Gesetzesmaterialien zu Art. 36 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6980 f.

Absatz 1 erklärt die Abrechnung nach der effektiven Methode zur Regel. Damit verankert er geltendes Recht und geltende Praxis explizit und eigenständig, was die Lesbarkeit des Gesetzes vereinfacht und die Verständlichkeit verbessert.

Absatz 2 definiert den Begriff der Steuerforderung neu als Differenz zwischen der geschuldeten Steuer auf dem Umsatz (Outputsteuer) und dem Vorsteuerguthaben (Input-Steuer). Dieser Wechsel zum sogenannten «Saldoprinzip» steht im Zusammenhang mit den Bestrebungen, die Rechtskraft klarer zu regeln und das Verfahrensrecht zu vereinfachen. Nach heutigem Recht werden die Umsatzsteuerschuld und das Vorsteuerguthaben – trotz ihrer Interdependenzen – je separat behandelt. Damit ist es möglich, dass im Rahmen einer Kontrolle nicht die gesamte Steuerforderung überprüft wird, sondern bloss einzelne Elemente. Das kann dazu führen, dass sich im Anschluss an eine Kontrolle geführte Steuerverfahren bloss mit Einzelaspekten statt mit der integralen Steuerforderung befassen. Am Schluss eines Verfahrens erwachsen in diesem Fall auch nur die im Verfahren behandelten Elemente in Rechtskraft. Die heutige Regelung hat auch Auswirkungen auf das Vollstreckungsrecht und das Strafrecht, wo der Bund heute nur die Umsatzsteuerschuld vollstreckt bzw. die Busse auf die Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuerschuld bemisst, was für das letzte Unternehmen in einer Wertschöpfungskette zu der proportional höchsten Belastung führt. Bei den steuerpflichtigen Personen, die heute nach der Saldosteuer- oder der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, gilt das «Saldoprinzip» bereits heute, was im geltenden Recht – namentlich bei Ermessenseinschätzungen, in der Vollstreckung und im Strafrecht – zu einer Ungleichbehandlung führt.

Diese Ungleichbehandlung wird mit der Einführung des «Saldoprinzips» beseitigt. Gleichzeitig wird das Verfahrensrecht für die Steuerverwaltung und die steuerpflichtigen Personen vereinfacht. Neu sind alle Verfahrenshandlungen beider Parteien darauf ausgerichtet, einen einzigen Betrag, nämlich den Saldo von Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerguthaben, pro Steuerperiode zu ermitteln. Damit wird beispielsweise erreicht, dass mit einer qualifizierten Willenserklärung die Verjährung für alle Aspekte der Steuerforderung der entsprechenden Steuerperiode unterbrochen wird oder dass mit einer Anpassung der Umsatzsteuerschuld, weil beispielsweise eine Leistung als steuerbar und nicht als von der Steuer ausgenommen qualifiziert wird, auch der Vorsteueranspruch entsprechend zu korrigieren ist. Es wird allerdings auch weiterhin Fälle geben, in denen einzig die Umsatzsteuerschuld geschätzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der gesamte Aufwand und damit die gesamte Vorsteuer verbucht ist, aber ein Teil der Umsätze «schwarz» erzielt wird und demzufolge nicht in der Buchhaltung enthalten ist.