Gesetzesmaterialien zu Art. 108 MWSTG

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7024

Die Kompetenzen zur Regelung von Ausführungsbestimmungen durch das EFD werden neu in einem eigenen Artikel aufgeführt und entsprechen weitgehend den heutigen Bestimmungen in Artikel 90 Absatz 3 MWSTG.

Buchstabe a erhält insofern eine Präzisierung, als es dem EFD vorschreibt, den Vergütungs- und den Verzugszinssatz nach marktüblichen Kriterien festzusetzen und regelmässig an die Marktverhältnisse anzupassen. Heute liegen diese Zinssätze generell bei 5 Prozent, was bei einer Tiefzinsphase zu hoch ist, womit die Zinssätze den Charakter eines Strafzinses erhalten.

Die Buchstaben b und c sind neu und sehen vor, dass das EFD auf dem Verordnungsweg präzisere Regeln erlassen kann, in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird oder dass auf geringfügige Zinszahlungen verzichtet wird. Bereits heute richtet die ESTV aufgrund einer entsprechenden Verordnung des EFD keine Vergütungszinsen aus bzw. fordert keine Verzugszinsen ein, wenn diese den Betrag von 100 Franken nicht übersteigen. Dank dieser Kompetenzdelegation kann beispielsweise auch die bereits per 1. Januar 2005 erfolgte Praxisänderung der ESTV, dass bei Formmängeln, die nachträglich noch korrigiert werden können, keinen Verzugszins erhoben wird, auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage weitergeführt werden. Ferner ist denkbar, generell aufgrund von Fehlern der Steuerpflichtigen kein Verzugszins zu belasten, wenn diese Fehler für den Bund zu keinen Steuerausfällen führen. Dies ist zum Beispiel dann denkbar, wenn der Empfänger oder die Empfängerin der Leistung zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und daher aus dieser Transaktion für den Bund kein effektiver «Steuermehrertrag» resultiert.