Gesetzesmaterialien zu Art. 2 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6939

Auf die deklaratorische Wiedergabe des Regelungsgehalts von Artikel 134 BV wird verzichtet. Aus Gründen der Rechtssicherheit und in Fortführung der bundesgerichtlichen Praxis zum geltenden Recht wird ausdrücklich festgehalten, dass namentlich kantonale Billett- und Handänderungssteuern nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 134 BV fallen. Billett- und Handänderungssteuern dürfen unter der Voraussetzung erhoben werden, dass sie nicht die MWST in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen. Um zu vermeiden, dass eine Steuer auf der Steuer erhoben wird, sieht das Gesetz umgekehrt vor, dass auf diesen Steuern keine MWST erhoben wird, dass diese Steuern also nicht in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der MWST fallen; dies geschieht in Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe a E-MWSTG.