mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
Die Einsprache ist durch die Einsprecherin oder ihren be-
vollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen (Art. 83 Abs. 2
MWSTG). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Ein-
sprache ein unterzeichneter Begleitbrief beiliegt [51]. Die
Unterschrift muss im Original vorhanden sein. Eine foto-
kopierte Unterschrift genügt nicht [52].