Gesetzesmaterialien zu Art. 21 MWSTG 2010

Botschaft 2008, BBl 2008, S. 6963 ff.

Die in diesem Artikel aufgezählten Leistungen sind nicht steuerbar. Sie stellen zwar mehrwertsteuerliche Leistungen dar, das heisst, sie fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der MWST, aber sie werden aus bemessungstechnischen, sozial- oder bildungspolitischen Gründen nicht besteuert (Abs. 1). Die schweizerische Lösung lehnt sich an die europäische MwStSystRL an, übernimmt sie in einzelnen Bestimmungen sogar wörtlich. Die zahlreichen Steuerausnahmen führen aber unter dem geltenden Recht zu grossen Abgrenzungsproblemen. Es ist sehr schwierig, eine klare Trennlinie zu finden zwischen Leistungen, die steuerbar sind, und solchen, die aufgrund dieses Artikels von der Steuer ausgenommen sind. Im in die Vernehmlassung gegebenen Entwurf wurde deshalb versucht, mittels einer präziseren und kürzeren Formulierung zu erreichen, dass die Bestimmung besser handhabbar und leichter verständlich wird. Dies wurde jedoch schlecht aufgenommen. Der Bundesrat verzichtet daher auf eine Neuformulierung und übernimmt grundsätzlich den bestehenden Artikel 18 MWSTG vollumfänglich. Dies bedeutet aber auch, dass zahlreiche in der Vernehmlassung geforderte Ausweitungen der Ausnahmen nicht vorgeschlagen werden. Eine Lösung der Abgrenzungsprobleme ist nur möglich mit einem konsequenten Abbau von Steuerausnahmen, wie ihn der Bundesrat in Teil B der Botschaft vorsieht.

Absatz 2 Ziffer 1: Unter die reservierten Dienste gemäss Postgesetz fallen Dienstleistungen des Universaldienstes, die ausschliesslich von der Post angeboten werden

und zu deren Erbringung die Post verpflichtet ist. Nach Artikel 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit Artikel 2 der Postverordnung gilt dies für die Beförderung der

adressierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefpostsendungen, die nicht schwerer als 100 Gramm sind.

Absatz 2 Ziffer 19: Die Ausnahme für die Verwahrung von Lombardhinterlagen durch die Schweizerische Nationalbank wurde mangels praktischer Relevanz gestrichen.

Absatz 2 Ziffer 24 bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs ausschliesslich auf gebrauchte bewegliche Gegenstände. Immobilien fallen nicht mehr darunter. Damit wird die auf 1. Januar 2008 eingeführte Praxisänderung der ESTV im Gesetz explizit festgeschrieben, wonach beim Verkauf einer Liegenschaft eine

Option auch möglich ist, wenn die Liegenschaft bisher ausschliesslich für von der Steuer ausgenommene Zwecke verwendet wurde. Somit sind sämtliche nicht optierten Verkäufe von Liegenschaften ausschliesslich unter Ziffer 20 einzureihen. Hier besteht also in keinem Fall die Gefahr, dass ein Liegenschaftsverkauf ohne Option

versteuert wird, was bei beweglichen Gegenständen ohne die Bestimmung in Ziffer 24 nicht zutreffen würde.

Absatz 2 Ziffer 26: Die Ausnahme für die Urproduktion soll aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit von der heutigen subjektiven Ausnahme in eine objektive umgewandelt werden. Statt dass die Urproduzenten und Urproduzentinnen von der Steuerpflicht ausgenommen sind, werden die von ihnen erbrachten Leistungen von der Steuer ausgenommen. Inhaltlich ändert sich dadurch gegenüber der heutigen Regelung von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG nichts.

