Art. 71 MWSTG

Einreichung der Abrechnung

Gesetzestext (Art. 71 MWSTG)

1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.

2 Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.

Verordnungstext

Art. 126 MWSTV: Effektive Abrechnungsmethode (Art. 71 und 72 MWSTG)

1 Bei der effektiven Abrechnungsmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:

a. das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für:

1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen,

2. Leistungen, die nach Artikel 22 MWSTG freiwillig versteuert werden (Option),

3. Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind,

4. von der Steuer befreite Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG, die nach Artikel 143 dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind,

5. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG angewendet wurde,

6. Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;

b. Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;

c. die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden:

1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt,

2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG,

3. andere nicht als Entgelte geltende Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d–l MWSTG;

d. das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen;

e. das Total aller abziehbaren Vorsteuern, vor den Korrekturen und Kürzungen nach Buchstabe f, aufgeteilt in:

1. Vorsteuer auf Material-und Dienstleistungsaufwand,

2. Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand,

3. Einlageentsteuerung;

f. die Beträge, um die der Vorsteuerabzug korrigiert oder gekürzt werden muss infolge:

1. gemischter Verwendung nach Artikel 30 MWSTG,

2. Eigenverbrauchs nach Artikel 31 MWSTG,

3. Erhalts von Mittelflüssen, die nicht als Entgelt gelten, nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG;

g. das Total der im Verlagerungsverfahren abgerechneten Einfuhrsteuer.

2 Die ESTV kann mehrere Werte nach Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.

Art. 127 MWSTV: Abrechnung nach der Saldosteuersatz-oder der Pauschalsteuersatzmethode (Art. 71 und 72 MWSTG)

1 Bei der Saldosteuersatz- und der Pauschalsteuersatzmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:

a. das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für:

1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen,

2. Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind,

3. Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG, die nach Artikel 143 dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind,

4. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG angewendet wurde,

5. Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;

b. Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;

c. die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden:

1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt,

2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG,

3. andere nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d–l MWSTG;

d. das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen;

e. Steueranrechnungen aus der Anwendung eines von der ESTV zur Verfügung gestellten besonderen Verfahrens nach Artikel 90 Absätze 1 und 2;

f. Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände nach Artikel 93, die nicht mehr im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit oder neu für eine nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet werden.

2 Die ESTV kann mehrere Werte nach Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.

Art. 128 MWSTV: Zusätzliche Unterlagen (Art. 71 und 72 MWSTG)

1 Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen:

a. eine Zusammenfassung der in Artikel 126 beziehungsweise 127 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode);

b. die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode;

c. den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist;

d. eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2;

e. bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Absatz 3;

f. bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind.

2 Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind:

a. der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz;

b. die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen);

c. die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind;

d. die Verkäufe von Betriebsmitteln;

e. die Vorauszahlungen;

f. die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind;

g. die geldwerten Leistungen;

h. die Erlösminderungen;

i. die Debitorenverluste; und

j. die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind.

3 Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden.

4 Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach den Absätzen 1–4 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar.