Gesetzesmaterialien zu Art. 79 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7003 f.

Absatz 1 entspricht weitgehend Artikel 60 MWSTG. Die ESTV nimmt danach eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen der steuerpflichtigen Person vorliegen oder wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person am Fehlen oder an der Unvollständigkeit der Aufzeichnungen ist nicht Voraussetzung für die Ermessenseinschätzung. Neu ist explizit die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Im Unterschied zum geltenden Recht sind somit nicht bloss die Umsatzsteuerschuld, sondern auch die abziehbare Vorsteuer in die Schätzung mit einzubeziehen. Aufgrund des allgemeingültigen Grundsatzes, dass steuermindernde Tatsachen (also auch der Anspruch auf Vorsteuer) von der steuerpflichtigen Person nachgewiesen werden müssen, ist die ESTV nicht verpflichtet, eine über die geschuldete Steuer hinausgehende Schätzung der Vorsteuer vorzunehmen. Im Sinne einer Erleichterung für die steuerpflichtigen Personen wird dieser Grundsatz hier eingeschränkt. Eine negative Steuerforderung, das heisst ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, muss grundsätzlich aber von letzterer nachgewiesen werden. Ansonsten würden Anreize geschaffen, über Umsatzsteuerschuld und Vorsteuer nicht mehr genau abzurechnen, da ja die Beträge geschätzt werden müssen. Damit würde das Selbstveranlagungsprinzip aus den Angeln gehoben. Bei Nichteinreichen von Abrechnungen wird bereits heute die geschuldete Steuer (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuer) nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Die Neuregelung führt bei den bisher aufwändigen Fällen der korrekten Vorsteuerermittlung zu einer administrativen Vereinfachung, sowohl bei externen als auch bei internen Kontrollen. Einzig bei Vorliegen von gemischter Verwendung ist weiterhin ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand vorhanden. Es besteht möglicherweise die Gefahr von zusätzlichen Rechtsverfahren, wenn Steuerpflichtige mit dem Vorgehen der ESTV (Schätzung des Vorsteuerabzugs) nicht einverstanden sind.

Absatz 2 hält fest, dass das Schätzungsergebnis der steuerpflichtigen Person in einer Einschätzungsmitteilung zu eröffnen ist, welche bei vorbehaltloser Zahlung in Rechtskraft erwächst (Art. 43 Bst. b E-MWSTG).