Unterschrift

Die Einsprache ist durch die Einsprecherin oder ihren be-

vollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen (Art. 83 Abs. 2

MWSTG). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Ein-

sprache ein unterzeichneter Begleitbrief beiliegt [51]. Die

Unterschrift muss im Original vorhanden sein. Eine foto-

kopierte Unterschrift genügt nicht [52].