Absatz 2 Ziffer 27: Neu soll auch die heute in Artikel 33a MWSTG geregelte Ausnahme für Bekanntmachungsleistungen am systematisch richtigen Ort geregelt werden. Beiträge, die gemeinnützige Organisationen erhalten, sind von der Steuer ausgenommen, auch wenn sie in Publikationen ihrer Wahl den Namen oder die Firma des Beitragszahlers oder der Betragszahlerin in neutraler Form einmalig oder mehrmalig nennen oder bloss das Logo oder die Originalbezeichnung von dessen oder deren Firma verwenden. Auch Beiträge von gemeinnützigen Organisationen an einen Empfänger oder eine Empfängerin, der oder die deren Namen in Publikationen ihrer Wahl einmalig oder mehrmalig nennt, fallen unter diese Ausnahme. Enthält der Name der Organisation zugleich die Firma eines Unternehmens, so stellt auch die Publikation dieses Namens in neutraler Form oder die blosse Verwendung des Logos oder der Originalbezeichnung der Firma keine Gegenleistung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Beitrag in Form einer geldwerten Leistung, zum Beispiel durch Zuwendung von Naturalien, erbracht wird.

Absatz 2 Ziffer 28 stellt sicher, dass bei Überschreiten der Umsatzlimiten gemäss Artikel 12 Absatz 3 E-MWSTG die Innenumsätze der einzelnen Gemeinwesen nicht der Steuer unterliegen. Nicht um Umsätze innerhalb des gleichen Gemeinwesens handelt es sich aber beispielsweise bei Leistungen zwischen zwei Gemeinden oder einer Gemeinde und einem Gemeindeverband, auch wenn diese Körperschaften beide Teil des gleichen übergeordneten Gemeinwesens (z.B. Kanton) sind. Bereits unter geltendem Recht wurden Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens ausschliesslich in den Fällen besteuert, wo gleichartige Leistungen nicht bloss innerhalb des eigenen Gemeinwesens oder an andere Gemeinwesen, sondern darüber hinaus überwiegend an Nichtgemeinwesen erbracht wurden. Gemäss der neuen Bestimmung wird nun auf das Kriterium des überwiegenden Erbringens gleichartiger Leistungen an Nichtgemeinwesen verzichtet, was eine erhebliche Vereinfachung darstellt. Künftig besteht jedoch die Möglichkeit, für die Versteuerung der Leistungen an die Dienststellen des eigenen Gemeinwesens zu optieren, was in einer Vielzahl von Fällen im Ergebnis zum selben Resultat führt wie die heutige Regelung [Beispiel: Das Elektrizitätswerk (EW) als Steuersubjekt eines Gemeinwesens erbringt Stromlieferungen an Nichtgemeinwesen, andere Gemeinwesen und an Steuersubjekte des eigenen Gemeinwesens. Neu sind Leistungen innerhalb desselben Gemeinwesens aber von der Steuer ausgenommen, was zu einer entsprechenden Vorsteuerabzugskürzung bei der Dienststelle EW führen würde. Um dies zu vermeiden, optiert die Dienststelle EW für die Versteuerung der Stromlieferung an die übrigen Einheiten des eigenen Gemeinwesens. Dies entspricht im Ergebnis der heutigen Situation, wo diese Leistungen ebenfalls zu versteuern sind. Ein Werkhof als Steuersubjekt erbringt Schneeräumungsarbeiten der eigenen Gemeinde, den umliegenden Gemeinden und vereinzelt auf Privatstrassen auch an Nichtgemeinwesen. Steuerpflichtig sind die Leistungen gegenüber Privaten und gegenüber anderen Gemeinwesen. Innerhalb des eigenen Gemeinwesens besteht – wie heute – keine Steuerpflicht. Künftig kann jedoch auch in diesem Fall für die freiwillige Versteuerung dieser Leistungen optiert werden]. Unterschiede zur heutigen Regelung ergeben sich vor allem dort, wo gemäss Artikel 23 MWSTG bloss diejenigen Leistungen zu versteuern waren, welche auch an Nichtgemeinwesen erbracht wurden (Kriterium der gleichartigen Leistungen), jedoch alle übrigen Leistungen nicht der Steuer unterlagen. Gemäss der neuen Regelung sind künftig bei Überschreiten der Umsatzlimiten grundsätzlich alle Leistungen einer Einheit zu versteuern, auch solche, welche ausschliesslich gegenüber anderen Gemeinwesen erbracht werden [Beispiel: Ein Gemeindeverband erbringt den angeschlossenen Gemeinden verschiedene Leistungen. Gemäss geltendem Recht unterliegen bei Überschreiten der massgeblichen Umsatzlimiten insgesamt nur die Leistungen der Steuer, welche auch an Private erbracht werden. Die übrigen Leistungen sind von der Steuer ausgenommen. Neu werden bei Überschreiten der massgeblichen Limiten sämtliche Leistungen des Zweckverbandes der Steuer unterliegen, auch beispielsweise jene, welche ausschliesslich gegenüber den angeschlossenen Gemeinden erbracht werden].

