mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Bei der jährlichen Abrechnung (Art. 35a) erfolgt ein provisorischer Steuerbezug mittels Raten, die von der ESTV festgelegt und in Rechnung gestellt werden.
2 Massgebend für die Festlegung der Raten ist die Steuerforderung der letzten Steuerperiode. Ist sie noch nicht bekannt, so wird sie von der ESTV geschätzt. Bei neu steuerpflichtigen Personen ist die bis zum Ende der ersten Steuerperiode erwartete Steuerforderung massgebend.
3 Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode (Art. 36) und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen (Art. 37 Abs. 5) beläuft sich eine Rate auf einen Viertel, bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1–4) auf die Hälfte der Steuerforderung nach Absatz 2.
4 Es werden keine Kleinstbeträge in Rechnung gestellt.
5 Erachtet die steuerpflichtige Person die Raten als zu hoch oder zu niedrig, so kann sie bei der ESTV eine Anpassung der Raten beantragen.
6 Die Raten sind zu begleichen:
a. bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen: bis 150, 240 und 330 Tage nach Beginn der Steuerperiode;
b. bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen: bis 240 Tage nach Beginn der Steuerperiode.
7 Die bezahlten Raten werden an die Steuerforderung gemäss eingereichter Jahresabrechnung angerechnet.
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Geben Sie "Art. ... MWSTG" ein.