verordnung sähen eine

"identische Behandlung" der beiden Veranstalterkategorien vor. Das Gegenteil

trifft zu: Es wäre verfassungs- und verordnungswidrig, würden die

Veranstalter hinsichtlich der aus dem Ausland bezogenen sportlichen und

künstlerischen Dienstleistungen mehrwertsteuerlich gleich behandelt.

Abgesehen davon stehen Sportveranstalter und Veranstalter von künstlerischen

Leistungen - gleich wie Sportler und die in Art. 14 Ziff. 12 lit. b MWSTV

genannten Künstler - nicht in einem direkten Konkurrenz- bzw.

Wettbewerbsverhältnis.

4.

4.1Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Besteuerung des

Dienstleistungsbezugs aus dem Ausland verletze die in der Verfassung

verankerten Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der

Besteuerung: Bei ansonsten nicht steuerpflichtigen Personen komme es mangels

Kenntnis und Deklaration sowie mangels wirksamer Kontrolle "kaum bis nie" zu

einer Besteuerung. Auch bei grossen Konzernen, die nach dem System der

Gruppenbesteuerung mehrwertsteuerlich abrechnen, sei eine Kontrolle der

Selbstveranlagung faktisch unmöglich.

4.2 Zu dieser Verfassungsrüge (Art. 4 aBV; Art. 8 und Art. 127 Abs. 2 BV) ist

der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz(en) zwar ohne

weiteres legitimiert. Die behaupteten Erhebungsschwierigkeiten lassen

indessen die Besteuerung des Dienstleistungsimports nicht als

verfassungswidrig erscheinen. Die Selbstveranlagung gilt auch für den Bezug

von Dienstleistungen aus dem Ausland; insbesondere haben auch die nicht

bereits nach Art. 17 Abs. 1 MWSTV (Gesamtumsatzgrenze von Fr. 75'000.--)

steuerpflichtigen Empfänger ihre Bezüge ab der Mindestgrenze von Fr.

10'000.-- pro Kalenderjahr zu deklarieren (vgl. Art. 18 MWSTV). Wer

Dienstleistungen aus dem Ausland in dieser nicht unerheblichen Grössenordnung

bezieht, wird sich in der Regel wohl über die Steuerfolgen bzw. -pflichten

erkundigen, falls er nicht ohnehin schon Bescheid weiss. Zudem wurde über die

Änderungen, die der Wechsel zur Mehrwertsteuer mit sich brachte, - und wird

weiterhin über die Anmelde- und Steuerpflicht - von der Verwaltung breit

informiert, unter anderem auch in der Tagespresse (vgl. dazu die

Vernehmlassung vom 30. Mai 2001 der Eidgenössischen Steuerverwaltung an die

Vorinstanz, S. 29). Das spricht gegen die Vermutung, Private hätten keine

Kenntnis davon, dass sie eine aus dem Ausland bezogene Dienstleistung

versteuern müssen. (Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang fingierte

Beispiel ist im Übrigen atypisch: Es dürfte nicht häufig vorkommen, dass in

der Schweiz domizilierte Personen bei einem im Ausland domizilierten

Reisebüro ein Reisearrangement für die ganze Familie für Ferien in der

Schweiz im Wert von mehr als Fr. 10'000.-- buchen.) Es bestehen auch keine

Anzeichen dafür, dass die Verwaltung von solchen Empfängern, die nicht

bereits steuerpflichtig sind, die Mehrwertsteuer auf dem

Dienstleistungsimport nicht beziehen würde. Aus dem Umstand, dass dies im

Einzelfall nicht gelingt, weil die betreffenden Bezüger ihrer Pflicht zur

Selbstveranlagung nicht nachkommen, kann der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten ableiten, und es kann daraus auch nicht auf eine

Verfassungswidrigkeit der Besteuerung schlechthin geschlossen werden. Es

besteht schliesslich kein Anlass, an der Erklärung der Verwaltung zu

zweifeln, dass sie auch bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Empfängern

Verletzungen der Selbstdeklarationspflicht, die sie im Rahmen ihrer

Kontrolltätigkeit feststellt, mit Nachbelastungen und fiskalstrafrechtlichen

Sanktionen ahndet (vgl. Vernehmlassung vom 30 Mai 2001, a.a.O.).