Absatz 2 Ziffer 29 enthält neu die zuvor in Artikel 23 MWSTG untergebrachte Ausnahme für die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ein rein zivilrechtliches Verhältnis unter Privaten und hat keinerlei Bezug zu einer hoheitlichen Tätigkeit. Neu kann für die Steuerbarkeit der Schiedsgerichtsbarkeit optiert werden, was zu einer Verhinderung der taxe occulte führt, da die Leistungen der Schiedsgerichtsbarkeit grossmehrheitlich unter steuerpflichtigen Personen erbracht werden. Bei der Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit handelt es sich um Rechtsberatungsleistungen mit dem Ziel der Streitbeilegung. Eine eigentliche Hauptverhandlung mit Plädoyers findet mehrheitlich nicht statt, die Urteilsfällung, Begründung und Eröffnung erfolgt auf schriftlichem Weg. Daraus ergibt sich, dass es sich nicht um eine Dienstleistung handelt, welche typischerweise in Anwesenheit des Dienstleistungsempfängers oder der Dienstleistungsempfängerin erbracht wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. a E-MWSTG), sondern dass diese am Empfängerort anzuknüpfen und zu versteuern ist (Art. 8 Abs. 1 E-MWSTG). Folglich unterliegen Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz für Leistungen an Empfänger und Empfängerinnen mit Sitz im Ausland nicht der MWST, weil die Leistung als im Ausland erbracht gilt. Durch die Option für die Besteuerung entsteht somit keinerlei zusätzliche Steuerlast für schweizerische Schiedsgerichte.

Die Absätze 3 und 4 halten fest, dass es für die Frage, ob eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommen ist, auf den Inhalt der Leistung ankommt und nicht darauf, an wen die Leistung erbracht wird. Damit wird eine Regelung allgemeingültig im Gesetz verankert, welche bisher aufgrund des per 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikels 4a MWSTGV nur für Umsätze der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit sowie der Kinder- und Jugendbetreuung Gültigkeit hatte. Die Bestimmung dient dazu, die durch die heutige «Vorumsatztheorie» verursachte Wettbewerbsverzerrung zwischen unterschiedlich gestalteten Wertschöpfungsketten zu vermeiden. Da gewisse Steuerausnahmen in diesem Artikel aber nicht über rein objektive Kriterien definiert werden, sondern an subjektive, in der Person des Leistungserbringers/der Leistungserbringerin bzw. des Leistungsempfängers/der Leistungsempfängerin liegende Kriterien anknüpfen, bedarf der in Absatz 3 festge-haltene Grundsatz einer Präzisierung. Die uneingeschränkte Gültigkeit von Absatz 3 hätte zur Folge, dass Leistungen, die aufgrund von Eigenschaften der die Leistung erbringenden oder empfangenden Person ausgenommen sind, auch dann noch von der Steuer ausgenommen blieben, wenn sie weiterbelastet werden, die weiteren Empfänger und Empfängerinnen aber diese subjektiven Eigenschaften nicht mehr aufweisen. Solche Leistungen würden – unabhängig vom Inhalt der Leistung – über sämtliche Stufen der Weiterverrechnung an Dritte eine Steuerausnahme bleiben. Dies wäre ein problematischer Einbruch in die Systematik der MWST. Deshalb bestimmt Absatz 4, dass in Einschränkung von Absatz 3 eine Steuerausnahme nur für Leistungen zwischen zwei Parteien gilt, wenn die Leistung entweder aufgrund von Eigenschaften des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin oder aufgrund von Eigenschaften des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin von der Steuer ausgenommen ist. Diese Einschränkung trifft namentlich zu bei den in Absatz 2 Ziffern 6, 12, 24–26 und 28 genannten Leistungen.