Art. 56 MWSTG

Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld

Gesetzestext (Art. 56 MWSTG)

1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG).

2 Der steuerpflichtigen Person nach Artikel 51, welche die Einfuhrsteuerschuld über das ZAZ begleicht, steht für die Bezahlung eine Frist von 60 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu; ausgenommen sind Einfuhren im Reiseverkehr, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet werden.

3 Hinsichtlich der Sicherstellung können Erleichterungen gewährt werden, wenn dadurch der Steuereinzug nicht gefährdet wird.

4 Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).

5 Ändert sich die Einfuhrsteuerschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Steuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG angezeigt werden. Die Meldung sowie die Anpassung der Steuerveranlagung können unterbleiben, wenn die nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abgezogen werden könnte.

Verordnungstext

Art. 114 MWSTV: Sicherheit bei Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG (Art. 56 Abs. 3 MWSTG)

Wird die Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren (ZAZ) bezahlt, so kann das BAZG aufgrund seiner Risikobeurteilung eine pauschale Sicherheit verlangen. Diese berechnet sich wie folgt:

a. mindestens 20 Prozent der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufenen Steuer, sofern der Importeur oder die Importeurin bei der ESTV als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die Bedingungen des ZAZ eingehalten werden;

b. 100 Prozent der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufenen Steuer, sofern der Importeur oder die Importeurin bei der ESTV nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist oder die Bedingungen des ZAZ nicht eingehalten werden.

Art. 115 MWSTV: Höhe der Sicherheit bei bedingt entstandener Steuerforderung und bei Zahlungserleichterungen (Art. 56 Abs. 3 MWSTG)

1 Die Höhe der Sicherheit beträgt bei bedingt entstandenen Steuerforderungen oder in Fällen, in denen Zahlungserleichterungen nach Artikel 76 Absatz 1 ZG gewährt werden:

a. 100 Prozent bei der Lagerung von Massengütern;

abis. höchstens 10 Prozent für den nach Artikel 42a ZG zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten («Authorised Economic Operator», AEO);

b. mindestens 25 Prozent in den übrigen Fällen.

2 Bei internationalen Transiten richtet sich die Höhe der Sicherheit nach den völkerrechtlichen Verträgen.

Art. 116 MWSTV: Nachträgliche Anpassung der Entgelte (Art. 56 Abs. 5 MWSTG)

1 Die Meldung einer nachträglichen Anpassung der Entgelte muss folgende Informationen enthalten:

a. Anfangs-und Enddatum der Periode, für welche die Entgelte nachträglich angepasst werden;

b. die in dieser Periode berechneten Entgelte;

c. das Total der Entgeltsanpassungen;

d. die Aufteilung der Entgeltsanpassung auf die verschiedenen Steuersätze.

2 Für die Ermittlung der Entgeltsanpassung herangezogene Preis-oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem durchschnittlichen Devisenkurs (Verkauf) der Periode in Schweizerfranken umzurechnen.

3 Das BAZG kann im Einzelfall zur Bestimmung der Einfuhrsteuerschuld weitere Unterlagen einfordern.