5.

Mit dem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, die von ihm bezahlten

Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft der ausländischen Sportler seien

aus der Steuerbemessungsgrundlage auszusondern, weil sie nicht zum Entgelt

gehörten.

5.1 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 26 Abs. 1 MWSTV). Das gilt

auch für den Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (Stephan Kuhn/Peter

Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 89). Zum Entgelt gehört alles,

was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die

(Lieferung oder) Dienstleistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den

Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden

(Art. 26 Abs. 2 MWSTV; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG). Was Entgelt

ist, bestimmt sich demnach aus der Sicht des Abnehmers und nicht des

Leistungserbringers (Camenzind/Honauer, a.a.O., Rz. 761; Dieter Metzger,

a.a.O., N 3 zu Art. 33 MWSTG, S. 110).

5.2 Der Beschwerdeführer ist der Abnehmer der Leistungen, die von den im

Ausland domizilierten Sportlern erbracht werden. Wie die von ihm ins Recht

gelegten Verträge ("Agreements") belegen und unbestritten ist, verpflichtet

er sich, den ausländischen Sportlern nicht nur Preisgelder und Prämien zu

bezahlen, sondern auch ihre Reise-, Verpflegungs- und Beherbergungskosten zu

übernehmen. Zwischen der Finanzierung der Spesen durch den Beschwerdeführer

und der Leistung der ausländischen Sportler besteht somit ein ursächlicher

Zusammenhang: Der Beschwerdeführer ersetzt diese Kosten dem einzelnen

Sportler oder wendet sie für ihn auf, um dessen Leistung zu erhalten; die

Kosten bilden also zusammen mit dem Preisgeld und allfälligen Prämien die

Gegenleistung für die Leistung des betreffenden ausländischen Sportlers. Die

Vorinstanz hat deshalb die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung,

wonach die Aufwendungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft der

ausländischen Sportler Teil des zu versteuernden Entgelts sind, zu Recht

geschützt. Der Beschwerdeführer geht auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz nicht ein, sondern wiederholt vor Bundesgericht lediglich die

Vorbringen und Beispiele aus seinen früheren Rechtsschriften. Es genügt

deshalb, an dieser Stelle auf den angefochtenen Entscheid (S. 7 f., 12 ff.)

sowie auf die Vernehmlassungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30.

Mai 2001 (a.a.O., S. 29 ff.) und vom 7. November 2001 (S. 18 ff.) zu

verweisen, wo eingehend begründet wird, weshalb die Auffassung des

Beschwerdeführers verfehlt ist.

5.3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellte im Einspracheentscheid fest,

der Beschwerdeführer sei zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 MWSTV) bei den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und

Reisespesen nur insoweit berechtigt, als er diese in seiner Buchhaltung und

Steuerabrechnung korrekt als Teil des Entgelts verbucht habe; insoweit er die

betreffenden Ausgaben als eigenen Aufwand verbucht habe, seien nach Art. 30

Abs. 2 MWSTV 50 Prozent der entsprechenden Steuerbeträge vom

Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen. Dieser Praxis widersprach die Vorinstanz

im angefochtenen Entscheid. Sie vertritt die Auffassung, Art.30 Abs. 2 MWSTV

gelange vorliegend gar nicht zur Anwendung. Der Ausschluss vom

Vorsteuerabzugsrecht um 50 Prozent würde voraussetzen, dass der

Beschwerdeführer die Aufwendungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft für

sich oder seinen steuerbaren Ausgangsumsatz (sportliche Veranstaltung)

verwende. Das sei hier aber gerade nicht der Fall. Diese Aufwendungen

bildeten vielmehr Bestandteil des Entgelts für seine Eingangsleistung (Bezug

der Dienstleistung aus dem Ausland). Eine unrichtige Verbuchung vermöge daran

nichts zu ändern; die Umsatzstufen seien klar auseinander zu halten. Die

Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftsaufwendungen für Sportler bildeten

Entgeltsbestandteil für den Dienstleistungsbezug aus dem Ausland und

berechtigten vorweg zu keinerlei Vorsteuerabzug. Die Vorinstanz stellte

weiter fest, im vorliegenden Fall habe die Eidgenössische Steuerverwaltung

zusammen mit dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug auf dem

Dienstleistungsbezug aus dem Ausland bzw. die dafür noch geschuldete Steuer

zwar nach einer "vereinfachten Methode" berechnet; dies habe aber rechnerisch

insgesamt nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis geführt, weshalb

sie sich nicht veranlasst sehe, die Berechnung in Frage zu stellen.

Die Auffassung der Vorinstanz überzeugt, in der Sache und in der Begründung.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung

diese Auffassung ebenfalls teilt, nachdem die Vorinstanz die unrichtige

Praxis mit Bezug auf die Anwendung des Art. 30 MWSTV immerhin insofern

sanktioniert hat, als sie die Beschwerde des Steuerpflichtigen "im Sinne der

Erwägungen" abwies, und die Eidgenössische Steuerverwaltung weder selber

Beschwerde dagegen geführt noch sich in ihrer Vernehmlassung an das

Bundesgericht dazu geäussert hat. Dass die Vorinstanz die Berechnung des

Vorsteuerabzugs trotz des festgestellten Fehlers unter den gegebenen

Umständen nicht korrigierte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieses

Vorgehen entspricht der analogen Praxis des Bundesgerichts, das seinerseits

eine Berichtigung gestützt auf Art. 114 Abs. 1 OG nur vornimmt, wenn der

betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von

erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 103 Ib 366 E. 1b S. 369; ASA 69 S. 811 E.

4b/bb S. 820, mit Hinweis). Diese Voraussetzungen waren gemäss den für das

Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs.

2 OG) im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Besteuerung des Bezugs von

Dienstleistungen aus dem Ausland mit Art. 8 Abs. 2 ÜbBest. aBV eine

hinreichende verfassungsmässige Grundlage vorhanden ist und dass nach dem

Willen des Verfassungsgebers auch der bereits im Inland steuerpflichtige

Empfänger die Steuer schuldet. Der Verordnungsgeber hat die

verfassungsrechtlichen Vorgaben auch insofern richtig umgesetzt, als er die

Darbietungen von bestimmten Kulturschaffenden sowie die "sportlichen Anlässe"

(Art. 14 Ziff. 12 lit. b und e MWSTV) - nicht aber die Leistungen von

Sportlern - von der Mehrwertsteuer ausgenommen hat; die entsprechende Praxis

der Verwaltung ist durch Verfassung und Verordnung gedeckt. Die Besteuerung

des Dienstleistungsbezugs aus dem Ausland ist trotz allfälliger

Erhebungsschwierigkeiten nicht verfassungswidrig und wird von der

Eidgenössischen Steuerverwaltung auch durchgesetzt. Schliesslich sind die

Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftsaufwendungen für die im Ausland

domizilierten Sportler aus der Sicht des steuerpflichtigen Empfängers Teil

des Entgelts und gehören als solches zur Steuerbemessunsgrundlage.

7.

7.1Die Beschwerde erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet; sie

ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die zur Diskussion

stehenden Steuerbeträge als solche werden vom Beschwerdeführer nicht

bestritten und sind zu bestätigen.

7.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer

die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 153 und 153a OG). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art.

159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten

ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen

Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen

Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2002