Fazit

Der vorliegende Überblick über das Einspracheverfahren

nach MWSTG zeigt, dass mit der Revision des MWSTG der

MWST eine erhöhte Rechtssicherheit angestrebt wurde.

Im Bereich der absoluten Festsetzungsverjährung wurde

deshalb die Frist von 15 Jahren auf 10 Jahre verkürzt. Dies

führt allerdings dazu, dass gewisse kontrollierte Steuer-

perioden innerhalb von rund 5 Jahren nach der Kontrolle

rechtskräftig durch alle Instanzen entschieden sein müs-

sen, sonst können zusätzlich durch die ESTV erhobene For-

derungen nicht mehr rechtskräftig festgesetzt werden.

Folglich wird die ESTV schneller Einschätzungsmittei-

lungen verfügen, um eine solche Verjährung möglichst zu

verhindern. Das hat aber auch zur Folge, dass eine Diskussion

über das Kontrollergebnis des Revisors der ESTV mit der

Steuerpflichtigen nur verkürzt stattfinden kann und die Dis-

kussion ins Einspracheverfahren getragen wird.

Das ist sicher ein Nachteil, da eine solche Diskussion durch

die formellen Aspekte einer Einsprache erschwert wird.

Berücksichtigt man dagegen auch die Tatsache, dass man

es der Steuerpflichtigen nicht zumuten kann, während mehr

als 10 Jahren über eine Steuerforderung in Ungewissheit zu

sein, so ist nicht zu fordern, dass diese absolute Festset-

zungsverjährungsfrist wieder auf 15 Jahre verlängert wird.

Vielmehr ist bei der nächsten Gesetzesrevision zu prüfen,

ob nicht der Rechtsmittelweg verkürzt werden kann.

Was das Einspracheverfahren nach MWSTG anbelangt,

so ist neben der Berücksichtigung dieser verkürzten Verjäh-

rungsfristen, welche als formelle Rüge in einer Einsprache

geprüft werden sollte, auch festzustellen, dass das neue Ge-

setz dazu führt, dass sich der Streitgegenstand über die

Steuerforderung der ganzen Steuerperiode bezieht und nicht

mehr nur auf gewisse zusätzliche Beträge. Diesem Punkt ist

bei der Formulierung des Antrags Rechnung zu tragen, was

aber in den meisten Fällen ohne grösseren Aufwand inner-

halb der sehr kurzen Einsprachefrist von 30 Tagen möglich

sein wird.