Gesetzesmaterialien zu Art. 67 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6994

Absatz 1 entspricht Artikel 71 Absatz 2 Satz 1 MWSTG. Dessen Satz 3 wurde systematisch richtig in das Kapitel «Steuersicherung» in Artikel 96 E-MWSTG überführt.

Absatz 2 bestimmt, dass der Vertreter oder die Vertreterin einer Mehrwertsteuergruppe Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben muss. Diese Klarstellung ist insofern wichtig, als mit der neuen Ausgestaltung der Gruppenbesteuerung der Gruppenträger nicht mehr zwingend Teil der Mehrwertsteuergruppe sein muss. Neu kann dies auch eine aussenstehende Drittperson sein.

Absatz 3 hält fest, dass durch die Bestellung einer Vertretung keine Betriebsstätte nach den Bestimmungen der direkten Steuern in der Schweiz begründet wird. Die heute in Artikel 71 Absatz 2 zweiter Satz MWSTG enthaltene Bestimmung wird der Klarheit halber in einem eigenen Absatz geregelt.